Vergütungsanspruch gegen GEMA-Mitglied: Betriebsaufgabe begründet keine Sonderkündigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Vergütung aus einem Lizenzvertrag für den Zeitraum 01.05.2017–30.04.2018; der Beklagte zahlte nicht und berief sich auf Kündigung und Betriebsaufgabe. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 166,10 € nebst Zinsen sowie Mahn- und Anwaltskosten, wies die restliche Klage ab. Eine Betriebsaufgabe begründet kein Sonderkündigungsrecht; eine Vergütungsanpassung war vertraglich zulässig. Vorgerichtliche Anwaltsgebühren sind regelmäßig mit einer 0,3 Geschäftsgebühr zu bemessen.
Ausgang: Klage wurde teilweise stattgegeben: Zahlungsanspruch in Höhe von 166,10 € nebst Nebenforderungen zugesprochen, der Rest der Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Zugang einer Kündigung ist nicht allein durch die rechtzeitige Absendung nachgewiesen; der Zutreffungsbeweis verlangt einen Nachweis des Zugangs beim Empfänger.
Eine Betriebsaufgabe begründet nicht ohne Weiteres ein außerordentliches Kündigungsrecht gegenüber dem Inhaber eingeräumter Nutzungsrechte, wenn vertragliche Laufzeit- und Kündigungsregelungen bestehen; das Risiko der Betriebsaufgabe trägt der Vertragspartner.
Eine vertraglich vereinbarte Vergütungsanpassung ist wirksam und berechtigt zur Anpassung, sofern die im Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten sind.
Bei vertraglich festgelegter Fälligkeit tritt Verzug ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein; daraus sind Mahnkosten als Verzugsschaden ersatzfähig.
Bei wiederkehrenden, standardisierten Forderungen genügt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung regelmäßig ein einfaches vorgerichtliches Schreiben; die erstattungsfähige Geschäftsgebühr ist in der Regel mit 0,3 anzusetzen, eine 1,3 Geschäftsgebühr nur bei weitergehender, vom Schuldner ausgelöster Korrespondenz gerechtfertigt.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 166,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2017 sowie weitere 6,00 € Mahnkosten und 16,20 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 23% und der Beklagte zu 77%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 13.08.2015 mit der Nummer 000.
Die danach fällige Vergütung für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 30.04.2018 in Höhe von 166,10 € hat der Beklagte unstreitig nicht gezahlt.
Soweit sich der Beklagte auf eine schriftliche Kündigung vom 28.03.2017 beruft, konnte er den Zugang dieser Kündigung nicht nachweisen. Die unter Beweis gestellte rechtzeitige Absendung beweist weder den rechtzeitigen noch überhaupt den Zugang des Schreibens.
Soweit sich der Beklagte auf eine Betriebsaufgabe zum 31.03.2017 beruft, führt auch diese nicht zu einer Beendigung des Vertrages vor dessen regulärer Kündigung. Die reguläre Kundigung war ausweislich des Vertrages einen Monat vor Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraums möglich. Andernfalls verlängerte sich der Vertrag automatisch um ein Jahr.
Das Gericht folgt nicht der Ansicht, wonach die Betriebsaufgabe ein Sonderkündigungsrecht gegenüber der GEMA nach sich ziehen würde. Das Risiko der Betriebsaufgabe und damit wirtschaftlichen Nutzlosigkeit der eingeräumten Rechte hat der Vertragspartner der GEMA auf sich genommen. Um dieses möglichst gering zu halten, hätte es ihm frei gestanden, eine von der Klägerin auch angebotene wesentliche kürzere Vertragslaufzeit zu vereinbaren. Wenn sich der Vertragspartner der GEMA für eine längere Mindestvertragslaufzeit und die damit einhergehenden niedrigeren Kosten entscheidet, trägt er das Risiko, dass sich seine Betriebsaufgabe nicht exakt mit dem Ende der Vertragslaufzeit deckt. Wie der BGH bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 27.10.2011, 1 ZR 125/10 Rn. 13, GRUR 2012, 711) entfällt die Verpflichtung zur Bezahlung der Klägerin nicht, weil der Inhaber der eingeräumten Rechte diese nicht mehr nutzt. Die Klägerin „kassiert" auch nicht zwingend „doppelt", wie der Beklagte meint. So hätte er zum Beispiel mit seinem Betriebsnachfolger eine Vertragsübernahme vereinbaren können.
Soweit der Beklagte der Änderung der vertraglich vereinbarten Vergütung entgegentritt, konnte dies nicht überzeugen. Der Vertrag enthält ausdrücklich die Regelung, dass die Vergütung nach den dort näher geregelten Kriterien angepasst werden kann. Davon hat die Klägerin in zulässiger Weise Gebrauch gemacht.
Die Kosten von 6,00 € für zwei Mahnschreiben sind als Verzugsschaden zu ersetzen. Verzug trat aufgrund des vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitraums mit Ablauf des 01.05.2017 ein, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten gilt Folgendes:
In Anlehnung an die Ausführungen des BGH (Urteil vom 17.09.2015 — IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793) ist es im Fall der Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung üblicherweise ausreichend, die Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich mit einem Schreiben einfacher Art zu beauftragen (Nr. 2301 VV RVG). Denn die Klägerin ist rechtlich versiert und arbeitet im Wesentlichen mit zwei Arten von Forderungen (Vertragsforderungen und Rechnungsforderungen), die sich wiederholen. Die Klägerin benötigt daher normalerweise keine rechtliche Beratung im vorgerichtlichen Bereich.
Bei Erteilung eines derart begrenzten Auftrags an die Prozessbevollmächtigten wäre ein Verhandeln mit den Schuldnern nicht mehr von dem Auftrag umfasst. Dies würde möglicherweise zu der misslichen Situation führen, dass kostengünstige vorgerichtliche Erledigungen nicht erreicht werden könnten.
Dem könnte die Klägerin aber dadurch begegnen, dass sie ihre Prozessbevollmächtigten ein weitergehendes Mandat für Verhandlungen unter der Bedingung erteilt, dass der Schuldner von • sich aus Kontakt mit den Anwälten aufnimmt. In diesem Fall würde dann eine Geschäftsgebühr entstehen (vgl. zur Möglichkeit bedingter Aufträge BGH, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Nach diesen Erwägungen ist bei Verzug stets eine 0,3 Geschäftsgebühr ersatzfähig. Eine 1,3 Geschäftsgebühr würde nur dann anfallen, wenn es vorgerichtliche Korrespondenz mit dem Schuldner gegeben hat, die über das eine Schreiben einfacher Art hinausging und vom Schuldner initiiert wurde.
Bei der Kostenentscheidung wurde ein fiktiver Streitwert aus Nebenforderung und Hauptforderung gebildet, da die Nebenforderungen deutlich mehr als 20% der Hauptforderung ausmachen. Das ergibt 245,00 € (= 166,10 + 8,00 + 0,70 + 70,20). Davon gewinnt die Klägerin 166,10 € Hauptforderung, 6,00 € Mahnkosten und 16,20 € Rechtsanwaltskosten, mithin 188,30 € oder 77%.
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Streitwert: 166,10 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939
Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils,
gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil
Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.