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Amtsgericht Köln·126 C 108/11·19.07.2011

Klage auf Beitragszahlung nach unwirksamer fristloser Kündigung im Fitnessvertrag

ZivilrechtSchuldrechtVertragskündigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Betreiber eines Fitnessstudios, verlangt Zahlung offener Mitgliedsbeiträge und Betreuungspauschalen nach Kündigung der Beklagten. Die Beklagte berief sich auf ärztliche Atteste und erklärte fristlose Kündigung wegen Beschwerden. Das Gericht verneint einen wichtigen Grund nach §314 BGB und verurteilt die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Ausgang: Klage des Studios auf Zahlung offener Beiträge wegen unwirksamer fristloser Kündigung der Kundin in voller Höhe stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach § 314 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus, dessen Vorliegen der Kündigende substantiiert darzutragen und nachzuweisen hat.

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Ärztliche Bescheinigungen rechtfertigen eine fristlose Kündigung nur, wenn sie konkret und nachvollziehbar darlegen, dass die geschuldete Leistung aufgrund der Erkrankung objektiv unmöglich oder die Fortsetzung für den Kündigenden unzumutbar ist.

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Körperliche Beschwerden, die die Nutzung einzelner Angebote nicht ausschließen und bei denen alternative Leistungsangebote (z. B. Rückentraining, Kurse, Sauna) weiterhin in Anspruch genommen werden können, begründen regelmäßig keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung.

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Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners können die ausstehenden Beiträge sowie Verzugszinsen nach §§ 286 ff. BGB und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt werden.

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Prozessuale Nebenentscheidungen zu Kosten und Vollstreckung richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO (z. B. §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 314 Abs. 1 BGB§ 286 ff. BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 707,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 101,40 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung  von

120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Betreiber des Fitnessstudios „J L“. Die Beklagte schloss einen Vertrag zur Nutzung der Anlage des Klägers ab dem 14.12.2009. Als Vertragslaufzeit vereinbarten die Parteien 24 Monate.

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Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Begleichung der für den Zeitraum vom 14.11.2010 bis 13.12.2011 fälligen und offenen Beiträge in Höhe von jeweils monatlich 49,99 €, also in Höhe von insgesamt 649,87 €, sowie

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Bezahlung von vertraglichen Betreuungspauschalen zu je 29,00 €, ergibt insgesamt 58,00 €, also Leistung von gesamt 707,87 €.

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Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 707,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie 101,40 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, nach Durchführung der entsprechenden Übungen im Studio des Klägers Schmerzen im Knie und auch im Rückenbereich gehabt zu haben. Die Beschwerden seien erstmals im August 2010 aufgetreten.

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Als die Beschwerden nicht nachgelassen hätten, habe sie sich in ärztliche Behandlung bei dem Zeugen Dr. P begeben. Dieser habe nach entsprechender Untersuchung die Diagnose gestellt, dass sie – die Beklagte – unter chronisch rezidivierenden Knieschmerzen bei Medialisierung der Patella sowie unter einer Wirbelsäulenfehlhaltung mit Steilstellung der LWS und Tiefendruckschmerz im Bereich der Lumbosacralgelenke leide. Diese habe der Arzt in dem entsprechenden Attest vom 25.10.2010 niedergelegt.

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Dieses Attest habe sie – die Beklagte – mit ihrer Kündigung bei der Klägerin eingereicht und damit die fristlose Kündigung vom 10.11.2010 begründet. Da der Kläger eine Ergänzung des vorgelegten Attestes verlangt habe, habe der behandelnde Arzt unter dem 29.11.2010 eine weitere Bescheinigung ausgestellt mit der Bezeichnung der Erkrankung: Laterisa der Patella mit klinischem Verdacht einer Chondropathie Patellae.

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Der Arzt sei zu dem Ergebnis gekommen worden, dass aufgrund der beklagten Beschwerden das Training nicht weiter fortgeführt werden könne. Er halte eine „Wiederaufnahme des Trainings für nicht sinnvoll“.

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Die Beklagte ist der Auffassung, dies alles rechtfertige eine Dachgeschoss des Vertrages „aus wichtigem Grund“ nach 3 314 Abs. 1 BGB.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des Fitnessvertrages der Parteien vom 14.12.2009 die geltend gemachte Begleichung der für den Zeitraum vom 14.11.2010 bis 13.12.2011 offenen Beiträge in Höhe von 649,87 € zuzüglich von zwei Betreuungspauschalen zu je 29,00 €, also Zahlung in Höhe von insgesamt 707,87 € verlangen.

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Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Fitneßvertrages der Parteien steht der Beklagten mangels Nachweises eines „wichtigen Grundes“ aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ergibt sich nämlich nicht, dass die Beklagte krankheitsbedingt „sportunfähig“ ist. Soweit bei der Beklagten patiell Beschwerden im Kniebereich sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Lumbosacralgelenke aufgetreten sind, hindert dies die Beklagte ersichtlich nicht, das sonstige Leistungssprektrum des Klägers, wie zum Beispiel Fitneßtraining, Kurse, Sauna, Wellness zu nutzen. Gerade im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachten Erkrankungen bieten sich Übungen zur Stärkung der Rücken-, Bauch-, Arm-, Po-, Brust- und Nackenmuskulatur geradezu an, die die Knie nicht im Geringsten belasten.

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Die Klage hatte daher nach allem Erfolg.

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Der Zinsanspruch und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruhen auf dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286 ff. BGB).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.