Lebensversicherung: Widerspruch verfristet – Klage auf Rückkaufswert abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückzahlung von Prämien bzw. eines höheren Rückkaufswerts, weil sie sich auf eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung beruft. Das Gericht hält den Widerspruch für verfristet; §5a Abs.2 S.4 VVG a.F. schließt ein Widerspruchsrecht nach Ablauf eines Jahres aus, auch bei formellen Belehrungsmängeln. Zudem kommt eine Verwirkung des Widerspruchs nach §242 BGB in Betracht. Ein höherer Rückkaufswert wurde mangels konkreter Darlegung von Berechnungsfehlern verneint.
Ausgang: Klage auf Zahlung eines höheren Rückkaufswerts und Rückgewähr abgewiesen; Widerspruch als verfristet/ohnehin nicht durchsetzbar angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch nach §5a VVG a.F. ist ausgeschlossen, wenn seit Zahlung der ersten Prämie ein Jahr verstrichen ist; diese Ein-Jahres-Frist gilt auch bei formellen Mängeln der Widerspruchsbelehrung.
Die Wirksamkeit der nationalen Regelung des §5a Abs.2 S.4 VVG a.F. steht nicht im Widerspruch zu den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben.
Ein Versicherungsnehmer muss zur Geltendmachung eines höheren Rückkaufswerts konkrete Berechnungsfehler und deren konkrete Auswirkung darlegen; bloße Verweise auf obergerichtliche Rechtsprechung genügen nicht.
Ein Widerspruchsrecht kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§242 BGB) verwirkt sein, wenn der Versicherungsnehmer lange Zeit Versicherungsschutz genossen hat und sich erst nach Jahren auf ein ihm im Wesentlichen bekanntes Widerspruchsrecht beruft.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin schloss bei der Beklagten im Juni 2004 eine Lebensversicherung (Versicherung Nr …. ) ab und zahlte im Zeitraum Juli 2004 bis September 2009 die vereinbarten Prämien in Höhe von insgesamt 3.647,46 €. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsvertrages und des Versicherungsscheins sowie den seitens der Beklagten erteilten Widerspruchsbelehrungen wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen Bezug genommen. Im Jahre 2009 trat die Klägerin dann sämtliche Ansprüche an die an die qd AG ab, die unter dem 9.4.2009 den Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung erklärte. Die Beklagte ermittelte einen Rückkaufswert von 1.419,99 € und zahlte diesen Betrag an die qd AG aus, darüber hinausgehende Ansprüche lehnte sie ab.
Unter dem 10.10.2011 ermächtigte die qd AG die Klägerin zur Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in eigenem Namen (Prozessstandschaftserklärung).
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden, so dass sie dieses Recht weiterhin ausüben könne mit der Folge, dass die Beklagte alle gezahlten Prämien zuzüglich Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts an sie auszukehren habe. Soweit der Ausübung des Widerspruchs seinem Wortlaut nach § 5 a Abs.2 S.4 VVG a.F. entgegenstehe sei im Rahmen einer EU-richtlienienkonformen Auslegung des VVG diese Vorschrift nicht anzuwenden, denn sie sei nicht mit den entsprechenden europarechtlichen Vorgaben vereinbar. Hilfsweise stützt die Klägerin ihren Anspruch auf die erklärte Kündigung. Sie ist der Auffassung , die Beklagte habe den Rückkaufswert fehlerhaft berechnet.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.113,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2004 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 514,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.113,11 € gegen die Beklagte gemäß den §§ 812 Abs.1 S.1 1.Alt, 280 Abs.1, 241 Abs.2, 311 Abs.2 BGB zu.
Der Widerspruch der Klägerin bzw. der qd AG vermochte das Versicherungsverhältnis nicht aufzulösen, denn er war verfristet.
Gemäß § 5 a Abs.1 VVG a.F. gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der – ordnungsgemäß gemäß § 5 Abs.2 VVG a.F. belehrte Kunde – nicht binnen 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen widerspricht. Diese Frist bereits war bereits im Juli 2004 abgelaufen.
Selbst wenn man aber die Belehrung der Klägerin über ihr Widerspruchsrecht durch die Beklagte für nicht ordnungsgemäß hält, weil sie drucktechnisch nicht deutlich hervorgehoben war bzw. Fehler bezüglich der Belehrung über den Beginn und die einzuhaltende Textform enthielt, ergibt sich kein anderes Ergebnis, so dass diese Frage keiner Entscheidung bedarf.
Denn gemäß § 5 a Abs.2 S.4 VVG a.F. ist auch in diesem Fall ein Widerspruch ausgeschlossen, wenn seit der Zahlung der ersten Prämie ein Jahr vergangen ist. Selbst wenn man die Belehrung für unzureichend hält, hätte damit ein Widerspruch bis zum 30.6.2005 erklärt werden müssen. Tatsächlich wurde der Widerspruch aber erst rund 4 Jahre später im April 2009 erklärt, so dass die o.g. Frist nicht eingehalten ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 5 Abs.2 S.4 VVG auch nicht gegen europäisches Recht (vgl. OLG Köln vom 5.2.2010, VersR 2011, 245; LG Köln v. 5.9.2011 – 26 O 453/10, LG Köln v. 13.7.2011 – 26 O 434/10 jeweils m.w.N.).
Beispielhaft führte das OLG Stuttgart zu dieser Fragestellung in seiner Entscheidung vom 7.4.2011 (7 U 182/10) aus:
„aa.
Die Vorschrift schafft im Interesse des Versicherungsnehmers Rechtssicherheit und entspricht der Billigkeit. Nach Ablauf eines Jahres und Zahlung der ersten Prämie innerhalb der Versicherungsperiode gemäß § 9 VVG ist ein weiteres Informationsbedürfnis des redlichen Versicherungsnehmers nahezu auszuschließen und tritt jedenfalls hinter dem mit gewählten Versicherungsprodukt tatsächlich gewollten Versicherungsschutzbedürfnis zurück (OLG Düsseldorf, VersR 2001, S.837; OLG Frankfurt, VersR 2005, S. 631; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.5.2009, 12U 241/08).
bb.
Dass nach § 5 a Abs.2 S.4 VVG der Vertrag nach Ablauf eines Jahres und Zahlung der ersten Prämie auch dann zustande kommt, wenn keine ausreichende Belehrung über das Widerspruchsrecht erfolgte, widerspricht nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache I ./. C I - und W Bank AG (NJW 2002, S. 281), denn die hier in Betracht kommenden Richtlinien sehen anders als die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs maßgebliche Richtlinie 85/5677 EWG des Rates vom 20.12.1985 kein Widerrufs- bzw. Widerspruchsrecht für den Versicherungsnehmer vor, welches der nationale Gesetzgeber begrenzt hat. Deshalb hat auch der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen kein unbefristetes Widerspruchsrecht angenommen (vgl. BGH, VersR 2008, S. 337).“
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.
Letztlich stünde der Klägerin aber selbst bei einer Unwirksamkeit von Art. 5 Abs.2 S.4 VVG a.F. kein Widerspruchsrecht zu. Denn dem Versicherungsnehmer ist in Fällen wie dem hier vorliegenden die Erklärung des Widerspruchs gemäß § 242 BGB verwehrt. Denn nach Auffassung des Gerichts verhält sich ein Versicherungsnehmer, der über die Möglichkeit des Widerspruchs bei Vertragsschluss oder unmittelbar danach belehrt wurde, auch wenn die Belehrung kleinere formale Fehler enthielt, treuwidrig, wenn er sich nach langjähriger Vertragsdauer, in der er Versicherungsschutz genossen hat, auf ein ihm im Grunde bereits seit Vertragsschluss bekanntes Widerspruchsrecht beruft. Er hat in einem solchen Falle sein Widerspruchsrecht verwirkt. Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes geboten. Zwar ist es zutreffend, dass die Sanktionierung fehlerhafter Belehrungen beim Abschluss von Versicherungsverträgen im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist. Jedoch erfordern diese Belange nicht die u.U. jahrzehntelange Aufrechterhaltung eines Widerspruchsrechts. Im Gegenteil ist im Hinblick auf die Gemeinschaft der Versicherten eine zeitliche Begrenzung des Widerspruchsrechts erforderlich, um eine unzumutbare Verschlechterung der Ertragslage zu vermeiden.
Eine Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art.267 AEUV
ist nach alledem nicht geboten.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Auszahlung eines höheren Rückkaufwerts zu. Denn sie hat zum einen nicht dargelegt, inwieweit sich die nach ihrer Auffassung unrichtige Berechnung seitens der Klägerin auswirken würde. Zum anderen hat sie keine konkrte Fehler bei der Berechnung des Rückkaufwerts dargelegt, sondern lediglich Rechtsprechung der Obergerichte zitiert, ohne deren Relevanz für den zu entscheidenden Fall aufzuzeigen. So erschließt sich nicht im Ansatz, welche Klauseln des hier streitgegenständlichen Versicherungsvertrages aus welchen Gründen unwirksam sein sollten und wie sich dies konkret auf die Berechnung des Rückkaufswerts auswirken sollte.
Steht der Klägerin weder ein vertraglicher noch ein bereicherungsrechtlicher noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, kann sie auch ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht ersetzt verlangen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO.
Streitwert: 3.113,11 €