Klage auf Erstattung von Abmahnkosten wegen Vertrieb nicht lizenzierter Tonträger stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten wegen des Angebots nicht lizenzierter Hörbuchkopien durch den Beklagten über ein Online-Auktionshaus. Das Gericht erkennt eine Verletzung der Leistungsschutzrechte und stellt fest, dass der Beklagte den Unterlassungsanspruch durch Abgabe der Unterlassungserklärung anerkannt hat. Die Klage auf Erstattung von 911,80 € wird vollumfänglich zugesprochen; Gegenstandswert und Anwaltgebühr werden als angemessen bewertet.
Ausgang: Klage auf Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 911,80 € vollumfänglich stattgegeben; Kosten dem Beklagten auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorsätzlicher Verletzung von Leistungsschutzrechten durch das Angebot nicht lizenzierter Tonträger ist der Verletzer nach Anerkennung des Unterlassungsanspruchs zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet.
Das Angebot von Raubkopien begründet eine Verletzung der Leistungsschutzrechte nach den einschlägigen Vorschriften des Urheberrechts, welche dem Rechteinhaber Abmahn- und Schadensersatzansprüche eröffnet.
Zur Bemessung des Gegenstandswerts in Unterlassungsangelegenheiten kann die präventive Wirkung gegenüber künftigen, gleichgelagerten Verstößen zu einem höheren Streitwert führen; dies rechtfertigt im Einzelfall auch einen Gegenstandswert von 25.000 €.
Anwaltliche Gebühren sind nach dem maßgeblichen Gebührenrecht anhand des gesetzlichen Regelsatzes zu bemessen; ohne besondere Umstände ist eine 1,3-Gebühr angemessen.
Zinsansprüche aus der Zahlungsklage richten sich nach den allgemeinen Verzugsregelungen (§§ 286, 288 BGB).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Erstattung von außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung, Anwaltskosten, wegen der Verbreitung von nicht lizensierten Tonträgern.
Die Klägerin hat eine Vielzahl von Autoren exklusiv unter Vertrag. Unter anderem stellt die Klägerin auch Hörbücher und Hörspiele auf Tonträgern her und ist damit Inhaber der Rechte des Tonträgerherstellers. Die Hörbücher "Assassini", "Das Buch der Menschlichkeit" und "Das Jesus Video" stehen neben anderen von der Klägerin produzierten Hörbüchern regelmäßig auf den Hörbücher-Bestsellerlisten. Bei diesen ebenso wie bei den Hörbüchern der Werke von Thomas Gifford, Andreas Eschbach und Dalai Lama sind die Umsatzzahlen erheblich wegen der zunehmenden Verbreitung von Raubkopien über Online-Auktionshäuser zurückgegangen.
Der Beklagte hat über das Internetauktionshaus G. unter dem Mitgliedsnamen "I" mit Tonaufnahmen der Klägerin und einer Vielzahl anderer Rechteinhaber gehandelt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beschreibung des Angebots wird auf Blatt 4-8 der Klageschrift Bezug genommen. Der Beklagte bot neben dem jeweiligen Hörbuch jeweils "gegen 3 EUR Aufpreis (lege ich) eine Sicherungs-DC im MP3 Format" an. Bei diesen vom Beklagten als "Sicherungs-CD" bezeichneten Tonträgern handelt es sich um von der Klägerin nicht lizensierte Vervielfältigungsstücke, also um sogenannte Raubkopien. Der Klägerin wurde nach Überprüfung durch sie von G. am 15.09.2004 mitgeteilt, daß der Beklagte für die fraglichen Angebote verantwortlich ist.
Mit Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 08.10.2004 wurde der Beklagte zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der entstandenen Kosten aufgefordert. Der Beklagte hat zwar die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, jedoch die Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung verweigert.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe wegen der vorsätzlichen Verletzung der ihr zustehenden Urheberrechte gegen den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt hilfsweise, den Gegenstandswert bezüglich der Rechtsverfolgung auf 3.000,00 € und die Geschäftsgebühr auf 0,5 zu reduzieren. Der Beklagte behauptet, er habe die Originalhörbücher der Kläger verkaufen wollen und nur zu Sicherungszwecken für den Hausgebrauch die Kopien angeboten. Er habe keine Sicherungskopien erstellt. Er halte das Abmahnverlangen der Klägerin nicht für rechtmäßig und habe es nur abgegeben, weil er eine Auseinandersetzung mit dem "finanziell übermächtigen Gegner" habe vermeiden wollen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die anwaltliche Abmahnung gemäß §§ 683, 670 BGB in der geltend gemachten Höhe zu.
Der Beklagte hat unstreitmäßig über das Auktionshaus G. an eine unbestimmte Zahl von Käufern "gegen Aufpreis von 3 EUR Sicherungs-CD´s" angeboten. Der Beklagte hat mit diesem Angebot der Vervielfältigung von Tonaufnahmen die Leistungsschutzrechte der Klägerin verletzt, §§ 97 Abs. 1, 94, 96, 17 UrHG. Der Beklagte wußte oder hätte wissen müssen und können, daß er mit diesem Angebot, der Erstellung von Raubkopien, Rechte der Klägerin verletzt.
Der Beklagte hat die Unterlassungserklärung abgegeben und damit den Unter-lassungsanspruch der Klägerin anerkannt.
Der Beklagte hat daher der Klägerin die Kosten zu ersetzen, die ihr duch die Inanspruchnahme ihrer Bevollmächtigten entstanden sind. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, Personal zur Abwehr von Urheberrechtsverletzungen einzustellen, um damit dem Verletzer ihrer Urheberrechte Kosten zu ersparen.
Der Gegenstandswert ist mit 25.000,00 € richtig bemessen. Der Beklagte hat Raubkopien von erfolgreichen Hörbüchern angeboten, die seit längerer Zeit auf der Bestsellerliste standen. Es geht im Hinblick auf die Höhe des Streitwerts nicht allein um das Unterbinden des festgestellten Verstoßes sondern im wesentlichen auch um die Verhinderung zukünftiger, gleichgelagerter Verstöße.
Die Gebühr ist mit 1,3 richtig bemessen worden. Nach dem Rechtsanwalts-gebührengesetz ist eine 1,3 Gebühr dann anzusetzen, wenn die konkrete Angelegenheit keine Besonderheiten aufweist, die einen niedrigeren oder höheren Gebührenansatz rechtferigen könnten. Der Beklagte hat nichts vorgetragen, was ein Abweichen vom gesetzlichen Regelsatz rechtfertigen könnte.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 und 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 798 Nr. 11, 711 ZPO.