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Amtsgericht Köln·126 C 275/22·07.05.2023

Astschaden auf Supermarktparkplatz: Keine Verkehrssicherungspflicht des Marktbetreibers

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Betreiberin eines Supermarkts Schadensersatz, nachdem ein herabfallender Ast ihr auf dem Kundenparkplatz abgestelltes Fahrzeug beschädigt hatte. Streitentscheidend war, ob die Marktbetreiberin Adressatin der Verkehrssicherungspflicht für die angrenzenden Pappeln ist. Das Gericht verneinte dies, weil die Bäume auf einem nicht von der Betreiberin beherrschten Grundstücksteil standen und ihr eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit fehlte. Mangels Pflichtadressatenschaft wurden Haupt- und Nebenforderungen abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Astbruch mangels Verkehrssicherungspflicht der Supermarktbetreiberin abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten setzt voraus, dass der Anspruchsgegner Adressat der Sicherungspflicht ist, also die Gefahrenquelle tatsächlich beherrscht und auf sie einwirken kann.

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Für die Zuordnung einer Verkehrssicherungspflicht kommt es nicht entscheidend auf die Eigentumslage, sondern auf die Bestimmungsmacht und die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Gefahrenquelle sowie deren Zuordnung nach Kosten und Nutzen an.

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Die Eröffnung eines Kundenparkplatzes für den Publikumsverkehr begründet keine Verkehrssicherungspflicht für Gefahrenquellen, die von einem angrenzenden, nicht beherrschten Grundstücksteil ausgehen.

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Kann der Betreiber einer Verkehrsfläche ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten nicht auf einen angrenzenden Baumbestand einwirken, ist er für Baumkontrollen und Baumpflege dieses Bestands grundsätzlich nicht verkehrssicherungspflichtig.

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Steht fest, dass der Anspruchsgegner nicht Pflichtadressat ist, kommt es auf die Frage einer ordnungsgemäßen Kontrolle der Gefahrenquelle nicht mehr an.

Relevante Normen
§ 263 ZPO§ 1006 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 833, 836-838 BGB§ §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten zu 2) Schadensersatzansprüche geltend, nachdem das von der Klägerin auf dem Gelände der Beklagten zu 2) abgestellte Fahrzeug von einem herabfallenden Ast beschädigt wurde.

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Die Beklagte zu 2) betreibt auf dem Grundstück der Liegenschaft, H.-straße 0, XXXXX I., einen Supermarkt. Dieses Grundstück ist in zwei Teilbereiche aufgeteilt, wobei an den von der Beklagten zu 2) betriebenen Supermarkt nebst Parkplatz ein Teilbereich angrenzt, auf dem sich Pappeln befinden.

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Am 18.02.2022 kaufte die Klägerin bei der Beklagten zu 2) ein. Die Klägerin stellte das von ihr gefahrene Fahrzeug, Typ C., T., auf dem Parkplatz der Beklagten zu 2) ab, welcher für Kunden des Supermarktes als Parkfläche ausgewiesen ist.

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Nachdem die Klägerin ihren Einkauf beendet hatte, bemerkte sie, dass das Fahrzeug durch einen herabgefallenen Ast bestätigt worden war. Gemeinsam mit dem Leiter des Supermarktes sowie einem weiteren Angestellten wurde sodann eine Schadensmeldung aufgenommen. Die Klägerin ließ in der Folge von der Firma K. einen Kostenvoranschlag erstellen. Der Kostenvoranschlag weist einen Reparaturschaden i.H.v. 4.157,55 EUR netto aus.

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Mit Schreiben vom 24.02.2022 wies die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) Ansprüche der Klägerin zurück. Nachdem die Klägerin ihre Ansprüche über ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) geltend machte, wies diese Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 02.03.2022 erneut zurück.

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Die Klägerin behauptet, der den Schaden aufnehmende Zeuge S. X., ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2), habe erklärt, dass die streitgegenständlichen Bäume, von welchen der Ast abgebrochen ist, jahrelang nicht beachtet worden seien. Er habe bereits mehrfach erfolglos darauf hingewiesen, dass die Bäume beschnitten werden müssten.

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Sie ist der Ansicht, die Beklagte zu 2) habe gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen, indem sie die Bäume auf ihrem Gelände nicht oder jedenfalls nicht ausreichend auf deren Stand- und Bruchsicherheit untersucht habe, um Schäden an Personen und Sachen zu verhindern, welche den von ihr eröffneten öffentlichen Bereich, einschließlich des Besucherparkplatzes, nutzen. Die Gefahr des Abbruches von Totholz wäre im Rahmen einer ordnungsgemäßen Baumkontrolle aufgefallen.

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Die Klägerin verfolgte die Erstattung des im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Reparaturschadens nebst einer Unfallnebenkostenpauschale i.H.v. 25 EUR mit der hiesigen Klage zunächst gegenüber der Beklagten zu 1) weiter. Nachdem sie mit Schriftsatz der Beklagten vom 15.08.2022 darauf hingewiesen wurde, dass Betreiberin der streitgegenständlichen Parkfläche nicht die Beklagte zu 1) ist, sondern die Beklagte zu 2), hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.11.2022 die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) zurückgenommen und gegen die Beklagte zu 2) erhoben. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und zu 2) haben dem Parteiwechsel zugestimmt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,

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die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 4.182,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2022 zu zahlen,

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Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie außerprozessuale Rechtsanwaltskosten i.H.v. 540,50 EUR zu zahlen.

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Die Beklagte zu 2) beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 2) bestreitet die Eigentümerstellung der Klägerin im Hinblick auf das beschädigte Fahrzeug mit Nichtwissen.

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Sie behauptet, Eigentümer der gesamten Verkehrsfläche nebst den darauf befindlichen Bäumen sei der Streithelfer, Herr Y. E.. Die M. sei Pächterin des Teilbereichs des Grundstücks, auf welchen sich die Parkplätze befinden. Der Bereich auf welchem sich die Pappeln befindlich sind, sei nicht verpachtet. Zwischen der G., der Rechtsvorgängerin der Firma M. und der N., der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), sei im Jahre 1988 ein Mietvertrag über die streitgegenständliche Fläche abgeschlossen worden. Ausweislich des abgeschlossenen Mietvertrages seien keine Verkehrssicherungspflichten betreffend der streitgegenständlichen Pappeln auf die Beklagte zu 2) übertragen worden. Dementsprechend sei die Beklagte zu 2) auch für die streitgegenständlichen Bäume nicht verkehrssicherungspflichtig.

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Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beklagte zu 2) verkehrssicherungspflichtig sei, sei ihr ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen. Es habe keinerlei Anzeichen für einen Astabbruch gegeben. Krankheitsanzeichen der Bäume seien nicht festzustellen gewesen. Die Bäume seien äußerlich gesund gewesen. Ursächlich für das Herabfallen des Astes seien vielmehr am streitgegenständlichen Tag herrschende Windgeschwindigkeiten von bis zu 11 Beaufort gewesen.

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Mit Schriftsatz vom 11.11.2022 (Bl. 101) verkündete die Beklagte zu 2) Herrn Y. E. den Streit. Dieser trat mit Schriftsatz vom 27.04.2023 (Bl. 260) dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu 2) bei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der durchgeführte Beklagtenwechsel jedenfalls sachdienlich und damit zulässig, § 263 ZPO. Denn der Beklagtenwechsel führte dazu, dass ein weiterer Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 2) vermieden wurde. Darüber hinaus war der Streitgegenstand identisch.

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Die Klage ist allerdings unbegründet. Dabei hat das Gericht zwar keinen Anlass gesehen, an der Aktivlegitimation der Klägerin zu zweifeln, da insoweit zugunsten der Klägerin bereits § 1006 BGB einschlägig ist. Die Klägerin übte unstreitig im Zeitpunkt des Unfallgeschehens den Besitz über das streitgegenständliche Fahrzeug aus. Das pauschale Bestreiten der Beklagten zu 2) der Eigentumsstellung mit Nichtwissen verfängt insoweit im Ergebnis nicht.

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Der Klägerin steht gleichwohl unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagte zu 2) zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 2) betreffend der streitgegenständlichen Pappeln.

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Zutreffend weist die Klägerin im Ausgangspunkt darauf hin, dass eine Haftung der Beklagten zu 2) nicht lediglich aus Deliktsrecht in Betracht kommt, sondern grundsätzlich auch aus § 280 Abs. 1 BGB. Die insoweit in Frage stehenden vertraglichen Schutzpflichten entsprechen inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB, weshalb die hierzu entwickelten Grundsätze anwendbar sind (BGH, NJW 2008, 3778; OLG München, Urteil vom 3. 2. 2009 - 5 U 5270/0).

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Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder eröffnet, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. OLG München, Urteil vom 3. 2. 2009 - 5 U 5270/08 mit Verweis auf BGH, VersR 2002, 247; BGH, NJW-RR 2005, 251 = VersR 2005, 279; BGH, NJW 2008, 3775). Die Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, ohne dass jede Schädigung ausgeschlossen werden müsste. Haftungsbegründend wird eine Gefahr dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Sachnutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar sind, ist in geeigneter und angemessener Weise zu begegnen (BGH, NJW 2008, 3778; NJW 2008, 3775).

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Zu den von einem Grundstück ausgehenden Gefahren, vor denen Dritte zu schützen sind, gehören auch Bäume, die infolge Durchmorschung oder Windbruch umzustürzen drohen (vgl. BeckOGK/Spindler BGB § 823 Rn. 468). Wer die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat dafür zu sorgen, dass der dort vorhandene Baumbestand im Rahmen des Zumutbaren und nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere gegen Umstürzen auf Grund fehlender Standfestigkeit gesichert ist, soweit davon Gefahr für Dritte ausgeht, z.B. bei Verkehrswegen zugeordneten Bäumen (vgl. AG Bremen, Urteil vom 20. 4. 2007 - 7 C 1/07 m.w.N.)

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Voraussetzung für eine Haftung aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist in jedem Fall, dass die in Anspruch genommene Person tatsächlich auch Adressat eben dieser Verkehrssicherungspflicht ist. Die Verantwortlichkeit für gefährliche Sachen lässt sich grundsätzlich unter Rückgriff auf den in den §§ 833, 836 - 838 BGB zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken bestimmen. Adressat ist hiernach nicht automatisch der Eigentümer einer Sache, sondern derjenige, der die Bestimmungsmacht über sie innehat (HK-BGB/Ansgar Staudinger, 11. Aufl. 2021, BGB § 823 Rn. 68 m.w.N.). Derjenige, der die Gefahrenquelle geschaffen hat oder diese beherrscht, ist für die Einhaltung der daraus fließenden Verkehrspflichten verantwortlich. Auf die sachenrechtliche Lage kommt es nicht an, sondern auf die tatsächlich mögliche Einwirkung auf die Gefahrenquelle und ihre Zuordnung hinsichtlich Kosten und Nutzen (vgl. BeckOGK/Spindler BGB § 823 Rn. 432). Der Verpflichtete muss für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich sein und in der Lage sein, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beklagte zu 2) vorliegend nicht die Adressatin der in Frage stehenden Verkehrssicherungspflicht.

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Unstreitig teilt sich die hier streitgegenständliche Verkehrsfläche in zwei Teile auf. Dabei handelt es sich zum einen um den Teil, auf dem die Beklagte zu 2) den Supermarkt betreibt und zu diesem Zweck ihren Kunden Parkplätze zur Verfügung stellt. Zum anderen handelt es sich um den Teil, auf dem die Pappeln befindlich sind, von dem ein Ast abgebrochen ist. Dass die Beklagte zu 2) hinsichtlich des Grundstücksteils, auf dem sich die Pappeln befinden, die Bestimmungsmacht hat und tatsächlich die Möglichkeit der Einwirkung auf die von den Bäumen ausgehenden Gefahren besteht, hat die Klägerin noch nicht einmal behauptet.

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Sie trägt insoweit vielmehr vor, die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 2) betreffend des streitgegenständlichen Grundstücksbereichs ergäbe sich einzig und alleine und originär aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte zu 2) für den von ihr betriebenen Betrieb die gegenständliche Fläche wissentlich und willentlich zur Betreibung ihres Geschäftes dem allgemein zugänglichen Publikumsverkehr eröffnet habe. Mit der Eröffnung des gegenständlichen Parkplatzbereiches für ihre Zwecke habe die Beklagte zu 2) eine Gefahrenlage geschaffen.

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Dies verfängt im Ergebnis indes nicht. Denn die – hier realisierte Gefahr – geht vorliegend nicht von dem von der Beklagten zu 2) betriebenen Parkplatz aus, sondern von den Bäumen auf dem angrenzenden Grundstücksteil. Eine Sachherrschaft der Beklagten zu 2) ist insoweit indes nicht ersichtlich. Dass und in welcher Weise die Beklagte zu 2) auf die von diesem Grundstücksteil ausgehenden Gefahren Einfluss nehmen konnte, hat die Klägerin auch in Anbetracht des Vortrages in der Klageerwiderung vom 15.08.2022 betreffend der vertraglichen Verhältnisse der Beteiligten nicht näher dargelegt. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, welche Möglichkeiten die Beklagte zu 2) gehabt haben soll, um ein Herabstützen des Astes zu verhindern. Die Gefahr, die von den Bäumen auf dem angrenzenden Grundstücksteil ausging, hat die Beklagte zu 2) nicht beherrscht. Die Beklagte zu 2) hätte keinesfalls ohne Einverständnis des Streithelfers auf die Pappeln einwirken dürfen. Durch die Beschädigungen am Fahrzeug der Klägerin hat sich daher auch keine Gefahr realisiert, die die Beklagte zu 2) als Betreiberin der Parkfläche geschaffen oder eröffnet hat. Adressat der hier in Frage stehenden Verkehrssicherungspflicht ist daher vorliegend der Streithelfer, nicht die Beklagte zu 2).

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Ob die Beklagte zu 2) vorliegend eine ordnungsgemäße Kontrolle der Bäume vorgenommen hat, bedarf daher keiner Entscheidung, da sie bereits nicht Adressatin der Verkehrssicherungspflicht war.

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Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

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Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2023 beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren. Das Gericht hat insoweit lediglich zu erkennen gegeben, inwieweit es die zwischen den Parteien streitige Frage der Adressatenstellung der Verkehrssicherungspflicht beurteilt. Es handelt sich erkennbar nicht um einen Aspekt, den die Parteien übersehen haben oder für unerheblich gehalten haben. Eine weitergehende Stellungnahmemöglichkeit war daher nicht erforderlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:                            4.182,50 EUR

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht I., Luxemburger Str. 101, 50939 I., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht I. zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht I. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.