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Amtsgericht Köln·124 C 218/22·09.01.2023

Ausgleichszahlungen nach VO 261/2004 wegen Flugannullierung – teilweise stattgegeben

ZivilrechtVertragsrechtFluggastrechte (VO 261/2004)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten Ausgleichs- und Erstattungsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung wegen der Annullierung eines gebuchten Fluges. Zentral war, ob ihnen eine „bestätigte Buchung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO 261/2004 vorlag. Das Gericht sprach jedem Kläger 400 € Ausgleich zu, lehnte Erstattungsansprüche für nicht belegte Aufwendungen ab und kürzte vorgerichtliche Anwaltskosten nach VV RVG.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Ausgleichszahlungen nach VO 261/2004 zugesprochen, sonstige Ansprüche überwiegend abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Annullierung steht dem Fluggast ein Ausgleich nach Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 b) VO (EG) 261/2004 zu, wenn der Flug durch das ausführende Luftfahrtunternehmen annulliert wurde.

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Ein vom Reiseunternehmen ausgestellter Beleg mit individualisierenden Angaben (Abflug-/Ankunftsort und -zeit, Flugnummer, Name) kann eine "bestätigte Buchung" i.S.v. Art. 3 Abs. 2 VO 261/2004 darstellen, auch ohne Bestätigung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen.

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Aufwendungen wegen Verspätungen oder Ausfall sind nur erstattungsfähig, wenn sie konkret dargelegt und belegt werden.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VO 261/2004 ersetzt verlangt werden; die Höhe der erstattungsfähigen Gebühr richtet sich nach VV RVG und erfordert für einen Gebührensatz über 1,3 konkrete Anhaltspunkte für überdurchschnittlichen Umfang oder besondere Schwierigkeit.

Relevante Normen
§ Art. 5 Abs. 1 lit. c), 7 Abs. 1 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ Art. 2 lit. g) Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung§ Nr. 2300 VV RVG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 27.08.2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 339,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 27.08.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Das Reisebüro Z. in H. optionierte für die Kläger bei der B. die Buchung eines Fluges mit der Flugnummer N01 von J. nach W. am 20.07.2019, der von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Die Kläger erhielten ein von dem Reisebüro ausgestelltes Schriftstück (Anlage K1), das die türkischen Bezeichnungen „Seyahat Plani“ sowie „Reservation“ trägt und in dem u. a. Angaben zur Flugverbindung von J. nach W. mit der Flugnummer N01 mit Datum und Abflug- und Ankunftszeit sowie die Namen der Kläger aufgeführt sind. Die Option wurde nicht bestätigt und die Kläger erhielten keine weitere Buchungsbestätigung bzw. Tickets für den Flug N01. Es erfolgte sodann eine Buchung durch das Reisebüro für die Kläger für einen Flug mit P. von J. nach W. am 20.07.2019, den die Kläger antraten. Der Flug N01 wurde am 19.07.2019 storniert.

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Die Kläger forderten die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2022 zur Zahlung auf.

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Die Kläger behaupten, sie hätten Aufwendungen am Flughafen in Gesamthöhe von 10 €, mithin in Höhe von 2 € je Kläger, gehabt. Der Flug mit P. hätte sich um mehrere Stunden verspätet.

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Die Kläger beantragen,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 402 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 684,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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1. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.000 € (400 € je Kläger) gemäß Art. 5 Abs. 1 c), 7 Abs. 1 b) VO (EG) 261/2004 (im Folgenden Fluggastrechteverordnung) aufgrund der unstreitigen Annullierung des Fluges mit der Flugnummer N01 von J. nach W. am 20.07.2019, der von der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden wäre. Die Beklagte ist dem Vorbringen der Kläger, der Flug sei storniert worden, nicht entgegengetreten.

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Allerdings hängt die Anwendung der Fluggastrechteverordnung gemäß Art. 3 Abs. 2 davon ab, dass die Fluggäste, die einen Flug an einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates antreten wollen, über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung dahin auszulegen, dass der Fluggast über eine „bestätigte Buchung“ im Sinne dieser Bestimmung verfügt, wenn er von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen „anderen Beleg“ im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung erhalten hat, durch den ihm die Beförderung auf einem bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen wird; dies gilt auch dann, wenn das Reiseunternehmen von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen keine Bestätigung in Bezug auf die Abflug- und Ankunftszeit dieses Fluges erhalten hat. In diesem Fall ist ein Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu dem Fluggast als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ einzustufen, auch wenn das Luftfahrtunternehmen weder die Flugzeiten bestätigt hat, noch das Reiseunternehmen bei dem Luftfahrtunternehmen eine Buchung für den Fluggast vorgenommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 – C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20 –, juris Rn. 51, 62).

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Nach diesen Maßstäben können sich die Kläger darauf berufen, über eine bestätigte Buchung für den streitgegenständlichen Flug der Beklagten verfügt zu haben. Das von ihnen mit der Flugbuchung beauftragte Reisebüro Z. hatte den Klägern einen Beleg ausgehändigt, der als Bestätigung einer akzeptierten und registrierten Buchung im Sinne von Art. 2 g) Fluggastrechteverordnung zu bewerten ist. Hierfür spricht, dass das Schriftstück konkrete Angaben zu dem Flug mit Flugnummer nebst Abflug- und Ankunftsort und Abflug- und Ankunftszeit sowie Angaben zum zulässigen Gepäckgewicht beinhaltet, ohne dass - soweit ersichtlich – ein Hinweis erfolgt, dass keine verbindliche Buchung des Fluges erfolgt war. Auch die Bezeichnung des Schriftstücks als Reiseplan („Seyahat Plani“) spricht für ein dahingehendes Verständnis, dass es die Bestätigung einer Flugbuchung darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass auch der Begriff Reservierung („Reservation“) verwandt wurde, da eine Reservierung nach allgemeinem Verständnis nicht in jedem Fall unverbindlich ist, sondern auch die Verpflichtung beinhalten kann, die reservierte Leistung in Anspruch zu nehmen.

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2. Dagegen können die Kläger keine Erstattung etwaiger Aufwendungen in Höhe von 10 € beanspruchen, da diese offenbar infolge der Verspätung des Fluges mit P. gemacht wurden und die Aufwendungen im Übrigen weder konkret dargelegt, noch belegt werden.

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3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO.

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4. Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten können die Kläger gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung  verlangen, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte ihrer Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 nachgekommen war, indem sie die Kläger schriftlich auf die Regeln für Ausgleichsleistungen bei einer Flugannullierung hingewiesen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 – X ZR 24/18 –, juris; BGH, Urteil vom 1. September 2020 – X ZR 97/19, juris Rn. 38).

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Allerdings sind die geltend gemachten Gebühren überhöht. Zwar hat der Rechtsanwalt im Grundsatz das Recht, die Höhe der Vergütung zu bestimmen. Unter Nr. 2300 VV RVG ist aber geregelt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Der Begriff des „Umfangs“ der Tätigkeit bezieht sich im Wesentlichen auf den tatsächlichen zeitlichen Aufwand des Anwalts bei der Bearbeitung des konkreten Mandates. Es wird die Auffassung vertreten, dass bei Nr. 2300 VV RVG ein zeitlicher Aufwand von drei Stunden durchschnittlich ist. Eine Bearbeitungszeit von mehr als drei Stunden wäre demzufolge überdurchschnittlich und würde angesichts der Anm. zu Nr. 2300 VV die sog. Schwellengebühr von 1,3 überschreiten (HK-RVG/Klaus Winkler, 8. Aufl. 2021, RVG § 14 Rn. 16 ff.). Das Merkmal der „Schwierigkeit“ ist losgelöst von dem Umfang zu betrachten. „Schwierig“ ist die Tätigkeit, wenn über dem Durchschnitt liegende Probleme sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich auftreten und vom Anwalt auch konkret bearbeitet werden (HK-RVG/Klaus Winkler, 8. Aufl. 2021, RVG § 14 Rn. 20).

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Nach diesen Maßstäben kommt lediglich der Ansatz einer Gebühr von 1,3 in Betracht, die gemäß Nr. 1008 VV RVG um 0,3 auf eine 1,6 – Gebühr zu erhöhen ist, da der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig geworden war. Es ist weder konkret vorgetragen, dass die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in zeitlicher Hinsicht besonders umfangreich war, noch erkennbar, dass besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten bei der Bearbeitung der Angelegenheit auftraten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach einer Flugannullierung eine sehr häufig vorkommende Rechtsstreitigkeit darstellt. Eine besondere Schwierigkeit bei der außergerichtlichen Bearbeitung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das Vorliegen einer bestätigten Buchung zwischen den Parteien im Streit steht, da die Beklagte ihre diesbezüglichen Einwände erst mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat.

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Die Höhe der Vergütung bestimmt sich bei einem Gegenstandwert von 2.000 € wie folgt:

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1,6 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG                                                        265,60 €

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Pauschale Nr. 7002 VV RVG                                                                                     20,00 €

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19 % Mehrwertsteuer                                                                                                  54,26 €

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Insgesamt                                                                                                                              339,86 €

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und berücksichtigt das teilweise Unterliegen der Kläger im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 2.010 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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