Klage auf Restzahlung nach Flugstornierung abgewiesen — Tarifklausel wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Kläger forderten nach Stornierung von Flugbuchungen die Rückzahlung des nicht erstatteten Fluglohns. Das Amtsgericht Köln wies die Klagen ab, da die gewählten Tarifbedingungen die gesetzliche Rückerstattung nach § 649 BGB wirksam abbedungen haben. Erstattungsfähig seien lediglich nicht angefallene Steuern und Gebühren; YQ-Zuschläge gehören zum Fahrpreis.
Ausgang: Klagen auf Restzahlung nach Stornierung abgewiesen; Tarifbedingungen modifizieren § 649 BGB und nur nicht angefallene Steuern/Gebühren sind erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Durch wirksame Tarif- oder Vertragsbedingungen kann der gesetzliche Rückerstattungsanspruch des Kunden nach § 649 BGB wirksam modifiziert oder abbedungen werden.
Besteht eine wirksame Abbedingung des gesetzlichen Rückerstattungsanspruchs, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des vollen vereinbarten Beförderungsentgelts nach Stornierung.
Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur nicht angefallene Steuern und Gebühren; sogenannte YQ-/Treibstoffzuschläge sind Teil des Entgelts und nicht automatisch als nicht angefallene Gebühren zu erstatten.
Der Kläger muss substantiiert vortragen, dass die erstattungsfähigen Steuern und Gebühren den bereits gezahlten Erstattungsbetrag übersteigen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1.) Die Klagen werden abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
3.) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Kläger buchten im Jahr 2014 bei der Beklagten jeweils einen Flug von Bremen über Frankfurt nach Orlando für den 2. Januar 2015 und jeweils einen Rückflug für den 2./3. April 2015. Sie zahlten jeweils einen Grundpreis von 564,00 €, Steuern und Gebühren von jeweils 479,36 €, für Sitzplatzreservierung 240,00 € und Kreditkartengebühren i. H. v. 36,00 €, insgesamt 2.362,72 €.
Die Kläger stornierten die Flüge am 14. November 2014. Die Beklagte zahlte an beide Kläger jeweils 159,36 € zurück. Die Kläger begehren die vollständige Rückzahlung, mithin die Zahlung weiterer 2.044,00 €. Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte hierzu verpflichtet sei. Sie bestreiten, dass die Beklagte nach der Stornierung die gebuchten Sitzplätze nicht mehr anderweitig verkaufen konnte.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.044,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2015 aus 776,00 € sowie seit Rechtshängigkeit aus weiteren 1.268,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Kläger bei ihrer Internetbuchung einen preisgünstigen Tarif gewählt haben, der nicht umbuchbar ist und dass sie nach den Tarifbedingungen – die auch bei der Internetbuchung einsehbar sind – nur zur Rückzahlung anteiliger Steuern und Gebühren verpflichtet ist. Diese hätten sich bei dem Flug auf je 159,36 € pro Person belaufen, so dass mit den erfolgten Zahlungen die stornierten Flüge vollständig abgewickelt seien.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klagen sind nicht begründet.
Die Kläger haben keine Ansprüche auf Rückerstattung des Fluglohns i. H. v. 1.022,00 € pro Passagier gemäß § 649 BGB. Diese Bestimmung wurde bei dem Vertrag der Parteien wirksam abbedungen. Die Beklagte bietet ihre Transportleistungen zu verschiedenen Tarifen an; dabei hängt das Entgelt insbesondere von den Stornierungsmöglichkeiten ab. Mit diesem Tarifsystem wird die Bestimmung des § 649 BGB modifiziert und wirksam abbedungen.
Damit ist es aus Sicht des Gerichts unerheblich, ob die Beklagte die stornierten Sitzplätze noch verkaufen konnte.
Der damit verbleibende vertragliche Rückzahlungsanspruch beschränkte sich auf nicht angefallene Steuern und Gebühren; die Kläger haben nicht vorgetragen, dass diese den zurückgezahlten Betrag von 159,36 € pro Person überstiegen hätten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem „internationalen/nationalen Zuschlag“ - sogenannter YQ-Zuschlag – nicht um zu erstattende, weil nicht angefallene Steuern und Gebühren handelt. Wie die Beklagte richtig ausführt, handelt es sich hierbei letztlich um einen Teil des eigentlichen Ticketpreises; es wäre wünschenswert, wenn die Beklagte diesen auch so ausweist.
Mangels Hauptanspruch entfallen auch die geltend gemachten Zinsansprüche.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 2.044,00 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.