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Amtsgericht Köln·127 C 37/19·20.06.2019

Klage auf Erstattung von Verpflegungs- und Anwaltskosten nach Fluggastrechte-VO abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Erstattung von jeweils 70 € Verpflegungskosten und vorgerichtlicher Anwaltsvergütung gegenüber der Beklagten (Fluggesellschaft) gestützt auf VO (EG) Nr. 261/2004. Zentrale Frage war die Darlegungspflicht für angefallene Aufwendungen und die Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Gericht wies die Klage mangels Nachweises und wegen fehlender Voraussetzungen für eine Schätzung nach §287 ZPO ab. Zudem bestand kein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltsgebühren, weil die Kläger keinen Verstoß der Beklagten substantiiert darlegten.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Verpflegungs- und vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen; Kläger tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Erstattung von Verpflegungskosten trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast; ohne Belege und konkrete Anhaltspunkte kommt eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht in Betracht.

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Eine Schätzung nach § 287 ZPO ist unzulässig, wenn sie mangels konkreter, vom Kläger vorgetragener Anhaltspunkte völlig abstrakt und damit spekulativ wäre.

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Die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten setzt darzulegen und zu beweisen voraus, dass die Gegenpartei schuldhaft eine ersatzbegründende Pflicht verletzt hat oder sich in Verzug befand; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Sind materielle Ansprüche in der Hauptsache nicht gegeben, sind daran anknüpfende Zinsansprüche ebenfalls nicht durchsetzbar.

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Bei teilweiser Erledigung einzelner Streitpunkte entscheidet das Gericht über deren Kosten nach § 91a ZPO; bei überwiegender Abweisung kann das Gericht die Kostenfolge nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (analog) dem Kläger auferlegen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004§ 287 ZPO§ 280 Abs. 1, 2, 286, 257 BGB§ 280 Abs. 1, 249 BGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO§ Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO

Leitsatz

Das Urteil vom 21.06.2019 wird mit Entscheidung vom 30.08.2019 in der Sache 127 C 37/19 aufgehoben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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I.

5

Den Klägern steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung von Verpflegungskosten in Höhe von je 70,00 € zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004.

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Für das Entstehen der Verpflegungskosten sind die Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Ob Verpflegungskosten angefallen sind, ist zwischen den Parteien umstritten. Belege über angefallene Verpflegungskosten sind unstreitig nicht vorhanden. Entgegen der Ansicht der Kläger kommt aber auch eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO nicht in Betracht. Voraussetzung für eine Schätzung ist, dass gewisse Anhaltspunkte vorhanden sind. Die Schätzung darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen. Sie darf nicht mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen“ (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 287 ZPO, Rn. 4). Vor diesem Hintergrund genügt der Vortrag der Kläger nicht. Unstreitig stellte die Beklagte den Klägern das Hotel zur Verfügung. Die Kläger legen aber nicht dar, ob sie sich trotzdem für drei Mahlzeiten täglich selbst versorgen mussten oder ob das Hotel inklusive Frühstück, mit Halb- oder Vollpension zur Verfügung stand. Auch ob seitens des Hotels – wie häufig üblich – Wasser kostenlos zur Verfügung stand, ist nicht ersichtlich. Den Tagesablauf während der Wartezeit legen die Kläger nicht dar. Eine Schätzung des Gerichts würde demnach mangels gewisser Anhaltspunkte völlig abstrakt erfolgen und wäre aus der Luft gegriffen.

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II.

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Den Klägern steht gegen die Beklagte auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu.

9

Ein solcher Anspruch folgt unstreitig nicht aus Verzug, §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 257 BGB. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Beauftragung der  Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht in Verzug.

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Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht aber auch nicht gemäß §§ 280 I, 249 BGB iVm Art. 14 Abs.2 Fluggastrechte-VO.

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Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß der Beklagten gegen die aus Art. 14 Abs. 2 der VO folgenden Pflichten einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auslösen kann.

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Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre Pflichten aus Art. 14 der VO verletzt hätte. Es handelt sich hierbei um eine für die Kläger günstige Tatsache, für die sie beweisbelastet sind. Die Kläger tragen hierzu aber nicht näher vor. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass die Kläger zu einer negativen Tatsache vorzutragen haben und der Beklagten in einem solchen Fall Vortrag im Sinne einer sekundären Darlegungslast obliegen kann. Hierauf kommt es aber nicht an: Schon der klägerische Vortrag genügt nicht. Den Klägern wären nähere Darlegungen zum Ablauf insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte immerhin teilweise Betreuungsleistungen und ein Hotel zur Verfügung stellte, zuzumuten gewesen.

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III.

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Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache bestehen auch die geltend gemachten Zinsansprüche nicht.

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IV.

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Nach dem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 4 x 2,50 € für die Parkkosten teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO über die Kosten dieses Teils des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Kosten dieses Teils des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Sie hat sich erst nach Rechtshängigkeit auf die Anrechnung nach Art. 12 der VO berufen.

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Die Kostenentscheidung folgt danach insgesamt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog, da die Klage ganz überwiegend abzuweisen war.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 290,00 EUR festgesetzt.

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Entscheidung über die Zulassung der Berufung und die Vorlage an den EuGH:

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Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Entscheidend waren im vorliegenden Fall allein der Parteivortrag im Einzelfall. Auf grundsätzliche Rechtsfragen kam es nicht an.

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Aus demselben Grund war auch die Vorlage an den EuGH nicht veranlasst.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

25

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.