Rentenversicherung: Rückzahlungsanspruch nach Widerruf/Anfechtung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückzahlung von Prämien und Nutzungen nach Widerruf bzw. Anfechtung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags. Streitpunkt ist, ob Widerruf/Anfechtung nach Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts noch Rückgewähransprüche begründen. Das AG Köln weist die Klage ab, da der Vertrag durch Kündigung und Rückkaufswertauskehr vollständig abgewickelt war und die Anfechtung nicht substantiiert ist.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Prämien und Nutzungen nach Widerruf/Anfechtung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf einer Willenserklärung begründet keinen Rückzahlungsanspruch, wenn die Vertragspartner nach Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts ihre wechselseitigen Verpflichtungen vollständig erfüllt haben.
Ein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass eine Leistung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist; eine bereits vollzogene Abwicklung des Vertrags schließt regelmäßig einen solchen Grund aus.
Die Anfechtung nach § 119 BGB erfordert die Darlegung konkreter Anfechtungsgründe; pauschale oder 'vorsorgliche' Anfechtungserklärungen sind unzureichend.
Die Frage einer möglichen Europarechtswidrigkeit einzelner Normen (z. B. § 5a VVG a.F.) kann unbeantwortet bleiben, wenn aufgrund der vollständigen Vertragsabwicklung ohnehin kein Rückgewähranspruch besteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch aus einem Rentenversicherungsvertrag.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten im September 2004 einen Vertrag über eine fondsgebundenen Rentenversicherung mit Wirkung zum 1.12.2004. Die Prämie betrug zunächst 50 € und sollte sich jeweils um 10 % im Oktober eines jeden Jahres erhöhen. Schließlich betrug die Prämie ab Oktober 2011 97,80 €. Insgesamt zahlte die Klägerin rund 6000 € an Beiträgen ein, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin 5703,60 € oder 5973,60 € eingezahlt hat.
Nachdem die Klägerin den Versicherungsvertrag gekündigte hatte, zahlte die Beklagte im Januar 2012 einen Rückkaufswert in Höhe von 3533,08 € aus.
Mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 9.9.2013 widerrief die Klägerin die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung und erklärte „vorsorglich“ die Anfechtung.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne von der Beklagten die bislang an sie nicht zurückgezahlten Prämien in Höhe von 2.340,52 € sowie entgangene Nutzungen in Höhe von 1676,61 € verlangen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 4017,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.11.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 708,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.11.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien gemäß § 812 Abs.1 BGB zu. Es kommt daher auch nicht auf die tatsächliche Höhe der eingezahlten Prämien an.
Es braucht insoweit auch nicht entschieden zu werden, ob die Belehrung der Klägerin ordnungsgemäß war und ob § 5 a VVG a.F. europarechtswidrig ist oder nicht.
Denn jedenfalls vermochte der Widerruf eine Rückzahlungspflicht nicht zu begründen.
Denn wenn die Vertragsparteien - wie hier nach Kündigung des Vertrages seitens der Klägerin und Auskehrung des Rückkaufswerts durch die Beklagte – ihre gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag vollständig erfüllt haben, ist für einen Widerruf kein Raum mehr (BGH, Urteil vom 16.10.2013 – IV ZR 52/13, NJW 2013, 3776).
Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Nach Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts ist der Vertrag vollständig abgewickelt. Die Klägerin hatte – ihre Rechtsauffassung zur Zulässigkeit eines Widerrufs unterstellt – zunächst die Wahl, ob die den Vertrag widerrufen oder aber eine Kündigung aussprechen wollte. Nachdem sie sich für die Kündigung entschieden hat und der Vertrag auf Basis der Kündigung abgewickelt wurde, geht der deutlich später erklärte Widerruf ins Leere.
Soweit die Klägerin „vorsorglich“ den Vertrag auch gemäß § 119 BGB angefochten hat, sind Anfechtungsgründe weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Kann die Klägerin damit keine Rückzahlung der Prämien verlangen, steht ihr auch kein Herausgabeanspruch bezüglich der Nutzungen zu.
Die Klage war daher insgesamt, auch im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.11, 711 ZPO.
Streitwert: 4.017,13 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
| Köln, 14.04.2014AmtsgerichtRichter am Amtsgericht | |