Klage wegen Anwaltskosten in Kündigungsschutzsache teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung von Anwaltskosten aus einer Kündigungsschutzsache; die Beklagte hat 393,05 € anerkannt. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung der anerkannten 393,05 € und weiterer 202,14 € nebst Zinsen, weist sonstige Anträge ab. Begründend führt das Gericht aus, außergerichtliche Beauftragung sei angesichts kurzer Klagefristen nicht notwendig und nicht erstattungsfähig; die Klägerin hat ein entsprechendes Vorbringen nicht substantiiert.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anerkenntniszahlung von 393,05 € und weitere 202,14 € nebst Zinsen zugesprochen, sonstige Anträge abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Kündigungsschutzverfahren mit sehr kurzer Klagefrist sind ausschließlich außergerichtlich erbrachte Anwaltsleistungen regelmäßig nicht notwendig und daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Die Erteilung eines lediglich außergerichtlichen Mandats, um anschließend bei Reaktion oder Ausbleiben derselben später erst recht anwaltlich Prozess zu beauftragen, ist in zeitkritischen Kündigungsschutzfällen unzumutbar und verursachungsgleich nicht erstattungsfähig.
Die Partei, die sich auf die ausschließliche Beauftragung des Anwalts mit außergerichtlichen Tätigkeiten beruft, hat diesen Umstand substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen für zugesprochene Geldforderungen richtet sich nach §§ 286, 288 BGB; die Zinsen laufen ab Rechtshängigkeit.
Eine Feststellungsklage fehlt an einem Rechtsschutzinteresse, wenn die Beklagte vorprozessual die Einstandspflicht nicht in Frage stellte und die Klägerin daher bis zur Fälligkeit abwarten konnte.
Tenor
Die Beklagte wird im Wege des Anerkenntnisurteils verurteilt,
an die Klägerin 393,05 € zu zahlen.
Desweiteren wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere
202,14 € nebst 5 % Punkt Zinsen über dem Basiszinssatz auf
595,19 € ab dem 17.09.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 13/17,
die Beklagte zu 4/17.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beklagte einen Betrag von 393,05 € aus dem Klageantrag zu 3) anerkannt hat, ist sie antragsgemäß durch Anerkenntnisurteil zu verurteilen.
Der Klageantrag zu 1 a) – Freistellung von der Kostenrechnung in Höhe von noch 404,27 € ist unbegründet.
Die Klägerin hat insoweit keinen Anspruch gegen die Beklagte, denn die Einschaltung eines Anwalts für die außergerichtliche Tätigkeit in der Kündigungsschutzsache war mutwillig und nicht notwendig.
Da die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage äußerst kurz ist und keine Zeit für längere vorprozessuale Verhandlungen ist, kann und muss der gekündigte Arbeitnehmer den Anwalt gleich mit der Kündigungsschutzklage beauftragen. Einen Auftrag nur zur außergerichtlichen Tätigkeit – hier: Schreiben des Anwalts 6 Tage nach der Kündigung mit Fristsetzung zum 08.05.08 = weitere 9 Tage, zuzüglich Postlaufzeiten – zu erteilen um dann entsprechend einer umgehend erfolgten oder ausgebliebenen Reaktion des Arbeitgebers einen neuen Termin beim Anwalt zu vereinbaren um dann zu überlegen, ob eventuell Klage erhoben werden soll, macht gar keinen Sinn.
Da bei erteiltem Klageauftrag ein vorheriges Mahnschreiben an den Arbeitgeber ohnehin zum Geschäft gehört, ist dies auf jeden Fall der kostengünstigere und fristwahrend sicherere Weg.
Dass und warum und weshalb die Klägerin ihrem Anwalt hier zunächst nur einen Auftrag auf außergerichtliche Tätigkeit erteilt hätte, hat der Kläger zudem nicht hinreichend dargelegt. Dazu würde der Sachvortrag gehören, dass die Klägerin im Büro ihres Anwalts mit der Kündigung erschienen wäre und erklärt hätte: "Gerichtlich vorgehen will ich dagegen aber vorerst nicht. Sie sollen nur außergerichtlich meinen Arbeitgeber anschreiben. Dann nimmt er die Kündigung vielleicht zurück".
Dass die Klägerin so etwas erklärt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es wäre auch ziemlich lebensfremd. Hingegen ist der Hilfsantrag begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung gemäß Kostenrechnung Nr. 09-00038 vom 19.02.2009 in Höhe von weiteren 202,14 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit = 21.09.2009.
Wenn die Klägerin – wie oben dargelegt – die außergerichtlichen Kosten für die Kündigung nicht erhält, muss sie auch keine 445,90 € als hälftige Anrechnung abziehen sondern nur 276,04 €, was die Endabrechnung für die gerichtliche Tätigkeit von 400,01 €, die die Beklagte in Höhe von 393,05 € anerkannt hat, auf 602,14 € erhöht.
Der entsprechende Klagevortrag ist auch nicht verspätet, denn die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.09.09 auf den klägerischen Schriftsatz vom 04.09.09 repliziert, nur zum Hilfsantrag hat sie nichts gesagt. Wieso der aber verspäteter sein soll als der übrige Vortrag im Schriftsatz der Klägerin vom 04.09.09, ist nicht ersichtlich.
Der Klageantrag zu 1 b) ist unbegründet.
Der Rechtsstreit ist nicht in Höhe von 111,39 € nebst Zinsen erledigt, sondern er war von vornherein unbegründet. Wenn die Klägerin nicht dazu in der Lage ist, einen Streitwert richtig zu berechnen, mag sie zeitig bei Gericht einen Streitwertfestsetzungsantrag stellen oder zunächst nur eine á-conto-Rechnung ihres Anwalts akzeptieren, die deutlich niedriger sein müsste oder aber auch insoweit auf Feststellung der zukünftigen Eintrittspflicht der Beklagten klagen. Jedenfalls ist es nicht der Beklagten anzulasten, wenn der klägerische Anwalt deutlich übersetzte Honoraranforderungen stellt, deren Nicht-Berechtigung er erst im Laufe des Prozesses erkennt. Dass die arbeitsgerichtliche Streitwertfestsetzung fehlerhaft oder unvorhersehbar gewesen wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht.
Auch der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Der Klageantrag zu 2) war unzulässig weil kein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Feststellungsklage bestand. Die Beklagte hatte vorprozessual ihre Einstandspflicht für die Prozesskosten nicht in Abrede gestellt; die Klägerin konnte daher bis zur Fälligkeit ihrer späteren Rechnung warten und erst wenn die Beklagte dann nicht oder zu wenig zahlte, den eventuellen Minderbetrag geltend machen.
Der Klageantrag zu 3), den die Beklagte in Höhe von 393,05 € anerkannt hat, ist wegen der weitergehenden 6,96 € unbegründet, weil insoweit unstreitig eine Überzahlung erfolgt war.
Der Zinsanspruch auf die zugesprochenen 202,14 € und die anerkannten 393,05 € ist nach §§ 286, 288 BGB begründet, wobei Rechtshängigkeit am 17.09.09 (Bl. 89 d.A.) eingetreten ist.
Soweit die Beklagte die Klage anerkannt hat, fallen die Kosten der Klägerin zur Last, denn die Klägerin hat die entsprechende Abrechnung erstmals mit Schriftsatz vom 04.09.09 erteilt, der der Beklagten am 17.09.09 zugestellt wurde. Daraufhin hat sie am 21.09.09 anerkannt. Schneller geht´s kaum.
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 92, die Entscheidung über die (= Kosten pauschal für die erledigten
111,39 €)
2) 100,-- € (= Kosten pauschal für die
erledigten 240,- €)
3) 400,01 €
Beschwer: für die Klägerin 404,27 €
./. 202,14 € Hilfsantrag
202,13 €
30,-- €
100,-- €
6,96 € Rest aus 400,01 €
339,09 €
für die Beklagte: 202,14 € Hilfsantrag
393,05 € Anerkenntnis
595,19 €.