Rückforderung nach ungerechtfertigter Abbuchung; Unwirksamkeit vorformulierter Rückgabeprotokolle
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung von unberechtigt abgebuchten Beträgen nach Rückgabe eines Leasingfahrzeugs. Streitpunkt ist die Wirksamkeit eines von der Beklagten vorformulierten Rückgabeprotokolls und die Substantiierung der geltend gemachten Reparatur- bzw. Wertminderungsbeträge. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung, weil die Abbuchung rechtsgrundlos war und das Formular unklar und wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist. Zusätzlich sind Verzugszinsen und Anwaltkosten zugesprochen worden.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Abbuchung in Höhe von 522,64 Euro nebst Zinsen sowie Erstattung von Anwaltskosten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Wer ohne rechtlichen Grund einen Geldbetrag vom Konto eines anderen einzieht, ist zum Herausgabeanspruch nach § 812 BGB verpflichtet.
Vorformulierte Rückgabeprotokolle, die den Vertragspartner verpflichten, einem vom Verwender bestimmten und nicht überprüfbaren Schadensersatz in unbestimmter Höhe zuzustimmen, sind wegen unangemessener Benachteiligung nach §§ 305, 307 BGB unwirksam.
Unklare und widersprüchliche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders und erfordern von diesem eine konkrete Darlegung der geltend gemachten Position.
Ansprüche auf Reparaturkosten oder Wertminderung müssen vom Anspruchsteller in ihrer Höhe schlüssig dargelegt werden; spekulative oder nicht erläuterte Beträge genügen nicht.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 522,64 Euro nebst Zinsen
von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.7.2009 sowie weitere
83,54 Euro RVG-Kosten nebst Zinsen wie vor seit dem 18.7.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 522,64 Euro, denn die Beklagte hat rechtsgrundlos einen über 777,36 Euro hinausgehenden Betrag, nämlich 1300,-- Euro , vom Konto des Klägers eingezogen, § 812 BGB.
Abgesehen davon, dass keine der Parteien ein vom Kläger unterschriebenes Rückgabeprotokoll eingereicht hat, wäre die darin erhaltene Vereinbarung jedenfalls nur ein deklaratorisches aber kein konstitutives Schuldanerkenntnis.
Dass ein Leasingnehmer etwa einen Reparaturkosten- oder Wertminderungsbetrag von x anerkennen wollte, auch wenn an dem Fahrzeug nicht der Hauch einer Beschädigung ist, ist nicht anzunehmen und ließe sich aus einer etwaigen Unterschrift auch nicht herleiten.
Des weiteren verstößt das Rückgabeprotokoll , das von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und damit für den Abschluss – den Endabwicklungsabschluss- des Vertragsverhältnisses von der Beklagten gestellt wird, schon deshalb gegen die §§ 305, 307 BGB, weil die Regelung, dass sich jemand zu einem von einem Vertragspartner bestimmten Schadensersatz, den der andere nicht überprüfen kann, verpflichtet, im Gesetz nicht vorgesehen ist. Wer Schadensersatz oder Wertminderung verlangt, muss die Höhe auch darlegen oder der Vertragspartner muss die Höhe aus anderen Gründen kennen.
Nach § 305 c Abs. 2 BGB geht es zudem zu Lasten der Beklagten, dass nicht klar ist, ob die 1300,-- Euro Reparaturkosten oder Wertminderung sein sollen. Dazu ist das Formular der Beklagten widersprüchlich. Wenn aber der Kläger durch seine Unterschrift - die unter B 2 genannten Reparaturkosten“ anerkannt hat, die 1300,-- Euro betragen sollen, die Beklagte tatsächlich aber nur Wertminderung verlangen kann, muss Sie diese entsprechend darlegen.
In Einzelfällen mag es vorkommen, dass Reparaturkosten und Wertminderung übereinstimmen, der Regelfall ist das aber gerade nicht. Die Beklagte hat nichts, aber auch rein gar nichts dazu vorgetragen, wie sich die Reparaturkosten bzw. die Wertminderung zusammensetzen sollen.
Aus der Klageschrift ergibt sich immerhin eine „ Beschädigung hinten links“, für die die Beklagte 650,-- Euro verlangt als Reparaturkosten = Wertminderung . Die anderen 650,-- Euro für diverse Lackausbesserungen sind überhaupt nicht schlüssig dargelegt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Zeugenvernehmung dazu, wie von der Beklagten beantragt, wäre unzulässiger Ausforschungsbeweis.
Der Betrag von 1300,-- Euro ist aber auch schon deshalb unschlüssig, weil weder eine „ Lackausbesserung hinten links“ exakt 650,-- Euro kostet noch das
„ ausbessern“ von diversen Lackstellen. Hier hat die Beklagte offenbar Fantasiebeträge zu Lasten des Klägers eingesetzt. Damit wird ein Verbraucher unangemessen benachteiligt, was von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden kann.
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288, 291 BGB, die Anwaltskosten schuldet die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ebenfalls aus den §§ 286, 288, die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Richterin am Amtsgericht