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Amtsgericht Köln·126 C 179/22·03.05.2023

Insolvenz: Nachträgliche P-Konto-Umwandlung schützt auch Eröffnungsguthaben

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von der Bank die Auszahlung eines Girokontoguthabens der Schuldnerin nach Insolvenzeröffnung. Streitpunkt war, ob die Schuldnerin das Konto noch nach Verfahrenseröffnung wirksam in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln und dadurch Pfändungsschutz auch für das bereits vorhandene Guthaben erlangen kann. Das AG Köln wies die Klage ab und bejahte eine entsprechende Anwendung des § 899 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 S. 2 InsO. Die Umwandlung sei als höchstpersönliches Recht auch nach Insolvenzeröffnung möglich; der Auszahlungsanspruch falle insoweit nicht in die Masse.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Auszahlung des Kontoguthabens wegen wirksamer P-Konto-Umwandlung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Guthaben auf einem Girokonto begründet bei bestehendem Kontostand einen pfändbaren Auszahlungsanspruch aus unregelmäßiger Verwahrung (§ 700 Abs. 1 BGB), der nach Insolvenzeröffnung grundsätzlich in die Masse fällt (§ 80 InsO).

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Wird ein Zahlungskonto auf Antrag des Schuldners wirksam in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, ist das Guthaben in Höhe des Freibetrags dem Zugriff der Gläubiger entzogen; dies ist im Insolvenzverfahren über § 36 Abs. 1 S. 2 InsO zu berücksichtigen.

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Die Monatsfristregelung des § 899 Abs. 1 S. 2 ZPO ist im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar, sodass bei zeitnaher Umwandlung nach Insolvenzeröffnung auch der Schutz für bereits vorhandenes Guthaben eingreifen kann.

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Das Verlangen auf Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto stellt ein höchstpersönliches Recht dar und fällt als solches nicht in die Insolvenzmasse; der Schuldner kann es daher nach Insolvenzeröffnung ausüben.

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Der Umstand, dass der Girovertrag mit Insolvenzeröffnung grundsätzlich nach §§ 115, 116 InsO erlischt, steht einem Pfändungsschutz nicht entgegen, wenn zur Vermeidung einer planwidrigen Schutzlücke eine Fortsetzung bzw. ein Wiederaufleben des Kontoverhältnisses zur Durchführung der P-Konto-Umwandlung geboten ist.

Relevante Normen
§ 675f Abs. 2 BGB§ 115 InsO§ 116 InsO§ 850k ZPO§ 899 Abs. 1 S. 2 ZPO§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO

Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der insolventen Frau D. begehrt Auszahlung des Guthabens der Insolvenzschuldnerin auf einem bei der Beklagten geführten Girokonto.

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Die Insolvenzschuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein ursprünglich als reguläres Girokonto geführtes Konto unter der Nr. 000. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde am 18.02.2022 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und der Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts Köln zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 02.03.2022 begab sich die Insolvenzschuldnerin in eine Filiale der Beklagten und bat um Umwandlung ihres bis dahin als reguläres Girokonto geführten Kontos in ein Pfändungsschutzkonto. Der Umwandlungsvorgang wurde schließlich am 03.03.2022 seitens der Beklagten durchgeführt.

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Mit Schreiben vom 15.03.2022 forderte der Kläger die Beklagte zur Auszahlung des Kontoguthabens auf, welches zuletzt einen Betrag von 961,86 EUR auswies. Dieses Auszahlungsverlangen wies die Beklagte mit Schreiben vom 22.03.2022, dem Kläger am 25.03.2022 zugegangen, zurück. Dabei verwies die Beklagte auf eine Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto, welches zur Unpfändbarkeit des Kontos führe.

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Der Kläger ist der Auffassung, der als Zahlungsdienste-Rahmenvertrag gemäß § 675f Abs. 2 BGB zu qualifizierende Girovertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten über das streitgegenständliche Konto sei durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 115, 116 InsO erloschen. Der fällige Anspruch auf Auszahlung sei pfändbar und falle daher in die Insolvenzmasse. Vorliegend handele es sich insbesondere nicht um einen unpfändbaren Auszahlungsanspruch gemäß § 850k ZPO, da die Schuldnerin nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Beklagten verlangt habe, ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Eine nachträgliche Umwandlung des durch Insolvenzeröffnung gemäß §§ 115, 116 InsO erlöschen Girovertrages aufgrund eines Umwandlungsverlangens der Schuldnerin sei nicht möglich. Hierdurch könne andernfalls ein Schuldner die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schmälern. Dies sei vorliegend insbesondere deshalb nicht möglich, da die Insolvenzschuldnerin vorliegend selber einen Insolvenzantrag am 12.02.2022 gestellt habe und damit die mit der Insolvenzeröffnung verbundenen Wirkungen willentlich und zielgerichtet herbeigeführt habe. Die Folgen der Insolvenz hätten sie daher auch nicht überraschend getroffen, zumal sie bereits im Herbst 2021 umfassend durch eine Schuldnerberatung beraten wurde und insoweit auch auf die rechtzeitige Umwandlung ihres Kontos in ein Pfändungsschutzkonto hingewiesen wurde.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 961,86 EUR nebst Jahreszinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei dem 26.03.2022 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, aufgrund der gemäß §§ 899 Abs. 1 S. 2 ZPO, 36 Abs. 1 S. 2 InsO rechtzeitig durchgeführten Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto habe der Kläger keinen Zahlungsanspruch. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne ein Kunde verlangen, sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Erfolge dies innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so gehöre nicht nur das künftige, sondern auch das zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorhandene Guthaben in Höhe des Freibetrages in entsprechender Anwendung von § 899 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 S. 2 InsO in die Insolvenzmasse. Soweit der Gesetzgeber in § 899 Abs. 1 S. 2 ZPO einen rückwirkenden Schutz für Kontoguthaben des Schuldners im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung vorsehe, müsse dies entsprechend auch im Fall der Insolvenz gelten.

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Im Übrigen bestünde ein Anspruch des Klägers wenn überhaupt nur in Höhe des Saldos zum Stichtag der Insolvenzeröffnung, welcher 554,90 EUR betragen habe.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten zu.

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Soweit der Kläger zunächst mit Nichtwissen bestritten hat, dass das Konto der Insolvenzschuldnerin auf deren Antrag hin in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wurde, hat er dieses Bestreiten mit Schriftsatz vom 20.03.2023 aufgegeben und diesen Umstand unstreitig gestellt.

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Bei dem von der Schuldnerin mit der Beklagten abgeschlossenen Girovertrag handelt es sich aufgrund des bestehenden Guthabens um einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gemäß § 700 Abs. 1 BGB (vgl. Grüneberg/Sprau, § 675f BGB Rn. 36). Der insoweit bestehende Auszahlungsanspruch der Schuldnerin ist grundsätzlich pfändbar. Nach Insolvenzeröffnung fällt dieser Anspruch in die Insolvenzmasse, so dass Insolvenzverwalter ab diesem Zeitpunkt berechtigt ist, diesen Anspruch geltend zu machen, § 80 InsO.

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Vorliegend scheidet eine Pfändung des auf dem Konto der Schuldnerin befindlichen Guthabens indes aus, da dieses auf Antrag der Schuldnerin hin wirksam in ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO umgewandelt wurde, § 36 Abs. 1 S. 2 InsO. Insoweit sieht § 899 Abs. 1 S. 1 ZPO vor, dass Guthaben in der Höhe des Freibetrages gemäß § 850c Abs. 1 ZPO nicht von der Pfändung erfasst ist. Ausweislich § 899 Abs. 1 S. 2 ZPO gilt dies entsprechend in dem Fall, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.

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Diese – unmittelbar nur für den Bereich der Einzelzwangsvollstreckung anwendbare Regelung – findet auch im Rahmen der Insolvenz als Gesamtvollstreckung entsprechende Anwendung.

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Dass eine durch die Schuldnerin Anfang März 2022 veranlasste Umwandlung des zunächst als reguläres Girokonto geführten Kontos in ein Pfändungsschutzkonto stattgefunden hat, steht zwischen den Parteien nicht mehr in Streit. Da es sich insoweit um ein höchstpersönliches Recht handelt, konnte die Schuldnerin dieses Rechts auch noch ausüben, da es als solches nicht in die Insolvenzmasse fällt (Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 10. Auflage 2023, Rn. 2.189a).

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Die Frage, ob ein Insolvenzschuldner die Umwandlung seines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto in dem Zeitfenster des § 899 Abs. 1 S. 2 ZPO nach Insolvenzeröffnung verlangen kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden (noch ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – IX ZB 91/12). In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird diese Frage vereinzelt aufgegriffen und überwiegend bejaht (vgl. etwa Fandrich/Karper/Neth-Unger, Münchner Anwaltshandbuch Bank- und Kapitalmarktrecht, § 3 Rn. 413 ff.; MüKoZPO/Smid, § 850k Rn. 69; vgl. aber auch Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 10. Auflage 2023, Rn. 2.189 ff. m.w.N.). Das erkennende Gericht schließt sich diesen Stimmen in der Literatur an.

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Dabei ist zuzugeben, dass eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Insolvenz fehlt. Ebenfalls weist der Kläger im Ausgangspunkt zurecht darauf hin, dass mit Insolvenzeröffnung der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten abgeschlossene Girovertrag grundsätzlich gemäß den Regelungen der §§ 115, 116 InsO erlischt. Somit würde es – diesen Ausführungen folgend – an einem Girokonto fehlen, welches sodann gemäß schuldnerschützenden Vorschriften umgewandelt werden könnte. Eine unmittelbare Anwendung von § 850k ZPO scheidet daher aus, da kein Zahlungskonto existiert, welches umgewandelt werden kann.

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Es existiert indes kein Grund, dem Schuldner in einem Insolvenzverfahren den Schutz des § 850k ZPO zu versagen, wobei er im Falle der Einzelzwangsvollstreckung in den Genuss eben dieser Regelung kommt (in diese Richtung auch AG Ingolstadt, Beschluss vom 13.06.2012 – 4 IK 123/12). Dabei hat der Gesetzgeber auch durch die Regelung des § 36 Abs. 1 S. 2 InsO ausdrücklich klargestellt, dass schuldnerschützende Reglungen der Einzelzwangsvollstreckung zugunsten natürlicher Personen auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen sind und ein Schuldner vor einer „Kahlpfändung“ geschützt sein muss. Grundsätzlich ist es nicht das Ziel des Insolvenzverfahrens, eine über die Einzelzwangsvollstreckung hinausgehende Pfändungsmöglichkeit zu eröffnen.

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Insoweit besteht eine planwidrige Regelungslücke (so auch Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 10. Auflage 2023, Rn. 2.189c). Dass der Gesetzgeber diese Frage bewusst ungeregelt gelassen hat, ist nicht ersichtlich. Die Rechtslage des Schuldners in der Einzelzwangsvollstreckung ist mit derjenigen des Schuldners im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vergleichbar. Ein Schuldner ist im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht weniger schutzwürdig als im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung.

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Dabei war auch zu berücksichtigen, dass auch die Insolvenzordnung grundsätzlich die Möglichkeit vorsieht, dass die Besorgung eines übertragenen Geschäfts unter bestimmten Voraussetzungen fortzusetzen ist, vgl. § 116 S. 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 InsO. Einen Automatismus dahingehend, dass in jedem Fall und ohne jede Ausnahme sämtliche Geschäftsbesorgungsverträge endgültig erlöschen, gibt es nicht, denn die gesetzlichen Vorgaben lassen insoweit durchaus Ausnahmen zu. Auch vor diesem Hintergrund ist es daher grundsätzlich möglich, dass der zunächst erloschene Girovertrag rückwirkend mit dem Umwandlungsverlangen des Schuldners wiederhergestellt wird und der Girovertrag hiermit wieder auflebt (vgl. dazu Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 10. Auflage 2023, Rn. 2.189b f.). Nur hierdurch kann dem auch vom Gesetzgeber ersichtlich bezweckten Schuldnerschutz auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens Rechnung getragen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, einem Schuldner im Falle der Insolvenz den mit dem Pfändungsschutzkonto bezweckten Schutz – namentlich eine Teilhabe am Wirtschaftsleben im Rahmen des Existenzminimums – nicht im gleichen Rahmen wie in der Einzelzwangsvollstreckung zu gewähren. Dem Schuldnerschutz ist insoweit der Vorrang gegenüber den Befriedigungsaussichten der Gläubiger einzuräumen.

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Dabei folgt etwas anderes insbesondere auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass einen Schuldner die Insolvenz regelmäßig nicht unvorbereitet trifft und er daher Vorkehrungen treffen kann. Auch wenn es zutreffen mag, dass vorliegend die Schuldnerin selbst den Insolvenzantrag gestellt hat, besteht auch im Rahmen von Verbraucherinsolvenzverfahren grundsätzlich die Möglichkeit eines Gläubigerantrages. Im Übrigen werden auch Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung für den Schuldner in aller Regel nicht ohne jede Vorankündigung durchgeführt, so dass auch diese ihn typischerweise nicht unvorbereitet treffen. Aber selbst unterstellt, die Schuldnerin wäre im Rahmen einer Schuldnerberatung umfassend darauf hingewiesen worden, sie solle im eigenen Interesse ein Pfändungsschutzkonto einrichten, ist kein Grund ersichtlich, ihr bei Nichtbeachtung dieses Hinweises die Berufung auf schuldnerschützende Vorschriften zu versagen.

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Nach alledem ist das Konto der Schuldnerin wirksam in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt worden. Der Auszahlungsanspruch fällt somit nicht in die Insolvenzmasse.

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Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:                            961,86 EUR

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.