Klage auf Freistellung von Terminsgebühr nach RVG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von der Beklagten Freistellung von einer Terminsgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV zum RVG aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag. Das Gericht verneint einen Anspruch, weil eine Terminsgebühr nur bei Mitwirkung nach Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens entsteht. Allein erteilte Prozessvollmacht reicht nicht; vorgerichtliche Tätigkeiten sind durch die Geschäftsgebühr abgegolten. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Freistellung von Terminsgebühr nach RVG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Terminsgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV zum RVG entsteht nur, wenn ein gerichtliches Verfahren bereits anhängig ist.
Die Terminsgebühr dient als Anreiz zur gütlichen Einigung oder Erledigung nach Anhängigkeit des Verfahrens und setzt daher Mitwirkung nach Verfahrenseröffnung voraus.
Die bloße Erteilung der Prozessvollmacht begründet keinen Anspruch auf Terminsgebühr; zusätzliche Voraussetzung ist die Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens.
Vorgerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts sind durch die Geschäftsgebühr (Gebührenrahmen 0,5–2,5) abgegolten; außerhalb eines anhängigen Verfahrens entsteht keine Terminsgebühr.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Freistellung von einer Terminsgebühr gemäß § 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 RVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über eine Rechtsschutz-versicherung zu.
Nach seinem Vortrag hatte der Kläger seinem Bevollmächtigten Auftrag zur Klageerhebung erteilt. Demnach war sein Bevollmächtigter für den Fall der Klageerhebung auch Prozeßbevollmächtigter. Gleichwohl steht ihm keine Terminsgebühr zu. Aus dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 der VV zum RVG folgt, daß eine solche Terminsgebühr für die Mitwirkung einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts anfällt. Selbst wenn demnach bereits Prozeßvollmacht erteilt worden ist, so reicht dies allein noch nicht aus, um eine Terminsgebühr gemäß § 13 i.V.m. Nr. 3104 RVG auszulösen. Vielmehr ist weitere Voraussetzung für das Entstehen dieser Gebühr, daß bereits ein Gerichts-verfahren anhängig ist. Diese Gebühr soll als Anreiz dazu dienen, sich nach Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens doch, noch ohne das Gericht weiter in Anspruch zu nehmen, zu einigen oder den Rechtsstreit sonst zu erledigen. Dies war unstreitig nicht der Fall. Solange noch kein Gerichts-verfahren anhängig ist, steht dem Bevollmächtigten lediglich die mit dem RVG neu eingeführte Geschäftsgebühr zu. Da der Gesetzgeber für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts den Rahmen für diese Geschäfts-gebühr zwischen 0,5 und 2,5 angesetzt hat, ist damit die vorgerichtliche Tätig-keit des bevollmächtigten Rechtsanwalts ausreichend gebührenrechtlich berücksichtigt. Es ergibt sich nichts dafür, daß außerhalb des anhängigen Rechtsstreits noch eine Terminsgebühr anfallen sollte.
Im übrigen wird auf den Vortrag der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 22.06.2006 bezug genommen, der sich das Gericht vollinhaltlich anschließt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.