Klage auf Standgeld gegen Empfänger (Unterfrachtführeranspruch nach § 421 HGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, als Unterfrachtführerin, verlangt Standgeld von der Beklagten als Empfängerin. Zentral ist die Frage, ob der Empfänger gegenüber dem Unterfrachtführer unmittelbar zahlungspflichtig ist. Das Amtsgericht bestätigt einen Anspruch nach §§ 421 Abs. 3, 412 Abs. 3 HGB; eine "Frei Haus"-Vereinbarung oder angebotene Zeitfenster entbinden die Beklagte nicht. Die Beklagte trägt auch das Risiko von Entladeverzögerungen.
Ausgang: Klage der Unterfrachtführerin auf Zahlung von Standgeld in Höhe von 202,30 € nebst Zinsen gegen den Empfänger stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Unterfrachtführer kann gegenüber dem Empfänger der gelieferten Güter einen direkten Anspruch auf Standgeld nach § 421 Abs. 3 i.V.m. § 412 Abs. 3 HGB geltend machen.
Eine "Frei Haus"-Vereinbarung zwischen Absender und Empfänger steht der Geltendmachung von Standgeldansprüchen des Unterfrachtführers gegen den Empfänger nicht entgegen.
Die Organisation der Entladung und hiermit verbundene Wartezeiten liegen grundsätzlich in der Risikosphäre des Empfängers, soweit keine vertragliche Vereinbarung etwas Abweichendes bestimmt.
Das freiwillige Angebot des Empfängers, Zeitfenster zur Entladung bereitzustellen, begründet keine Obliegenheit des Frachtführers und führt nicht zum Verzicht auf Ansprüche wegen Wartezeiten, wenn dies nicht verbindlich vereinbart wurde.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 202,30 € nebst Zinsen
von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2008
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Standgeld aus §§ 421 Abs. 3, 412 Abs. 3 HGB in Höhe von 202,30 € zu.
Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber materiell-rechtlich verpflichtet und daher passivlegitimiert. Es kommt darauf an, an wen nach dem Frachtvertrag oder nach Weisungen des Verfügungsberechtigten das Gut abzuliefern ist (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 421 HGB, Rn. 26). Dies ist hier die Beklagte.
Dass die Klägerin lediglich als Unterfrachtführerin für die Firma G. Deutschland (Absender) tätig ist, hindert einen Direktanspruch gegen die Klägerin als Empfänger nicht. Auch der Unterfrachtführer hat einen eigenen Anspruch gegen den Empfänger der gelieferten Güter.
Richtig ist, dass die Verpflichtung aus § 421 Abs. 3 HGB an die Verpflichtung des Absenders aus § 412 Abs. 3 HGB anknüpft. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin ihre Standgeldforderung sowohl gegen den Absender, als auch gegen den Empfänger geltend machen. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.06.2007 (I ZR 50/05) dem Empfänger zugestanden, Ansprüche gegen den anliefernden Unterfrachtführer in vollem Umfang geltend machen zu können. Es wird ein echter Frachtvertrag zwischen dem Hauptfrachtführer und dem Unterfrachtführer angenommen, dieser ist damit nicht mehr lediglich als Hilfsperson des Hauptfrachtführers zu betrachten. Macht der Empfänger der Ware seine Rechte aus § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend, so trifft ihn dem Unterfrachtführer gegenüber entsprechend die Pflicht, für die Kosten aus dem mit dem Hauptfrachtführer geschlossenen Vertrags aufzukommen. Ebenso entsteht eine Zahlungsverpflichtung des Empfängers gegenüber dem Unterfrachtführer, beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 421 Abs. 3 HGB ein Standgeld zu zahlen.
Die "Frei Haus"-Vereinbarung führt zwar an sich dazu, dass eine Zahlungsverpflichtung des Empfängers entgegen § 421 Abs. 2 HGB nicht entsteht (MüKo HGB Bd. 7, §§ 407-475h, Transportrecht, 2009 § 421, Rn. 35). Auswirkungen auf die Beziehung zum Unterfrachtführer ergeben sich betreffend die Standgeldforderung daraus aber nicht. Hierzu hat die Beklagte auch nicht ausreichend dargetan, warum die gesetzliche Regelung, nach der Absender und Empfänger als Gesamtschuldner herangezogen werden können, gerade nicht gelten soll.
Eine Mithaftung des Empfängers entsteht im Gegenzug dafür, dass der Frachtführer durch die Ablieferung der Ware sein Pfandrecht hieran nach § 441 Abs. 2 und Abs. 3 HGB verliert (Canaris Handelsrecht 24. Aufl. 2004, § 31 II Rn. 62). Die Klägerin hat die Lieferung an die Beklagte ausgegeben und damit ihr Pfandrecht verloren.
Die Verspätung bei der Entladung der Lieferung fällt auch nicht in die Risikosphäre der Klägerin. Vielmehr liegt die Verantwortlichkeit für einen reibungslosen Ablauf im Verantwortungsbereich der Beklagten.
Ein gehäuftes Anlieferungsaufkommen aufgrund einer Pro Store-Aufschaltung des Lages der Beklagten hat diese selbst zu verantworten. Die Entladung auf dem Betriebsgelände der Beklagten fällt grundsätzlich in deren Risikobereich, da sie allein die verschiedenen Arbeitsabläufe organísieren kann. Der durch die Veränderung des Logistiksystems bedingte Rückstau ist von der Beklagten erkannt worden, weshalb den Frachtführern auch im Voraus die Möglichkeit angeboten wurde, sich bestimmte Zeitfenster zuteilen zu lassen, innerhalb derer die Beklagte eine Entladung in ein bis zwei Stunden gewährleistet hat. Dies ändert an der bestehenden Risikoverteilung und der Verantwortlichkeit jedoch nichts. Seitens der Beklagten wurde auf die Möglichkeit, mit den Spediteuren eine Lieferfrist zu vereinbaren, verzichtet. Eine Pflicht der Klägerin, sich ein Zeitfenster zuweisen zu lassen, ist zu keiner Zeit begründet worden. Hätte die Beklagte die Einholung eines Zeitfensters als verbindlich festlegen wollen, so hätte sie dies vertraglich festhalten müssen.
In der Information an die Frachtführer ist daher vielmehr lediglich ein Service zu sehen. Daraus kann keine Freizeichnung von Wartezeiten oder gar eine Anmeldeverpflichtung hergeleitet werden. Wird die Möglichkeit zur Zuteilung eines Zeitfensters, wie hier von der Klägerin, nicht in Anspruch genommen, gibt der Frachtführer keine eigenen Rechte preis.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 280, 286 BGB, §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 1. Alt., 711, 713 ZPO.