Handelsvertreter: Saldoanerkenntnis ersetzt Provisions- und Vorschussabrechnung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von einem ehemaligen Handelsvertreter die Zahlung eines aus einer Saldenvereinbarung resultierenden Restbetrags sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Streitpunkt war, ob der Beklagte die Saldenfeststellung wegen angeblich fehlerhafter Abrechnungen und trotz Unterzeichnung „unter Vorbehalt“ angreifen kann. Das Gericht wertete die Vereinbarung als (abstraktes) Schuldanerkenntnis, das die früheren Einzelforderungen bis zum Stichtag ersetzt und Einwendungen ausschließt. Der Vorbehalt sei mangels Konkretisierung und wegen einjähriger Ratenzahlung jedenfalls verwirkt; die Widerklage auf Auskunft/Abrechnung/Zahlung wurde mangels Substantiierung bzw. wegen Erlöschens durch die Saldenvereinbarung abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus Saldoanerkenntnis zugesprochen; Widerklage auf Auskunft/Abrechnung/Zahlung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vereinbarung, die nach Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses einen Abschlusssaldo zu einem Stichtag festschreibt und Ratenzahlung regelt, ist bei fehlender Aufnahme der Kausalbeziehungen als Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB auszulegen.
Ein abstraktes Saldoanerkenntnis ersetzt die bis zum Stichtag entstandenen Einzelforderungen der Parteien; diese gelten im Umfang der Verrechnung als erledigt und können grundsätzlich nicht mehr mit Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis angegriffen werden.
Das Saldoanerkenntnis dient der Bereinigung von Streit oder Ungewissheit; der Schuldner ist daher mit Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Art ausgeschlossen, die er bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er rechnen musste.
Ein pauschaler Zusatz „unter Vorbehalt“ hindert die Bindungswirkung einer Saldenvereinbarung nicht, wenn der Vorbehalt inhaltlich unbestimmt bleibt und der Schuldner die Vereinbarung anschließend über längere Zeit durch Ratenzahlungen erfüllt; der Einwand kann jedenfalls verwirken.
Auskunfts- und Zahlungsansprüche, die Forderungen betreffen, die vom Stichtag einer Saldenvereinbarung erfasst sind, sind unschlüssig bzw. unbegründet, wenn nicht dargelegt wird, dass die geltend gemachten Positionen erst nach dem Stichtag entstanden sind.
Tenor
1 Auf die Klage hin wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.143,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,49 Euro nebst 5 Prozent Zinsen hieraus seit dem 21.11.2011 zu zahlen.
2 Die Widerklage wird abgewiesen.
3 Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4 Die Zwangsvollstreckung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin befasst sich mit der Beratung über Versicherungen, Vermögensanlagen und Finanzierungen aller Art sowie deren Vermittlungen. Der Beklagte war in einem Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 01.09.2009 als selbständiger Handelsvertreter für das Unternehmen der Klägerin tätig.
Grundlage seiner Tätigkeit war der zwischen den Parteien am 15. Mai 2007 mit Wirkung zum 01.07.2007 geschlossene Handelsvertretervertrag (vgl. hierzu Bl. 12 ff. d. A.).
Gemäß § 6 d. Vertrages wurde das sich aus den Provisionsabrechungen ergebene Guthaben des Beklagten und die Gegenforderungen der Klägerin in einem einzurichtenden Provisionskonto erfasst. Über den Stand dieses Provisionkontos erteilte die Klägerin dem Beklagten während der Vertragslaufzeit monatliche Kontoauszüge und auch monatliche Provisionsabrechnungen. Weiter erhielt der Beklagte nach § 6 Ziffer 5 des Consultingvertrages ab dem 05. Vertragsmonat für die Dauer von insgesamt 8 Monaten eine fixe nicht rückzahlbare, nicht mit Provision zu verrechnende Vergütung in Höhe von 1.000 Euro monatlich. Weiterhin stellte die Klägerin dem Beklagten auf der Grundlage des § 6 Ziffer 6 des Vertrages monatliche rückzahlbare pauschalierte Vorschüsse auf die zu verdienenden Provisionen zur Verfügung. Die Gewährung dieser monatlich pauschalen Vorschüsse war auf insgesamt 24 Monate der Vertragslaufzeit begrenzt und belief sich auf monatlich 800 Euro. Für den Fall des Ausscheidens der Beklagten war dieser gemäß § 6 Ziffer 8 des Vertrages verpflichtet, die Hälfte eines dann noch offenen Vorschusssaldos zurückzuführen. Die Parteien erhöhten schriftlich am 3.03.2009 den gem. § 6 Abs. 6 des Vertrages zu zahlenden Vorschuss auf monatlich 1500,00 Euro (Bl. 124 d.A.).
Neben dem Consultingvertrag schlossen die Parteien einen Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel ab (für die diesbezüglichen Einzelheiten wird verwiesen auf Bl. 27 d. A.).
Im Zeitraum vom Juli 2007 bis Oktober 2007 nahm der Beklagte an einer entsprechenden Schulung gem. § 1 des Fortbildungsvertrages mit Rückzahlungsklausel teil. Für die Dauer dieser Ausbildung erhielt der Beklagte einen Ausbildungszuschuss in Höhe von 2.000 Euro monatlich (vgl. hier Bl. 28 d. A.).
Weiter war in § 4 Ziff. 4 des Consultant-Vertrages geregelt, dass der Beklagte für seine Tätigkeit ausschließlich die ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterlagen und EDV-Programme nutzen dürfe (Bl. 15 d.A.).
Hierzu schlossen die Parteien am 15.05.2007 einen IT-Service-Vertrag, der die entgeltliche Zurverfügungstellung eines Notebooks mit entsprechender Software durch die Klägerin regelte (für die Einzelheiten des vertragswortlautes: Bl. 109 f d.A.).
Im Jahre 2009 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Kündigung des Vertrages. Die Parteien kamen überein, dass das Vertragsverhältnis zum 01.09.2009 beendet sein sollte (vgl. für die Kündigung Bl. 30 d. A., für die sofortige Vertragsaufhebung zum 27.08.2009 wird auf Bl. 31 d. A. verwiesen).
Zwischen diesem Zeitpunkt und dem 21.08.2010 gab es Korrespondenz des Beklagten mit einer Mitarbeiterin der Klägerin über die Richtigkeit des von der Klägerin erstellten Saldos (vgl. für die Einzelheiten hierzu Bl. 268 d.A.).
Am 21.08.2010 schlossen die Parteien dann eine Vereinbarung, aus deren Ziffer 2 sich zum 30. Juni 2010 ein durch den Beklagten zurückzuzahlender Saldo in Höhe von 3.932,21 Euro festgestellt wurde (vgl. für die Einzelheiten dieser Vereinbarung Bl. 32 und 33 d. A.).
Diese Rückzahlung sollte der Beklagte in zunächst monatlichen Raten von 50 Euro durchführen, ab dem 01. September 2012 in Höhe von monatlich 200 Euro. Der Beklagte unterschrieb diese Vereinbarung mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“.
Nach Abschluss dieser Vereinbarung zahlte der Beklagte für die Dauer von einem Jahr die Raten, danach stellte der Beklagte die Ratenzahlungen ein.
Er wurde darauf anwaltlich gemahnt (vgl. Bl. 80 ff d.A.).
Die Klägerin ist der Ansicht, der geltend gemachte Betrag ergebe sich aus § 87 a Abs. 2 Abs. 2 HGB. Sie ist weiter der Ansicht, der Beklagte habe die Forderung anerkannt gemäß § 212 Abs. 1 BGB. Weiter bestehe der Anspruch aus § 6 Ziffer 8 Abs. 2 des Consulting-Vertrages.
Im Hinblick auf die Widerklageanträge behauptet sie, der Beklagte habe keine Stornoreserve erwirtschaftet. Die weiter geltend gemachten Abrechnungsansprüche habe sie erfüllt (Bl. 498 d.A.). Dem Widerklageantrag zu 7. stehe §§ 87 ff HGB entgegen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der IT-Kosten bestehe nicht, weil die Klägerin nur verpflichtet gewesen sei, die notwendigen Service-Elemente kostenlos zur Verfügung zu stellen; das habe sie getan. Für die restlichen Bereiche sei der abgeschlossene IT-Vertrag wirksame Vertragsgrundlage.
Die Klägerin stellt den Antrag
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.143,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,49 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2011 zu zahlen.
Hilfsweise stellt die Klägerin den Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.400,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte
die Klägerin zu verurteilen,
1 unter Vorlage von Belegen alle Nachfolgeprovisionen aus den Geldanlagen und Dynamiken genannten provisionspflichtigen Abschlüssen des Beklagten nach Vertragsende abzurechnen;
2 die Provisionsabrechnung für den September 2009, August 2010, September 2010, Oktober 2010, April 2011, Mai 2011, August 2011, September 2011, Oktober 2011 und die vollständige Abrechnung „Schwebegeschäfte Oktober 2009“ vorzulegen;
3 an den Beklagten nach der nach Ziffer 1 zu erteilenden Auskunft den zu errechnenden Guthabenbetrag zu zahlen,
4 die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 3.291,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
5 die Beklagte zu verurteilen, unter Vorlage von Belegen die einbehaltene Stornoreserve abzurechnen und an den Beklagten nach der erteilten Auskunft den zu errechnenden Guthabenbetrag zu zahlen,
6 die Klägerin zu verurteilen, unter Vorlage von Belegen die dem Beklagten zustehende Provision hinsichtlich der Kunden EA, IM, KN, DO und DI, abzurechnen und an den Beklagten nach der erteilten Auskunft den zu errechnenden Guthabenbetrag zu zahlen;
7 die Klägerin zu verurteilen, unter Vorlage von Belegen, die dem Beklagten zustehenden Guthaben aus Klick-Backs und Ausgabeaufschläge hinsichtlich der Kunden IH, BN, SI und EI abzurechnen und an den Beklagten nach der erteilten Auskunft den zu errechnenden Guthabenbetrag zu zahlen.
Der Beklagte behauptet, die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung sei fehlerhaft, weil Kunden fehlten: offenstehende Provisionen und Nachfolgeabrechnungen aus dem „Schwebegeschäft“ fehlten, Provisionsabrechnungen fehlten ganz (für den diesbezüglichen Vortrag wird bzgl. der weitergehenden Einzelheiten hingewiesen auf Bl. 101 und 235 d. A.)
Auch sei eine hälftige Teilung des Gesamtsaldos nicht ersichtlich (Bl. 101 d. A.).
Weiter ständen dem Beklagten ein Ersatzanspruch gegen die Klägerin gemäß § 12 Ziffer 2 des Vertrages in Höhe von 2.866,71 Euro zu, weil die Klägerin verpflichtet gewesen sei, Software kostenlos zur Verfügung zu stellen (Bl. 102 und 103 d. A.).
Der Beklagte ist der Ansicht, die Vereinbarung vom 25.08.2010 sei nicht bindend, weil er diese unter Vorbehalt geschlossen habe. Ein Anerkenntnis sei darin nicht zu sehen.
Zum Widerklageantrag zu 4. Behauptet der Beklagte, gegen die Klägerin einen entsprechenden Anspruch auf Zahlung entsprechend der Abrechnung im Schriftsatz vom 22.4.2012 zu haben (zu den Einzelheiten der Abrechnung: Bl. 334-337 d.A.)
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Für das weitere Parteivorbringen wird Bezug genommen auf die wechselseitig durch die Parteivertreter eingereichten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet (hierzu I.).
Die Widerklage unbegründet (II.).
I
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegenüber dem Beklagten zu.
Zwar ergibt sich dieser Anspruch der Klägerin nicht auf der Grundlage des zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Consultant-Vertrages, da dieser ersetzt wurde durch die Vereinbarung der Parteien vom 22.08.2010. Alle Ansprüche, die die Klägerin geltend macht, können sich alleine auf diese Vereinbarung stützen. Denn Ziel dieser Vereinbarung war es erkennbar, eine Verrechnung der beiderseitigen Forderungen und Leistungen vorzunehmen. Mit dem Abschluss des Vertrages verfolgen die Parteien in erster Linie den Zweck, ihre gegenseitigen Ansprüche abzurechnen und so das Vertragsverhältnis als Ganzes zu beenden, was sich schon aus Ziffer 1 und 2 der entsprechenden Vereinbarung ergibt. Denn in Ziff. 1 der Vereinbarung stellen die Parteien nochmals klar, dass das Vertragsverhältnis zwischen ihnen zum 1.9.2009 beendet wurde. In Ziff. 2 wird ein Abschlusssaldo zum 30.6.2010 festgestellt. Die Feststellung der Beendigung des Vertrages und die Festschreibung eines Saldos zu einem bestimmten Stichtag (30.6.2010) können im Wege der Auslegung nicht anders verstanden werden, als dass die Parteien mögliche Unklarheiten über bestehende Forderungen gegeneinander, die bis zum 30.6.2010 entstanden sind, beenden wollten, indem sie ein Saldo festlegen und diese zum Gegenstand einer Zahlungsvereinbarung machen.
Diese Vereinbarung hat zudem die den Schuldgrund abgegebenen Kausalbeziehungen nicht in sich aufgenommen, erweist sich damit als Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 und führt dazu, dass die bisherigen Einzelforderungen durch die abstrakte Saldoforderung ersetzt werden. Als Rechtsfolge sind die bis dahin bestehenden Einzelforderungen der Parteien – sowohl der Klägerin als auch des Beklagten – erlöscht und wurden auf eine neue Rechnung vorgetragen, sodass die Forderungen der Abrechnungsperiode (Juli 2007 bis Juni 2010) von den Parteien im Umfang der Verrechnung als erledigt angesehen werden müssen. Die durch das Saldoanerkenntnis begründete abstrakte Forderung tritt also an die Stelle der ursprünglichen Einzelforderungen.
Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung haben die Parteien ein kausales Anerkenntnis geschlossen: Das kausale Anerkenntnis erfordert den Abschluss eines Vertrages. Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen. Des Weiteren ist – wie beim Vergleich – erforderlich, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder rechtserhebliche Punkte besteht und die Parteien durch das Anerkenntnis dieses oder einzelne Punkte dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen. Hier hatte es zwischen den Parteien im Vorfeld Schriftverkehr über die Saldi der Klägerin gegeben, da der Beklagte der Ansicht war, die Abrechnungen der Klägerin seien fehlerhaft bzw. unvollständig. Diese Unsicherheit haben die Parteien mit dem Abschluss der Vereinbarung ersichtlich beseitigt, indem sie ein abstraktes Saldo festgeschrieben haben.
Dieser Zweck - Beendigung einer Unsicherheit/eines Streites - würde verfehlt, wenn eine Partei das anerkannte Abrechnungsergebnis unter Berufung auf die in der Abrechnung eingegangenen Forderungen und Leistungen in Zweifel ziehen könnte und nunmehr die andere Partei durch Darlegung des Kausalverhältnis unter entsprechendem Beweisantritt die Richtigkeit der Abrechnung dartun müsste: Entsprechend seinem Zweck, den Streit oder die Ungewissheit zu bereinigen, schließt es alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft aus, die der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung kannte oder mit denen er rechnen musste.
Der entsprechende Anspruch an die Klägerin in Höhe der Saldoforderung aus der Vereinbarung vom 20.08.2010 ist somit entstanden.
Der Anspruch ist auch nicht untergegangen oder einredebehaftet.
Soweit sich der Beklagte mit der Klageerwiderung in späteren Schriftsätzen darauf beruft, die durch die Klägerin vorgenommene Abrechnung sei fehlerhaft und unvollständig, ist er damit dem Grunde nach ausgeschlossen. Diese Einwendungen könnten maximal im Rahmen der §§ 812 ff. geltend gemacht werden, soweit kein kausales Anerkenntnis vorliegt: Jene Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen grundsätzlich dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, dass, wenn sie den anerkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen, das Anerkenntnis gemäß § 812 Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann (BGH NJW-RR 1999, 573). Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH WM 1975, 1233; NJW 2000, 1260). Ist dies der Fall, dann unterscheidet sich der konstitutive Schuldbestätigungsvertrag vom sogenannten "deklaratorischen" Schuldanerkenntnis nur dadurch, dass er im Gegensatz zu diesem "abstrakt" ist, also einen selbständigen Anspruchsgrund bildet.
So liegt der Fall, wie bereits erläutert, hier, da die Parteien mit der Vereinabrung vom Juni 2010 ihre problematische Rechtsbeziehung, insb. was die Saldenabrechnugn angeht, beenden wollten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte den Vertrag „unter Vorbehalt“ abgeschlossen hat.
Denn der Beklagte zahlte über einen Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum August 2011, also fast einem Jahr, die vereinbarten monatlichen Raten, hat also nicht deutlich gemacht, in welcher Form dieser Vorbehalt gelten soll, zumal auch dem deutlichen Inhalt der geschlossenen Vereinbarung widerspricht und inhaltlich unbestimmt ist. Soweit sich der Beklagte darauf einen regen Telefon- und E-Mail-Verkehr mit einer Mitarbeiterin der Klägerin hinweist, sind die diesbezüglich vorgelegten E-Mails datiert auf Zeitpunkt vor dem Abschluss der Vereinbarung. Das kann nur dahingehend gedeutet werden, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung diese Punkte erledigt gewesen sind. Soweit dies nicht der Fall gewesen sein sollte, sowie der Beklagte dies im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.09.2012 vorgetragen hat, hätte der Vorbehalt in der Vereinbarung deutlicher ausgeführt werden müssen. Indem jedoch der Vorbehalt ganz allgemein und ohne weitere Spezifizierung erfolgte und der Beklagte zudem für die Dauer von einem Jahr die monatlich vereinbarten Raten in Höhe von 50 Euro zahlte, ist zumindest der Einwand darauf, dass die Vereinbarung unter Vorbehalt erfolgte, verwirkt.
II.
Die Widerklageanträge sind unbegründet.
Im Einzelnen:
1. Widerklageantrag zu 1):
Die Klägerin hat die nachvertraglichen Provisionsabrechnungen für das Jahr 2010 und 2011 in den Anlagen K 13 (Bl. 156-170 d.A.) und K 14 (Bl. 171- 186 d.A.) vorgelegt. Es wär an dem Beklagten gewesen darzutun, welche provisionspflichtigen Abschlüsse nicht belegt und von der Klägerin abgerechnet wurden. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 22.4.2012 (Bl. 331/337 d.A.) die Namen von Kunden nennt, wird nicht deutlich, dass und woraus sich entsprechende Ansprüche ergeben.
2. Widerklageantrag zu 2):
Soweit es um die Provisionsabrechnungen für den Monat September 2009 und die vollständige Abrechnung „Schwebegeschäft Oktober 2009“ geht, sind diesbezügliche Ansprüche durch die Vereinbarung vom 30.06.2010 erloschen, vgl. oben. Für die restlichen Monate gilt das zum Widerklageantrag zu 1) Gesagte.
3. Widerklageantrag zu 3):
Da die Ansprüche aus den Widerklageanträgen zu 1) und 2) nicht begründet sind, weil entsprechende Ansprüche nicht schlüssig dargetan wurden, ist auch der darauf aufbauende Widerklageantrag zu 3) unbegründet.
4. Widerklageantrag zu 4):
Der Antrag ist unschlüssig, weil die dem Zahlungsantrag zugrunde liegende Berechnung Forderungen enthält, die vor dem 30.06.2010 entstanden sind. Da das Gericht hier seine Rechtsauffassung dargelegt hat, wäre es notwendig gewesen darzutun, welche Ansprüche sich auf den Zeitraum nach dem 30.6.2010 beziehen; dies ist aber unterblieben. Eine Differenzierung ist dem Gericht alleine anhand der vorgelegten Abrechnung nicht möglich, da zeitliche Angaben fehlen.
Soweit die Kosten für den IT-Service-Vertrag hierin enthalten sind, gilt das oben Gesagte auch für diesen Rückforderungsanspruch des Beklagten: alle Forderungen, die bis zum 30.6.2010 entstanden waren, sind durch die Vereinbarung der Parteien von diesem Datum erloschen. Damit bedarf es keiner weiteren Klärung der Frage, ob die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, die Soft- und Hardware kostenlos zur Verfügung zu stellen oder nicht.
5. Widerklageantrag zu 5):
Der Anspruch ist nicht begründet. Auch hier fehlt die Darlegung, dass es sich um eine Stornoreserve handelt, die nach dem 30.06.2010 entstanden ist.
6. Widerklageantrag zu 6):
Es geht um die Vorlage von Belegen und die Provisionsabrechnungen für die Kunden A, M, N, O und I. Diesbezügliche Ansprüche sind durch die Vereinbarung vom 30.06.2010 erloschen, vgl. oben. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass es hier um Abrechnungen handelt, die nach dem 30.6.2010 entstanden sind, obwohl das Gericht einen entsprechenden Hinweis bzgl. der rechtlichen Einordnung der Vereinbarung erteilt hat.
7. Widerklageantrag zu 7):
Der Anspruch ist nicht begründet, weil Ansprüche auf Vorlage von Belegen und Abrechnungen von „Kick-backs“ und Ausgabeaufschläge hinsichtlich der Kunden H, N, SI und EI durch den Abschluss der Vereinbarung vom 30.6.2010 erloschen sind.
Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass es hier um Abrechnungen handelt, die nach dem 30.6.2010 entstanden sind, obwohl das Gericht einen entsprechenden Hinweis bzgl. der rechtlichen Einordnung der Vereinbarung erteilt hat.
Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3143,76 Euro für die Klage und auf 4000,00 Euro für die Widerklage (einheitlich für alle Anträge) festgesetzt.