Klage wegen Rückzahlung des Flugpreises (§ 649 BGB) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin stornierte Online gebuchte Billigflüge im Economy-Basic-Tarif und erhielt pro Passagier 141,70 € zurück. Sie verlangte den vollen Flugpreis mit Verweis auf § 649 BGB. Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab, weil die Tarifbedingungen die Anwendung des § 649 BGB wirksam abbedungen und nur nicht angefallene Steuern und Gebühren zu erstatten seien. Mangels Hauptforderung wurden Zins- und Anwaltskostenansprüche ebenfalls abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Flugpreises gemäß § 649 BGB abgewiesen; Klägerin zu Kosten verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzliche Rückerstattungspflicht nach § 649 BGB kann durch vertragliche Tarifbedingungen wirksam abbedungen werden, wenn das Tarifsystem abweichende Regelungen zu Stornierung und Entgelt vorsieht.
Bei nicht umbuchbaren Billigtarifen beschränkt sich ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch regelmäßig auf nicht angefallene Steuern und Gebühren, nicht auf den gesamten Fahrpreis.
Der Anspruchsteller hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass nicht erstattete Steuern und Gebühren den bereits erstatteten Betrag übersteigen.
Sind die Voraussetzungen der Hauptforderung nicht gegeben, entfallen auch die daran anknüpfenden Zins- und Erstattungsansprüche für vorgerichtliche Rechtsverfolgung.
Tarifbedingungen, die bei einer Internetbuchung einsehbar sind und Gegenstand der Auswahl des Kunden bilden, werden Vertragsbestandteil.
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin buchte für sich sowie für ihre Tochter und ihre Mutter Flüge von Düsseldorf über München nach Kapstadt und zurück. Diese sollten am 7. bzw. 22./23. Februar 2015 durchgeführt werden. Die Buchung erfolgte über das Internet; die Klägerin wählte den einfachsten Tarif (Economy Basic T). Sie zahlte für alle drei Passagiere inklusive Sitzplatzreservierungsgebühr von 240,00 € einen Gesamtpreis von 2.882,10 €.
Später stornierte die Klägerin – nach ihrem Vortrag wegen der Absage der dort vorgesehenen Kreuzfahrt – die Buchung. Sie erhielt von der Beklagten daraufhin pro Fluggast einen Betrag von 141,70 € zurück.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei gemäß § 649 BGB verpflichtet, ihr den Gesamtpreis zurückzuzahlen. Sie macht diesen Rückzahlungsanspruch für sich und für ihre Tochter geltend. Sie verlangt außerdem die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.478,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 22. Januar 2015 sowie weitere 201,71 € für die außergerichtliche Rechtsverfolgung nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Klägerin einen preisgünstigen Tarif gewählt hat, der nicht umbuchbar ist und dass sie nach den Tarifbedingungen – die auch bei der Internetbuchung einsehbar sind – nur zur Rückzahlung anteiliger Steuern und Gebühren verpflichtet ist. Diese hätten sich bei dem Flug auf 141,70 € pro Passagier belaufen, so dass mit der erfolgten Zahlung die stornierten Flüge vollständig abgewickelt seien.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Fluglohns i. H. v. 1.478,00 € gemäß § 649 BGB. Diese Bestimmung wurde bei dem Vertrag der Parteien wirksam abbedungen. Die Beklagte bietet ihre Transportleistungen zu verschiedenen Tarifen an; dabei hängt das Entgelt insbesondere von den Stornierungsmöglichkeiten ab; mit diesem Tarifsystem wird die Bestimmung des § 649 BGB modifiziert und wirksam abbedungen.
Der damit verbleibende vertragliche Rückzahlungsanspruch beschränkte sich auf nicht angefallene Steuern und Gebühren; die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass diese den zurückgezahlten Betrag von 141,70 € pro Passagier übersteigen.
Mangels Hauptforderung entfallen auch die geltend gemachten Zins- und Anwaltskostenerstattungsansprüche.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.478,00 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.