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Amtsgericht Köln·125 C 28/10·29.12.2010

Klage auf Feststellung niedrigerer Lizenzgebühr für Thumbnail abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtLizenzierung/SchadensersatzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verwendete 2009 ohne Lizenz ein 148×76‑Pixel‑Thumbnail der Beklagten; diese forderte Lizenz- und Abmahngebühren. Die Klägerin beantragte Feststellung, für die Nutzung seien höchstens 15 € für drei Monate zu verlangen. Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass eine Lizenzgebühr von 150 € angemessen ist, da die MFM‑Honorare den maßgeblichen Marktmaßstab bilden und ein späterer Preisverfall die für 2009 marktüblichen Sätze nicht herabsetzt. Die Kostenentscheidung erfolgte zu 80 % zu Lasten der Klägerin.

Ausgang: Klage auf Feststellung einer niedrigeren Lizenzgebühr für ein Thumbnail als unbegründet abgewiesen; 150 € als angemessene Gebühr festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn die begehrte Feststellung einen konkreten Rückforderungsanspruch begründet und die Erfüllung durch die Gegenpartei als durchsetzbar erscheint.

2

Bei der Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr für Bildnutzungen sind marktübliche Honorarsätze, insbesondere MFM‑Empfehlungen, als maßgeblicher Anhaltspunkt zu berücksichtigen.

3

Ein nachträglicher Preisverfall berührt nicht ohne Weiteres die im streitigen Nutzungszeitraum marktübliche Gebührenhöhe.

4

Die Verwendung eines kleinen Vorschaubildes (Thumbnail) rechtfertigt nicht automatisch eine deutlich niedrigere Lizenzgebühr, wenn die marktüblichen Sätze einen höheren Betrag rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 92 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80 %

und der Beklagten zu 20 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin betreibt einen Büroservice und Kontierungshilfe unter dem Namen B. Auf der Firmenhomepage "B.de" hatte sie bis 2009 einen Banner eingestellt, auf dem mehrere Thumbnails – daumennagelgroße Fotos – zu sehen waren. Eines der Bilder stammt aus dem urheberrechtlichen Bestand der Beklagten, die Inhaberin einer der größten Sammlungen von Bildwerken und Filmmaterialien weltweit ist. Die Klägerin hatte keine Lizenz für die Veröffentlichung des Bildes erworben.

3

Die Beklagte stellt die Urheberrechtsverletzung fest und übersandte der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 05. August 2009 eine Abmahnung; gleichzeitig bot sie der Klägerin an, die Nutzung des Thumbnails gegen eine Gebühr von 460,00 € zzgl. 32,20 € Umsatzsteuer zu lizensieren. Die Abmahngebühr berechnete sie – ausgehend von einem Streitwert von 7.500,00 € - zu 535,60 € zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer von 105,56 €.

4

Die Klägerin hält sowohl die Lizenzgebühr als auch die Abmahngebühr für überzogen und möchte die Praxis der Beklagten insoweit einer grundsätzlichen Klärung zuführen. Sie hält die Forderung der Beklagten insbesondere deshalb für überhöht, weil sie sich auf einen Thumbnail mit einer Größe von nur 148 X 76 Pixeln beziehen. Sie hat ursprünglich die Lizenzgebühr der Beklagten mit 150,00 € und die Abmahngebühr – ausgehend von einem Streitwert von 3.000,00 € - mit 245,70 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale angesetzt und die hieraus resultierende Summe von 415,70 € an die Beklagte überwiesen.

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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

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1.

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festzustellen, dass die Beklagte nicht mehr als 150,00 € von der Klägerin

8

für die Nutzung des Bildes … in einer Größe von 148X76

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Pixel für einen Zeitraum von weniger als 3 Monate verlangen kann,

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2.

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festzustellen, dass die Berechnungsgrundlage für den Streitwert der

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anwaltlichen Kosten in vielfachen, gleichartigen, einfach gelagerten

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Fällen maximal einen Streitwert von 3.000,00 € rechtfertigen,

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3.

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festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, in der

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"Lizenzkostenrechnung" Mehrwertsteuer bezogen auf die

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Rechtsanwaltsgebühren mitzuberechnen.

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Die Beklagte hat ursprünglich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend hat sie beantragt,

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1.

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die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten Auskunft darüber zu

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erteilen, ab wann sich das streitgegenständliche Werk,

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nachfolgenden abgebildet auf der Homepage der Klägerin

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www.B.de befunden hat,

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2.

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festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten

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Schadensersatz für den Nutzungszeitraum zu leisten, in dem

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sich das oben abgebildete Werk auf der Homepage der Klägerin

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www.B.de befunden hat,

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3.

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festzustellen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung der

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Beklagten vom 05. August 2009 € 7.500,00 beträgt.

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Im Verhandlungstermin vom 26. April 2010 hat die Beklagte den Widerklageantrag zu Ziffer 1. gestellt; die Klägerin hat diesen anerkannt und im Laufe des weiteren Verfahrens auch erfüllt.

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Im Einverständnis der Parteien hat das Gericht den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren fortgesetzt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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festzustellen, dass die Beklagte nicht mehr als 15,00 € von

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der Klägerin für die Nutzung des Bildes … in

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einer Auflösung von 148X76 Pixel für einen Zeitraum von

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3 Monaten verlangen kann.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin behauptet, es habe im letzten Jahr einen erheblichen Preisverfall bei den Lizenzgebühren an Bilderrechten gegeben, so dass abweichend von der sehr verbreiteten gerichtlichen Praxis nicht mehr die Preisempfehlungen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) sondern erheblich niedrigere Beträge anzusetzen seien.

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Die Beklagte verweist darauf, dass sie im Jahr 2009 unstreitig Bilderrechte entsprechend dem streitgegenständlichen für 150,00 € monatlich angeboten hat. Sie bestreitet zwar nicht den zwischenzeitlich eingetretenen Preisverfall, der auch bei ihr zu einer Absenkungen der Preise für Bilderrechte geführt hat, weist aber darauf hin, dass hier der Zeitraum im Jahr 2009 entscheidungserheblich ist.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist – soweit sie noch verfolgt wird – zulässig. Im Gegensatz zu einem Großteil der von den Parteien ursprünglich gestellten Anträgen bezieht er sich auf ein konkretes Rechtsverhältnis, nämlich auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin wegen der Veröffentlichung des Thumbnails auf der Homepage der Klägerin im Jahre 2009. Der Antrag der Klägerin ist dahin auszulegen, dass er sich auf diese den Streit auslösende Bildnutzung bezieht, da das genutzte Bild konkret bezeichnet und den nach dem Vortrag der Klägerin tatsächlich beanspruchten Nutzungszeitraum von 3 Monaten nennt.

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Nach Ansicht des Gerichts besteht auch ein Feststellungsinteresse, da die Klägerin bei der Feststellung entsprechend niedrigere Lizenzgebühren als der gezahlten einen entsprechenden Bereicherungsanspruch hätte und von der Beklagten als einer großen, international agierenden Bildagentur erwartet werden kann, dass sie ein rechtskräftig festgestelltes Rückzahlungsverlangen erfüllt.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet.

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Eine Lizenzgebühr von 150,00 € - wie sie die Klägerin an die Beklagte gezahlt hat – ist angemessen.

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Sie entspricht den Honorarsätzen der MFM. Das Gericht sieht keine Veranlassung, von diesen Honorarsätzen jedenfalls für eine im Jahr 2009 stattgefundene Nutzung abzuweisen. Ein zwischenzeitlich eingetretener Preisverfall berührt die im Jahre 2009 marktübliche Gebührenhöhe nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92, 269 Abs. 3 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert:

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Klage Ziffer 1: ursprünglich 342,20 €, nunmehr 477,20 €,

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Ziffer 2 : 2.000,00 €

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Ziffer 3 : 500,00 €

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Widerklage Ziffer 1. – 3. jeweils 400,00 € insgesamt 1.200,00 €.