Zahlungsklage wegen AGB-Vertragsverlängerung; Begrenzung von Mahnkosten und Zinsen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung aus einem Anzeigenvertrag, der sich nach Ablauf der 12‑monatigen Mindestlaufzeit kraft AGB um weitere 12 Monate verlängert hatte. Streitgegenstand sind die Verlängerungsforderung, Mahn‑ und Auskunftskosten sowie Verzugszinsen. Das Gericht erkennt die Hauptforderung und die Kostenansprüche (teilweise geschätzt) an, hebt jedoch den Vollstreckungsbescheid insoweit auf, als überhöhte Mahnkosten und weitergehende Zinsen geltend gemacht wurden.
Ausgang: Klage in der Hauptsache überwiegend stattgegeben; Vollstreckungsbescheid insoweit aufgehoben, als überhöhte Mahnkosten und weitergehende Zinsen geltend gemacht wurden, ansonsten aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn sie dem Vertragspartner vorgelegt sind und dessen Einbeziehungserklärung (z. B. Bestätigung durch Unterschrift) die Kenntnisnahme belegt (§ 305 Abs. 2 BGB).
Eine AGB‑Verlängerungsklausel, die bei unterlassener fristgerechter Kündigung eine Verlängerung des Vertrags um genau weitere 12 Monate vorsieht, ist nach § 309 Nr. 9 b) BGB zulässig.
Bei Zahlungsverzug begründen §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB Ansprüche auf Mahn‑ und Auskunftskosten; die Höhe der Mahnkosten kann das Gericht mangels konkreter Rechnung nach § 287 ZPO schätzen.
Verzugszinsen sind nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB in der gesetzlichen Höhe (derzeit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu gewähren, weitergehende Zinsen bedürfen einer substantiierten Darlegung höherer Anspruchsgrundlagen.
Tenor
Der am 19.03.2009 erlassene Vollstreckungsbescheid des AG Wedding (Az.: 09-2240151-0-9), dem Beklagten zugestellt am 18.12.2009, wird aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, Mahnkosten zu zahlen, die einen Betrag von 6,00 € übersteigen. Er wird des Weiteren aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, Zinsen aus 269,88 € seit dem 07.11.2008 zu zahlen, die einen Betrag von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz übersteigen. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen bleibt der Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand: (entbehrlich gemäß §§ 495a, 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe: Die Klage hat überwiegend Erfolg.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 269,88 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag für die Zeit vom 07.10.2008 bis zum 07.10.2009 zu. Unter dem 07.10.2007 schlossen die Parteien einen Anzeigenvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Dieser Vertrag verlängerte sich nach Ablauf der 12 Monate um weitere 12 Monate, da er vom Beklagten nicht rechtzeitig gekündigt worden ist. Gemäß Ziffer e) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verlängert sich der Vertrag, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt wird, um weitere 12 Monate. Eine rechtzeitige Kündigung wurde nicht einmal vom Beklagten selbst behauptet. Der Preis für die Verlängerung beträgt 269,88 € (Ziffer f) AGB). Die AGB wurden auch wirksam in den Vertrag einbezogen (§ 305 Abs. 2 BGB). Sie waren auf der Rückseite des Vertrages abgedruckt und der Beklagte hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er sie gelesen und erhalten hat. Die Verlängerungsklausel war auch gemäß § 309 Nr. 9 b) BGB zulässig. Es war lediglich eine Verlängerung um weitere 12 Monate vorgesehen. Dies ist auch stillschweigend und ohne Zustimmung des Vertragspartners möglich.
Die Klägerin hat daneben einen Anspruch auf Mahn- und Auskunftskosten. Dies ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB). Das Gericht hat die Höhe der Mahnkosten gemäß § 287 ZPO geschätzt. Mangels gesondertem Vortrag der Klägerin sind diese nur in Höhe von 6,00 € gegeben. Der Anspruch auf Zahlung von Auskunftskosten besteht in Höhe von 14,30 €.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 269,88 € war ab dem 07.11.2008 zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Weitergehende Zinsen waren der Klägerin nicht zuzusprechen. Sie hat nicht vorgetragen, aus welchem Gesichtspunkt ihr höhere Zinsen zustehen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: Bis 300,00 €