Klage auf Auszahlung gekürzter Lebensversicherungssumme wegen Jahresbeitrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte von der Beklagten Auszahlung eines zusätzlichen Betrags, weil diese den gesamten Jahresbeitrag von der Lebensversicherungssumme abgezogen hatte. Zentrale Frage war, ob § 39 VVG die Verrechnung ganzer Jahresbeiträge bei Eintritt des Todes ausschließt. Das Gericht entschied, dass § 39 VVG auf aktive Beendigungen abzielt und nicht auf den passiven Eintritt des Versicherungsfalles; die Versicherung durfte den Jahresbeitrag voll umrechnen. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 1.544,03 Euro abgewiesen; Jahresbeitrag durfte vollständig mit der Versicherungssumme verrechnet werden
Abstrakte Rechtssätze
§ 39 VVG ist auf Fälle der aktiven Beendigung des Versicherungsvertrags (z. B. Kündigung, Rücktritt) und nicht auf den passiven Eintritt des Versicherungsfalles anwendbar.
Bei einer Kapitallebensversicherung, in der das Risiko des Versicherungsfalles in den Jahresbeitrag einkalkuliert ist, kann die Versicherung den Jahresbeitrag vollständig mit der Versicherungsleistung verrechnen.
Die Auslegung von Normen wie § 39 VVG ist nach Wortlaut, Systematik und Zweck vorzunehmen; der Begriff ‚Beendigung‘ bezieht sich auf aktive Eingriffe und schließt nicht ohne Weiteres passive ‚Ende‘-Fälle (z. B. Tod) ein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu volltreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits Sicherheit in Höhe von
110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Bezugsberechtigter von Versicherungsprämien für eine Kapitallebensversicherung seiner am 11.06.2010 verstorbenen Ehefrau. Die Beklagte ist die Versicherung, bei der diese Lebensversicherung abgeschlossen wurde. Diese rechnete im Hinblick auf den Todesfall per Abrechnungszeitpunkt 01.07.2010 gegenüber dem Kläger 28.989,12 Euro ab, zog hiervon aber die Versicherungsbeiträge für das restliche laufende Jahr vom 01.05.2010 bis 01.05.2011 ab, so dass sich eine Versicherungssumme von 27.246,46 Euro ergab. Das von der Versicherung errechnete Risiko des Versicherungsfalles war in dem gesamten Jahresbeitrag einkalkuliert. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 12.11.2010 gemahnt, die geltend gemachte Summe von 1.452,08 Euro bis zum 26.11.2010 zu zahlen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die Versicherungsbeiträge für das laufende Jahr nicht zustehen und somit eine Verrechnung mit der Versicherungssumme nicht hätte stattfinden dürfen. Lediglich für die Monate Mai und Juni hätte eine Verrechnung erfolgen dürfen.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.544,03 Euro nebst 5 Prozentpunkte
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass ihr die Versicherungsbeiträge zustehen würden. Dies ergebe sich schon aus der Tatsache, dass die Beiträge Jahresbeiträge seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.544,03 Euro.
Die Beklagte war berechtigt, den Jahresbeitrag vollumfänglich mit der Versicherungssumme zu verrechnen. Dem steht § 39 I S. 1 VVG nicht entgegen. Diese Norm ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Der Eintritt des Versicherungsfalles, der den Versicherungsschutz aufhebt, hier der Todesfall der Versicherten, wird nicht in § 39 VVG geregelt. Sein Anwendungsbereich erstreckt sich lediglich auf aktive, willentliche Lösungen vom Versicherungsvertrag ; wie zum Beispiel Rücktritt oder Kündigung. Dies kommt insbesondere in dem Tatbestandsmerkmal „ Beendigung“ zum Ausdruck. So setzt eine Beendigung regelmäßig eine aktive Handlung einer Vertragspartei voraus. So wird schon nach allgemeinem Sprachgebrauch der Terminus „ enden“ für passive und „ beenden“ für aktive Vorgänge benutzt: ein Vorrat endet; jemand beendet ein Computerprogramm.
Auch das VVG gebraucht für passive Vorgänge den Terminus „ enden“: so zum Beispiel in § 10 VVG, in dem normiert ist, dass die Versicherung mit Ablauf des letzten Tages der Versicherungszeit „ endet“. Insofern wäre es systemwidrig, davon auszugehen, dass der Terminus „ beenden“ gleichbedeutend mit „ enden“ wäre.
Diese Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Norm gestützt. Die Bestimmung des § 39 VVG normiert, dass dann, wenn die Versicherung kein Risiko mehr trägt, auch keine Beiträge erhoben werden dürfen. Bei einer Kündigung beispielsweise besteht nur solange ein Anspruch auf Zahlung des Beitrages, wie der Versicherungsschutz gewährt wurde ( Prölss/Martin, 28 .Auflage, § 39 Rn. 1). Hier liegt der Fall anders, da sich das von der Versicherung kalkulierte Risiko bereits realisiert hat. Bei der Kalkulation wird berechnet, unter welchen Beiträgen ein Versicherungsfall wirtschaftlich vertretbar ist. Die Kosten des Risikos des Versicherungsfalles finden sich in dem gesamten Jahresbeitrag wieder .Realisiert sich dieses Risiko, bleibt der Versicherungsfall für die Versicherung trotzdem wirtschaftlich , da das Risiko innerhalb eines Jahresbeitrages kalkuliert wurde. Eine gegenteilige Auslegung der Norm hätte zur Folge, dass Versicherungen ihr kalkuliertes Risiko nicht mehr mit dem Jahresbeitrag abgegolten hätten. Hierdurch wäre die Versicherung wiederum gezwungen die Monatsbeiträge am Anfang eines Versicherungsjahres zu erhöhen und mit abnehmendem Risiko zu verringern. Die Kosten bleiben jedoch die gleichen. Einzig die Monatsbeiträge wären im Laufe des Versicherungsjahres unregelmäßig. Die Zweckmäßigkeit einer solchen Lösung erschließt sich dem Betrachter nicht.
Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 91 I S. 1 ZPO; hinsichtlich der Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.544,03 Euro.