Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·124 C 288/13·17.03.2014

Schadensersatz bei verpasstem Flug: Haftung Reiseveranstalter und Mitverschulden des Reisenden

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatz für Mehrkosten nach Verpassen eines Pauschalfluges trotz gebuchter Rail&Fly-Anreise. Das AG Köln erkennt Anspruch nach § 651f Abs. 1 BGB, kürzt ihn jedoch wegen Mitverschuldens des Reisenden wegen unzureichender Umsteigezeit. Gleichwohl wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, zumutbare Maßnahmen (z. B. Mitnahme ohne Gepäck, Nachsendung) zu ergreifen. Der Schaden wird hälftig zuerkannt; Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten erstattet.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält die Hälfte der geltend gemachten Mehrkosten nebst Zinsen und anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten; im Übrigen Abweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Reiseveranstalter haftet nach § 651f Abs. 1 BGB für die vertragsgemäße Durchführung einer Pauschalreise und ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die vertraglich geschuldete Beförderung nicht erfolgt.

2

Der Reisende hat bei der Wahl der Anreiseverbindungen die zumutbare Sorgfalt zu beachten; bei offenkundig kurzen Umsteigezeiten trägt er ein Mitverschulden nach § 254 BGB.

3

Der Reiseveranstalter ist im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 242 BGB) verpflichtet, zumutbare und einfache Maßnahmen zu ergreifen, um einen erheblichen Schaden des Reisenden zu verhindern (z. B. Beförderung ohne Gepäck oder Nachsendung des Gepäcks).

4

Ansprüche auf Verzugszinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten richten sich nach den §§ 286, 288 BGB; der Gegenstandswert ist für die Berechnung der ersatzfähigen Anwaltsgebühren entsprechend der zugesprochenen Forderung zugrunde zu legen.

Relevante Normen
§ 651 f Abs. 1 BGB§ 254 BGB§ 242 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.249,68 EUR nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15 12 2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Hohe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers im Zusammenhang mit einer bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise nach Mexiko

3

Der Kläger buchte für sich und seine Familie bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mexiko. Inkludiert war neben dem Flug auch ein Zugticket fur die Hin- und Rückfahrt zum Flughafen („Rail&Fly").

4

Die vorn Reisebüro ausgesuchte Zugverbindung sah bezüglich der Anreise zunächst die Fahrt von D. nach C. mit dem IC 2434 vor, Abfahrt 7:51 Uhr - Ankunft 8.23 Uhr. Bereits um 8.31 Uhr sollte die Weiterfahrt mit dem ICE644 nach M. erfolgen, der dort um 10:57 Uhr ankommen sollte. Abflug sollte dann 13:15 Uhr sein. Bereits auf der Fahrt von D. nach C. kam es zu einer Verspätung von 11 Minuten. Der Kläger und seine Familie mussten sodann den ECE 944. planmäßige Abfahrt 9:31 Uhr benutzen, der jedoch bereits in C. eine Verspätung von 15 Minuten hatte. Tatsächlich erreichte der Kläger den Flughafen M. erst um 12:30 Uhr, also mit einer Verspätung von 3 Minuten. Um 12:37 Uhr erreichte er sodann den Check-in Schalter. Ihm wurde dort die Beförderung verweigert, weil das Gepäck bereits verladen sei. Das Ansinnen des Klägers zunächst auf das Gepäck zu verzichten, wurde zurückgewiesen.

5

Für die Beschaffung von Tickets für Ersatzfluge, eine Taxifahrt von H. nach K. und Einreisegebühren musste der Kläger insgesamt 4.499.35 EUR aufwenden, deren Zahlung er nunmehr begehrt.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.499.35 EUR nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagten beantragen,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie ist der Auffassung, der Kläger habe das Verpassen des Flugzeugs allein verschuldet, denn die Umsteigezeit in C. sei zu knapp bemessen gewesen. Hierfür habe sie nicht einzustehen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist zulässig aber nur teilweise begründet.

13

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in der tenorierten in Höhe gemäß § 651 f Abs. 1 BGB zu.

14

Die Reise war mangelhaft, weil die Beklagte den Kläger und seine Familie nicht wie vertraglich vereinbart mit dem Flugzeug von M. nach G./Mexiko befördert hat. Hierdurch ist dem Kläger ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden, denn er musste für eine anderweitige Beförderung zum Urlaubsziel Sorge tragen. Der Kläger kann dennoch nicht seine gesamten Mehrkosten von der Beklagten ersetzt verlangen, denn ihm ist an der Entstehung des Schadens gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden zuzurechnen. Die von dem Kläger gewählte Zugverbindung war bereits deshalb untauglich, weil sie eine Umsteigezeit in C. von nur 8 Minuten vorsah. Es ist allgemein bekannt, dass es im Bahnverkehr häufiger zu Verspätungen kommt. Der Reisende ist daher gehalten, durch eine sorgsame Auswahl der Zugverbindung dafür Sorge zu tragen, dass ihm auch im Hinblick auf die Umsteigezeiten jeweils ein ausreichender Zeitpuffer zur Verfügung steht. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, dass die Zugverbindung vom Reisebüro herausgesucht wurde.

15

Bereits in der Rechnung vom 11.12.2011 hatte die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Reisende für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen (Ankunft mindestens 2 Stunden vor dem Abflug) selbst verantwortlich ist. Der ihm insoweit obliegenden Sorgfaltspflicht hat der Kläger allerdings nicht genügt. Unter Berücksichtigung der notwendigen Umsteigezeiten hatte nämlich bereits eine nur fünfminütige Verspätung dazu geführt, dass er seinen Anschlusszug nicht mehr erreichen und daher nicht mehr rechtzeitig zum Flughafen M. kommen würde.

16

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch die oben genannte Sorgfaltspflichtverletzung den Schaden, nämlich den notwendigen Ankauf von Ersatztickets, Einreisegebühren etc. allein verschuldet hatte. Denn der Beklagten bzw. des von ihr als Erfüllungsgehilfin beauftragten Luftfahrtunternehmens wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Kläger und seine Familie trotz der verspäteten Anreise noch zum Urlaubsort zu befördern. Hierbei war zu berücksichtigen, dass sich der Kläger immerhin 38 Minuten vor dem Abflug der vorgesehenen Maschine am Check-in Schalter eingefunden hat und auf den Hinweis, dass er nicht mehr mitfliegen könne, weil das Gepäck bereits verladen sei, ausdrücklich danach gefragt hat, ob er nicht zunächst ohne Gepäck zu seinem Urlaubsziel gebracht werden könnte. Es ist dem Gericht schlechterdings unverständlich, dass das Luftfahrtunternehmen dieses Ansinnen abgelehnt hat. Auch die Beklagte vermochte keine nachvollziehbaren Gründe für dieses Verhalten zu benennen. Das Gericht hat die Beklagte bereits mit der Verfugung vom 16.12.2013 darauf hingewiesen, dass ihr Vortrag, der Kläger und seine Familie hatten nicht ohne Gepäck befördert werden können, nicht zutrifft. Es ist alltägliche dem Gericht bekannte Praxis, dass beispielsweise in Fällen, in denen ein Gepäckstuck versehentlich nicht verladen wurde, dieses dem Reisenden nachgeliefert wird, in dem es mit einer der nächsten Maschinen befördert wird. Das von der Beklagten beauftragte Luftfahrtunternehmen hatte daher das Gepäck des Klägers und seiner Familie ohne weiteres Einchecken und mit einer späteren Maschine nachsenden können. Auch hätte das Gepäck als Fracht befördert werden können. Den von der Beklagten angeführten Sicherheitsbedenken hätte durch eine Durchsuchung des Gepäcks Rechnung getragen werden können. Wäre das Gedeck eingecheckt worden, wäre es dem Kläger als Passagier auch zuordenbar gewesen. Soweit der Vortrag der Beklagten dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie zur Durchführung eines solchen „Mehraufwandes“ nicht verpflichtet sei, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Im Rahmen der von den Vertragspartnern stets geforderten gegenseitigen Rücksichtnahme. § 242 BGB, war die Beklagte gerade in Anbetracht des drohenden erheblichen Schadens für den Kläger selbstverständlich dazu verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um einen Verfall des Fluges für den Kläger zu vermelden. Im Streitfall kommt hinzu, dass sich der Aufwand für die Beklagte bzw. das von ihr beauftragte Luftfahrtunternehmen in äußerst überschaubaren Grenzen gehaltert hätte.

17

Nachdem der Schaden im Streitfall damit im Ergebnis sowohl durch den Kläger selbst verursacht wurde der sich auf eine erkennbar unsichere Zugverbindung verlassen hat, um ZUM Flughafen anzureisen. andererseits der Schaden aber auch von

18

der Beklagten verursacht wurde, die den Kläger und seine Familie ohne weiteres auch ohne Gepäck hätte zum Urlaubsziel befördern können, ist es angemessen. den Schaden zwischen den Parteien hälftig zu teilen.

19

Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286. 288 BGB. gerechtfertigt, wobei hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten nur ein Gegenstandswert von 2 249,68 EUR zugrunde zu legen war.

20

Die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten berechnen sich demnach wie folgt:

21

Geschäftsgebühr 1, 3                             209,30 EUR

22

Auslagen                                                20,00 EUR

23

MwSt                                                     43,57 EUR

24

GESAMT.                                           272.87 EUR
25

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs.1, 709, 711 ZPO. Für die Beklagte hat das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, so dass von der Anordnung einer Abwendungsbefugnis für den Kläger abgesehen werden konnte.

26

Streitwert 4 499 3 €