DSGVO-Schmerzensgeld wegen Fehlversands von Versicherungsschreiben abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihrer Lebensversicherung Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO, weil zwei an sie gerichtete Informationsschreiben aufgrund einer fehlerhaften Adressänderung an die Anschrift ihrer Tochter versandt wurden. Streitentscheidend war, ob hierdurch ein immaterieller Schaden entstanden ist. Das AG Köln wies die Klage ab, da die Klägerin keinen konkreten Schaden bzw. Kontrollverlust substantiiert dargelegt und bewiesen habe. Mangels Hauptforderung verneinte das Gericht auch Rechtshängigkeitszinsen.
Ausgang: Klage auf DSGVO-Schmerzensgeld wegen fehlender Darlegung eines immateriellen Schadens abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt voraus, dass der betroffenen Person tatsächlich ein immaterieller Schaden entstanden ist; eine nur bevorstehende Beeinträchtigung genügt nicht.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO trägt die anspruchstellende Person.
Der bloße Fehlversand eines Schreibens an eine falsche Anschrift begründet für sich genommen keinen immateriellen Schaden, wenn nicht substantiiert dargelegt ist, dass Dritte Kenntnis vom Inhalt erlangt haben oder ein sonstiger Kontrollverlust eingetreten ist.
Wird aus Klageschrift und Anlagen unzweifelhaft deutlich, welche Partei gemeint ist, stellt die spätere korrekte Bezeichnung der Partei regelmäßig lediglich eine Rubrumsberichtigung und keine Parteiänderung dar.
Besteht kein Anspruch auf die Hauptforderung, besteht auch kein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 BGB.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Tatbestand
Die Parteien streiten um datenschutzrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Versand von zwei Informationsschreiben.
Die Klägerin ist seit dem 01.N03.1999 Versicherungsnehmerin einer Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall (Versicherungsscheinnummer N01) bei der Beklagten. Zudem unterhält die Klägerin eine Rechtsschutzversicherung (Versicherungsscheinnummer N02) bei der X. (im Folgenden „X.“). Muttergesellschaft der Beklagten ist der I. Muttergesellschaft der X. ist der U.
Zugunsten der Tochter der Klägerin, der Zeugin B. J., besteht ein Bezugsrecht an der vorgenannten Lebensversicherung bei der Beklagten, wobei die Einräumung des Bezugsrechts durch die Klägerin unter dem 19.08.2011 vorgenommen, von der Beklagten entsprechend vermerkt und gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 24.08.2011 bestätigt worden ist. Stets war als Anschrift der Klägerin bei der Beklagten und bei der X. die N.-straße N03, 00000 K. zutreffend vermerkt. Die Zeugin J. ist ebenfalls Versicherungsnehmerin der Beklagten. Die Zeugin J. wies die Beklagte im Jahr 2017 an, die weitere Korrespondenz ebenfalls an die Adresse der Klägerin zu senden. Wunschgemäß wurde die Korrespondenzadresse entsprechend geändert und die weitere Korrespondenz mit der Zeugin J. über die Adresse der Klägerin in der N.-straße geführt.
Später zeigte die Zeugin J. bei der Beklagten eine Adressänderung an. Korrespondenz mit der Zeugin J. sollte fortan an die Anschrift W.-straße N04, 00000 P. gesendet werden. Irrtümlich wurde sodann auch die Korrespondenzadresse der Klägerin bezogen auf die Versicherungen bei der Beklagten und der X. geändert. In der Folge kam es zur Versendung von zwei an die Klägerin gerichteten Schreiben, nämlich einem Schreiben vom 31.10.2020 (Anlage K 1, GA Bl. 7) und einem Schreiben vom 19.11.2020 (Anlage K 2, GA Bl. 8), an die neue Adresse der Zeugin J..
Die Klägerin wies die Beklagte mit Schreiben vom 14.N03.2020 (Anl. K3) auf den Fehler hin und forderte diese zur Erbringung einer Kompensationsleistung auf. Mit Schreiben vom 28.01.2021 (Anl. K4) räumte die Beklagte die fehlerhafte Adressänderung ein, lehnte aber einen Schadensersatzanspruch ab.
Die Klägerin beantragt mit der der Beklagten am 20.8.2021 zugestellten Klage,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das gerichtliche Ermessen gestellt wird, 1.000,00 € aber nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Soweit die Klägerin die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.1.2022 erstmals korrekt bezeichnet hat, liegt keine Parteiänderung vor. Es war lediglich eine Rubrumsberichtigung veranlasst. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Wird daraus unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so handelt es sich nicht um einen Parteiwechsel, wenn die Partei erst später korrekt bezeichnet wird. Vorliegend ist anhand der Klageschrift nebst Anlagen erkennbar, dass von vornherein die Beklagte verklagt werden sollte. Die Klägerin hatte die Adresse der Beklagten aufgeführt und im Übrigen auch inhaltlich gerade auf diese Bezug genommen. Dies ergibt sich auch aus der Anl. K3 (GA Bl. 17), die sich auf die Kapitallebensversicherung der Klägerin bei der Beklagten bezieht sowie aus der Anlage K4 (GA Bl. 19), dem von der Klägerin vorgelegten Antwortschreiben der Beklagten.
II.
In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schmerzensgeldanspruch zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 82 Abs. 1 DSGVO.
Nach § 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Ungeachtet der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen sowie ungeachtet dessen, wer überhaupt als Verantwortlicher für die beiden Schreiben (Anl. K1 und K2) anzusehen ist (insoweit kommen mehrere Rechtsträger in Betracht), fehlt es bereits an einem immateriellen Schaden der Klägerin. Unter welchen Voraussetzungen von einem immateriellen Schaden auszugehen ist, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Norm. In den Erwägungsgründen 75 und 85 heißt es jedoch auszugsweise:
„(75)Die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen – mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere – können aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere wenn die Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen führen kann, wenn die betroffenen Personen um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren, wenn personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, und genetische Daten, Gesundheitsdaten oder das Sexualleben oder strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln betreffende Daten verarbeitet werden, wenn persönliche Aspekte bewertet werden, insbesondere wenn Aspekte, die die Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen, die Zuverlässigkeit oder das Verhalten, den Aufenthaltsort oder Ortswechsel betreffen, analysiert oder prognostiziert werden, um persönliche Profile zu erstellen oder zu nutzen, wenn personenbezogene Daten schutzbedürftiger natürlicher Personen, insbesondere Daten von Kindern, verarbeitet werden oder wenn die Verarbeitung eine große Menge personenbezogener Daten und eine große Anzahl von betroffenen Personen betrifft.“ sowie
„(85) Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann – wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird – einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen, wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile für die betroffene natürliche Person.“
(Hervorhebung durch das Gericht)
Ob ein immaterieller Schaden eine gewisse Erheblichkeit einer Beeinträchtigung voraussetzt, muss hier nicht entschieden werden. Fest steht jedenfalls, dass ein Schaden erlitten sein muss. Eine bloß bevorstehende Beeinträchtigung reicht auch nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des immateriellen Schadens liegt bei der Klägerin.
Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, ob und ggf. inwieweit ein Schaden entstanden ist. Ihr Vortrag beschränkt sich darauf, dass zwei an sie gerichtete Schreiben an die Adresse ihrer Tochter verschickt worden seien. Auch im Nachgang zur Klageerwiderung, in der die Beklagte u.a. fehlenden Sachvortrag der darlegungspflichtigen Klägerin moniert und zudem mit Nichtwissen bestritten hatte, dass die Zeugin J. die Schreiben überhaupt geöffnet hat sowie ferner, dass die Zeugin keine Kenntnis von den darin enthaltenen personenbezogenen Daten hatte, hat die Klägerin nichts mehr vorgetragen. Der Kontrollverlust, mit dem die Klägerin unter Verweis auf die Erwägungsgründe pauschal argumentiert, ist in Anbetracht der hier vorliegenden Umstände nicht erkennbar. Das Gericht muss in Ermangelung eines weiteren Sachvortrags der darlegungspflichtigen Klägerin im Gegenteil davon ausgehen, dass keine andere Person Kenntnis von den an sie gerichteten Schreiben genommen hat, es also noch einmal „gut gegangen“ ist und die Klägerin die Briefe ungeöffnet erhalten hat. Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass der Briefkasten ihrer Tochter insgesamt für drei Parteien bestimmt sei, ergibt sich auch daraus kein Kontrollverlust oder Schaden aus anderen Gründen. Gleiches gilt, soweit sie ausgeführt hat, im Februar zweimal von der Beklagten angerufen worden zu sein, obwohl die Beklagte einen ganz anderen Versicherungsnehmer habe sprechen wollen. Ob und ggf. wie es sich bei der Bemessung eines etwaigen Schmerzensgeldanspruchs auswirken würde, wenn die Zeugin J. vom Inhalt der Schreiben Kenntnis genommen hätte und dass ihr die Daten als Tochter der Klägerin bei lebensnaher Betrachtung wohl überwiegend ohnehin bekannt gewesen sein dürften, kann daher offen bleiben.
III.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte mangels Hauptforderung auch kein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen, § 291 BGB, zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.