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Amtsgericht Köln·126 C 627/04·27.09.2005

Klage auf Rückzahlung von Abtretungsgebühren bei vorzeitiger Darlehensablösung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtGrundpfandrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Rückzahlung von 630 € für von der Beklagten berechnete Gebühren zur Abtretung von Grundschuldanteilen bei vorzeitiger Ablösung über Treuhand. Streitgegenstand ist, ob die AGB (Ziffer 17) solche Gebühren zulassen und ob sie unangemessen oder sittenwidrig sind. Das AG Köln weist die Klage ab: Die AGB seien wirksam, die Treuhandabtretung stelle eine entgeltpflichtige Sonderleistung dar, Transparenz sei gewahrt und die Gebührenhöhe nach § 315 BGB angemessen. Ein Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung entfällt.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Abtretungsgebühren in Höhe von 630,00 € als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wirksam in die Darlehensverträge einbezogene AGB-Klausel, die Entgelte für ‚Sonderleistungen‘ vorsieht, berechtigt zur Erhebung entsprechender Gebühren für auf Verlangen des Kunden erbrachte Sonderleistungen.

2

Die Freigabe einer Grundschuld nach vollständiger Befriedigung ist unentgeltlich; die vorzeitige Abtretung von Sicherungsrechten im Rahmen einer Treuhandabwicklung stellt hingegen eine entgeltpflichtige Geschäftsbesorgung dar.

3

Die Angemessenheit von Gebühren ist nach § 315 BGB zu beurteilen; marktübliche Vergütungen können die Angemessenheit und Ortsüblichkeit begründen.

4

Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 812 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit ein wirksamer vertraglicher Rechtsgrund die Einziehung der Leistung rechtfertigt.

5

Ein Vorwurf der Sittenwidrigkeit oder Unangemessenheit der Gebühr bedarf substantiierter Darlegung; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 315 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB§ 91 ZPO§ 708 Ziffer 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Kläger hatten bei der Beklagten im Jahre 1997 folgende drei Darlehen aufgenommen, welche jeweils durch eine Grundschuldanteile auf ihr Eigentum gesichert wurden:

3

1. 20. Februar 1997: Darlehen in Höhe von 120.000,00 DM (s. B.

4

47),

5

Kontonummer: 6011248127

6

2. 20. Februar 1997: Darlehen in Höhe von 60.000,00 DM (s. B.

7

51),

8

Kontonummer: 6011248130

9

3. 17. Juli 1997: Darlehen in Höhe von 150.000,00 DM (s. Bl.

10

49),

11

Kontonummer: 6011248376

12

Nach Ablauf des Festzinszeitraumes im Jahr 2004 wurden die Darlehen auf Wunsch der Kläger nicht weiter bei der Beklagten geführt, sondern durch die "B. I. S. AG" vorzeitig aufgelöst. Vor Abwicklung der dazu erforderlichen Treuhandaufträge teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie gemäß Ziffer 17 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt sei, für solche Sonderleistungen Gebühren in Rechnung zu stellen. Für die Durchführung der Beauftragung, im Rahmen eines Treuhandverhältnisses bei vorzeitiger Ablösung der Darlehen ihre Sicherungsrechte an die neue Gläubigerin abzutreten, berechnete die Beklagte den Klägern sodann einen Betrag von insgesamt 630,00 €, wobei die Abtretung eines jeden Sicherungsrechtes an die neue Gläubigerin mit einem Betrag von 210,00 € in Rechnung gestellt wurde. Der Gesamtbetrag wurde von der Beklagten von der Ablösesumme der Darlehen einbehalten.

13

Die Kläger sind der Auffassung, die Abtretung der Grundschuld an eine andere Bank sei keine Sonderleistung im Sinne von Ziffer 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beklagte sei vielmehr gesetzlich verpflichtet, die frei werdenden Grundschuldanteilefreizugeben, nach Willen des Eigentümers auch abzutreten. Die Erhebung von Gebühren aufgrund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße ferner gegen die Transparenzanforderungen, zumal da sie ihnen - den Klägern - als Kreditnehmern und Schuldnern der Grundschuld nicht vorher bekannt gemacht worden seien. Schließlich seien die geltend gemachten Beträge von jeweils 210,00 € pro Grundschuldanteil nicht angemessen, sondern überhöht und damit sittenwidrig.

14

Die Kläger beantragen,

15

die Beklagte zu verurteilen, an sie 630,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten aus 420,00 € seit dem 3. April 2004 und 210,00 € seit Klageerhebung zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte behauptet, bei der vorzeitigen Ablösung eines gesicherten Darlehens im Wege eines Treuhandverhältnisses mit Übertragung der Grundsicherheit fielen für sie nicht unerhebliche Sonderleistungen an. So müsse sie zum Beispiel mit dem Drittinstitutkorrespondieren, die diesem Institut von dem Schuldner erteilten Ablösevollmachten prüfen sowie eine Treuhandvereinbarung schließen und überwachen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich hierbei um vergütungspflichtige Sonderleistungen im Sinne von Ziffer 17 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen handele, deren Gebührenhöhe sich aus ihrem Preisverzeichnis ergäbe. Jedenfalls sei die Höhe der den Beklagten in Rechnung gestellten Gebühren angemessen im Sinne von § 315 BGB und ortsüblich.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

21

Die Kläger können nicht die geltend gemachte Rückgewähr von 630,00 € aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB von der Beklagten verlangen.

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Rechtsgrund für die Einziehung der 630,00 € seitens der Beklagten ist die Bestimmung der Ziffer 17 (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse, die bei Abschluss der im Jahre 1997 geschlossenen Darlehensverträge der Parteien wirksam einbezogen wurden. Ziffer 17 (1) der Allgemeinen Bedingungen regelt, dass "Sonderleistungen" entgeltpflichtig sind. Vorliegend handelt es sich um eine solche Sonderleistung der Beklagten. Denn die Kläger beauftragten die Beklagte nach der von ihnen aus Zins- und Kostenersparnisgründen vorgenommenen vorzeitigen Ablösung der Darlehen die damit verbundenen Grundschuldanteile nach Ablauf des Festzinszeitraumes im Jahre 2004 an die neu Gläubigerin, die "B. I. S. AG" abzutreten. Die dafür erforderlichen Handlungen bzw. Dienstleistungen hat die Beklagte vorgenommen ohne jeglichen Vorteil davon zu haben.

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Zwar ergibt sich aufgrund der allgemeinen Bestimmung der Ziffer 17 (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst nicht, dass es sich bei der Abtretung von Grundsicherungen um "entgeltliche Sonderleistungen" handelt. Jedoch ergibt sich aus den "weiteren Bestimmungen" der Sicherungszweckerklärungen, dass die Beklagte erst nach erfolgter Befriedigung verpflichtet ist, ihre Rechte aus den Grundschulden freizugeben. Diese Verpflichtung ist gesetzlich geschuldet und hat daher unentgeltlich zu erfolgen. Aus dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass eine Abtretung vor Befriedigung im Rahmen einer Treuhandabwicklung eine Sonderleistung darstellt, die nicht unentgeltlich ist. Dem Transparenzgebot ist daher genüge getan, zumal da die Beklagte die Kläger bereits vor Durchführung der Darlehensablösungen mit Schreiben vom 14. März 2003 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass hierfür als Sonderleistung im Sinne der Ziffer 17 (1) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebühren in Rechnung gestellt werden würden.

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Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass es sich dabei um eine gesetzlich geschuldete Pflicht handelt, die nicht entgeltlich sein dürfe, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich nur dann um eine unentgeltliche gesetzliche Pflicht handelt, wenn die Forderung erfüllg und der Sicherungszweck weggefallen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es handelt sich daher lediglich um eine auf Wunsch der Kläger vorgenommene entgeltliche Geschäftsbesorgung, um ihnen im Rahmen einer Treuhandabwicklung die vorzeitige Ablösung der Darlehen zu ermöglichen.

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Die Höhe der Gebühren von jeweils 210,00 € für die Abtretung der einzelnen Sicherungsschulden ergibt sich zwar nicht aus dem Preisverzeichnis der Beklagten, das im wesentlichen lediglich Standard-Bankleistungen enthält, jedoch erscheint diese unter Berücksichtigung aller Umstände noch als angemessen im Sinne des § 315 BGB und ortsüblich. Es ist gerichtsbekannt, dass allgemein auf dem Kölner Bankenmarkt Beträge in annähernder Größenordnung für die Abtretung von Sicherungsschulden nach Ablauf des Festzinszeitraumes bei vorzeitiger Ablösung von Darlehen im Wege einer Treuhandabwicklung berechnet werden.

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Soweit die Kläger sich insoweit darauf berufen, dass die Höhe dieser Gebühren sittenwidrig sei, ist dafür, abgesehen davon, dass dieses Vorbringen unsubstantiiert ist, nichts ersichtlich.

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Nach alledem war die Klage abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

29

Streitwert: 630,00 €