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Amtsgericht Köln·123 C 390/14·24.02.2015

Zurückweisung des PKH-Antrags mangels Mitwirkung und Aussichtslosigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht / Prozesskostenhilfezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe; das Gericht setzte ihm nach §118 Abs.2 S.4 ZPO zur Ergänzung des ZP‑Formulars und zur Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge fristgerecht Nachreichungspflichten, denen er nicht nachkam. Zusätzlich fehlt der Klagegrund Aussicht auf Erfolg, weil überwiegendes Mitverschulden des Klägers beim Straßenbahnvorfall die Haftung der Beklagten ausschließt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

Ausgang: Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen; Erstattung außergerichtlicher Kosten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft macht; bleibt die erforderliche Vorlage trotz form- und fristgerechter Aufforderung aus, ist PKH zu versagen.

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Ein überwiegendes Mitverschulden des Anspruchstellers kann die Haftung des Gegners vollständig ausschließen; der Kläger muss einen durch den Anscheinsbeweis begründeten Anspruchsentkräften substantiiert darlegen.

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Bei typischen Verkehrsrisiken (z. B. unerwartete Bremsmanöver) sind erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu erwarten; das Unterlassen zumutbarer Schutzhandlungen (z. B. Festhalten mit beiden Händen oder Einnehmen eines Sitzplatzes) kann ein überwiegendes Mitverschulden begründen.

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Bei Zurückweisung des PKH-Antrags erfolgt gemäß §118 Abs.1 Satz4 ZPO keine Erstattung außergerichtlicher Kosten.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 26.11.2014 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Gründe

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Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da trotz Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Partei ihre Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat. Mit Verfügung vom 8.12.2014 hat das Gericht dem Kläger aufgegeben, den ausgefüllten Vordruck ZP 1a über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie vollständige und ungeschwärzte Kontoauszüge der letzten sechs Monate vor Antragstellung einzureichen. Diese Verfügung ist auch in Ansehung der Anfrage im Schriftsatz der Klägerseite vom 22.01.2015 nicht aufgehoben worden, was dem Kläger-Vertreter unter dem 28.01.2015 mitgeteilt worden ist. Nach Ablauf der (verlängerten) Frist zur Vorlage der Unterlagen am 5.02.2015 sind die angeforderten Unterlagen bis heute nicht eingegangen. Schon aus diesem Grund war der Antrag zurückzuweisen.

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Darüber hinaus bietet aber auch die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg.

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Eine Haftung der Beklagten für den Vorfall vom 9.03.2014 kommt wegen weit überwiegenden Mitschuldens des Klägers nicht in Betracht. Ein solches liegt vor, da der Kläger sich unstreitig stehend nur mit einer Hand und damit nicht ausreichend festgehalten hat. Dafür spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins, welchen der Kläger entkräften muss. Dazu ist nichts Erhebliches vorgetragen. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, sich mit beiden Händen festzuhalten, um sich festen Halt zu verschaffen, da als allgemein bekannt vorauszusetzen ist, dass es im Straßenverkehr unerwartet auch zu stärkeren Bremsungen kommen kann. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Köln (Urt. vom 2.04.2009, Az. 29 O 134/08, zitiert nach juris) mit weiteren Nachweisen zur einschlägigen Rechtssprechung (vgl. auch jüngst OLG Dresden, Urteil vom 26.03.2014, Az. 7 U 1506/13 = MDR 2014, 897), denen sich das erkennende Gericht ausdrücklich anschließt, sowie die ebenfalls zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.01.2015 wird Bezug genommen.

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Schließlich fehlt es an Vortrag dazu, warum der Kläger - insbesondere in der Absicht, während der Bahnfahrt zu telefonieren und dadurch in der Aufmerksamkeit abgelenkt - keinen Sitzplatz eingenommen hat. Der Vorfall ereignete sich ausweislich des Anspruchsschreibens vom 1.09.2014 (Anlage K 3 = Bl. 9 d.A.) an einem Sonntag Vormittag zwischen 10:00 und 11:00 Uhr. Es ist gerichtsbekannt nicht vorstellbar, dass die benutzte Straßenbahn zu dieser Zeit überfüllt und daher kein einziger Sitzplatz mehr vorhanden war. Bestand für für den Kläger jedoch keine Notwendigkeit, einen Stehplatz einzunehmen, so ist sein Mitverschuldensanteil als so schwerwiegend anzusehen, dass eine Haftung der Beklagten dahinter vollständig zurücktreten würde.

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Nach alledem kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

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a)              der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,b)              das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen              Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oderc)              das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, oder dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.