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Amtsgericht Köln·125 C 602/09·07.07.2013

Gehörsrüge verworfen; Tatbestandsberichtigung zu Filesharing-Vortrag teilweise stattgegeben

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge gegen das Urteil sowie mehrere Anträge auf Tatbestandsberichtigung mit Bezug auf einen angeblichen Filesharing-Vortrag. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen das Urteil Berufung zulässig und bereits eingelegt ist. Eine beantragte Tatbestandsberichtigung wird aus Gründen der missverstandenen Vortragssituation teilweise stattgegeben, die übrigen Berichtigungsanträge werden abgelehnt. Das Gericht betont die volle Beweislast des Rechteinhabers bei der IP-Zuordnung.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; eine Tatbestandsberichtigung teilweise stattgegeben, sonstige Berichtigungsanträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unzulässig, soweit gegen das Urteil ein zulässiges Rechtsmittel (insbesondere Berufung) besteht oder bereits eingelegt wurde.

2

Eine Berichtigung des richterlichen Tatbestandes ist nur zulässig, wenn das Urteil den tatsächlichen Vortrag einer Partei erkennbar unrichtig oder missverständlich wiedergibt und die Berichtigung erforderlich ist, um den tatsächlichen Vortrag korrekt darzustellen.

3

Bei behaupteten Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing obliegt dem Anspruchsteller die volle Darlegungs- und Beweislast für die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem konkreten privaten Internetnutzer; Ermittlungsberichte Dritter begründen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte keine Erleichterung der Beweisführung.

4

Gerichtsbekannte Tatsachen können in den Entscheidungsgründen zur Erläuterung herangezogen werden, auch wenn sie von keiner Partei vorgetragen wurden, soweit dadurch der Tatbestand nicht unrichtig wiedergegeben wird.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 ZPO

Tenor

I.)                    Die Gehörsrüge wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.)                 Der Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts vom 22. April 2013 – Geschäfts-Nr.: 125 C 602/09 - wird wie folgt berichtigt:

Der Satz auf Seite 2 des Urteils unten „Im Übrigen verweist der Kläger auf E-Mail-Kontakte seines Rechtsanwalts Q. O., der in dem Internetforum „netzwelt.de“ Kontakte mit dem Forenmitglied „Ou" aufgenommen hat und meint, in diesem den Beklagten erkennen zu können.“ wird wie folgt berichtigt:

„Im Übrigen verweist der Kläger darauf, dass sein Rechtsanwalt Q. O. herausgefunden habe, dass sich der Beklagte in dem Internet-Forum „netzwelt.de“ als Forenmitglied „Ou“ sich des Filesharings selbst berühmt habe. Dies ergebe sich daraus, dass der Beklagte in einem Forumsbeitrag vom 21. April 2009 das Schreiben des Rechtsanwalts O. an ihn teilweise wortwörtlich wiedergegeben habe. Unstreitig ist der Beklagte von Herrn O. vorprozessual mit einem entsprechenden Schreiben abgemahnt worden.“

III.)               Im Übrigen werden die Anträge auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen.

Gründe

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Die Gehörsrüge ist als unzulässig zurückzuweisen. Nach § 321 a Abs. 1 ZPO ist u. a. Voraussetzung, dass eine Berufung gegen das Urteil nicht zulässig ist. Diese ist hier zulässig und von dem Kläger auch bereits eingelegt worden.

3

Von den Tatbestandsberichtigungsanträgen ist nur Nr. II.) begründet. Das Gericht hat den Vortrag des Klägers, nachdem der Beklagte sich in einem Internetforum des Filesharings selbst bezichtigt werden soll, teilweise missverstanden.

4

Im Übrigen sind die Tatbestandsberichtigungsanträge nicht begründet. Die tatbestandliche Angabe, dass nach dem fQ-Bericht die Überwachungsaktion am 2. März 2009 – 19:02:54 h begann und am 4. März 2009 gegen 00:06:07 h beendet wurde, ist zutreffend. Das Gericht hat weder direkt noch indirekt festgestellt, dass die genannten Zeitpunkte den Zeitraum der Überwachung des Internets zutreffend wiedergeben; dies kann das Gericht ebenso wenig zuverlässig beurteilen wie die Angabe des Zeitpunkts der Filesharing-Teilnahme.

5

Unbegründet sind auch die Tatbestandsberichtigungsanträge zu III.) und IV.). Der Beklagte hat bestritten, Filesharing betrieben zu haben. Er hat dies für sich und für sämtliche in der Haushaltsgemeinschaft mit ihm lebenden Angehörigen ausgeschlossen. Dass der Beklagte (streitig) so vorgetragen habe, ergibt sich bereits aus den Begründungen zu den Anträgen des Klägers zu III.) und IV.).

6

Der Antrag zu V.) ist unbegründet. Der Urteilstatbestand ist hinsichtlich des Ergebnisses des Gutachtens des Sachverständigen M. nicht falsch; der Kläger möchte lediglich eine genauere Darstellung insoweit durchgesetzt haben. Diese ist jedoch nicht veranlasst.

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Ähnliches gilt hinsichtlich des Berichtigungsantrags zu VI.). Das Gericht sieht sich weiterhin aufgrund einer Vielzahl von Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Zuordnung von IP-Adressen zu privaten Internetnutzern durch entsprechende Ermittlungsdienste gehalten, dem verletzten Urheber die volle Beweislast aufzuerlegen. Nach seiner Rechtsauffassung besteht keine Möglichkeit einer – wie auch immer gearteten – Erleichterung der Beweisführung (ganz unabhängig davon, dass die fehlerhafte zeitliche Zuordnung in dem fQ-Bericht weitere Zweifel nährt).

8

Der Antrag zu VII.) betrifft nicht den Tatbestand des Urteils, sondern die in den Entscheidungsgründen erwähnten gerichtsbekannte Tatsachen, die das Gericht zur Erläuterung seiner Auffassung angeführt hat. Es trifft zu, dass diese Umstände von keiner der Parteien vorgetragen worden sind; dies steht aber ihrer Verwertung in den Entscheidungsgründen nicht entgegen.