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Amtsgericht Köln·124 C 138/13·17.03.2013

Anordnung dinglichen Arrests bei Forderung; Vollziehung gegen Sicherheit gehemmt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSicherungsmaßnahmen/ArrestStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte dinglichen Arrest nach §§ 916 ff. ZPO wegen einer Forderung über 5.489,45 Euro. Das Amtsgericht Köln ordnete den dinglichen Arrest gegen die Antragsgegnerin an. Die Vollziehung wurde nach § 921 S.2 ZPO von der Leistung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 Euro abhängig gemacht; alternativ ist eine Bürgschaft möglich. Begründet wurde dies mit glaubhaft dargelegter Gefahr der Vollstreckungsvereitelung.

Ausgang: Antrag auf dinglichen Arrest wegen Forderung in Höhe von 5.489,45 Euro stattgegeben; Vollziehung gegen Sicherheitsleistung/ Bürgschaft gehemmt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anordnung eines dinglichen Arrests nach §§ 916 ff. ZPO ist die Glaubhaftmachung eines titulierten oder titulierungsoffenen Anspruchs sowie die glaubhafte Darlegung des Arrestgrundes (§ 917 ZPO) erforderlich.

2

Arrestgrund liegt vor, wenn die Besorgnis besteht, dass ohne Arrest die Vollstreckung eines späteren Titels vereitelt oder wesentlich erschwert wird, etwa durch die Veräußerung von Vermögenswerten.

3

Das Gericht kann die Vollziehung des Arrestes gemäß § 921 Satz 2 ZPO von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn der Arrestgrund nicht hinreichend glaubhaft ist.

4

Die Abwendungsbefugnis des Arrestschuldners zur Aufhebung des Arrestes kann durch Hinterlegung oder durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts ausgeübt werden (§ 923 ZPO).

Relevante Normen
§ 923 ZPO§ 916 ff. ZPO§ 917 ZPO§ 921 Satz 2 ZPO

Tenor

Wegen eines Anspruchs der Antragstellerin in Höhe von 5.489,45 Euro wird der dingliche Arrest gegen die Antragsgegnerin angeordnet.

Durch Hinterlegung von 6.000,00 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen, § 923 ZPO.

Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar eines deutschen Kreditinstitutes.

Die Vollziehung dieses Arrestes ist davon abhängig, dass die Antragstellerin Sicherheit in Höhe von 6.000,00 Euro leistet.

Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar eines deutschen Kreditinstitutes.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 5.489,45 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Anordnung des Arrestes gemäß §§ 916 ff. ZPO ist gerechtfertigt.

3

Die Antragstellerin hat durch Vorlage des Vertrages vom 23.6.2004 und der Kündigung  vom 22.2.2013 sowie des zugehörigen Zustellungsbelegs glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf Zahlung von 5.489,45 Euro gegen die gegnerische Partei besteht.

4

Sie hat auch den Arrestgrund (§ 917 ZPO) glaubhaft dargelegt. Es besteht die Besorgnis, dass ohne Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

5

Nach dem Vortrag der Antragstellerin wurde glaubhaft gemacht, dass die Gefahr besteht, dass die Antragsgegnerin Vermögenswerte veräußere, um sich einer Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger zu entziehen.

6

Die Anordnung der Abwendungsbefugnis beruht auf § 923 ZPO.

7

Das Gericht hat gemäß § 921 Satz 2 ZPO die Vollziehung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht , da der Arrestgrund nicht genügend glaubhaft gemacht ist.

8

Köln, 18.03.2013Amtsgericht
Richter am Amtsgericht
BeglaubigtJustizbeschäftigte