Klage auf restliches Arzthonorar nach GOÄ gegen Patienten stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Zessionarin der Belegärzte der Q.Klinik, begehrt restliches Arzthonorar in Höhe von 561,60 EUR für eine privatärztliche Behandlung des Beklagten. Streitpunkt war die zutreffende Abrechnung nach der GOÄ und damit die Berechtigung der geltend gemachten Gebührenpositionen. Das Gericht folgte dem schriftlichen Sachverständigengutachten, bestätigte die angesetzten GOÄ-Ziffern (auch Analogziffern) und verurteilte den Beklagten zur Zahlung nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung des restlichen Arzthonorars in Höhe von 561,60 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus abgetretenen privatärztlichen Honorarforderungen können vom Zessionar gegenüber dem Patienten geltend gemacht werden; hierfür ist die Abtretung nach § 398 BGB in Verbindung mit den schuldrechtlichen Grundlagen des Behandlungsverhältnisses maßgeblich.
Werden mehrere eigenständige Pathologien mit unterschiedlichen Operationszielen behandelt, rechtfertigt dies die gesonderte Abrechnung mehrerer GOÄ-Leistungspositionen; solche Eingriffe sind nicht ohne Weiteres als bloße Einzelschritte einer einzigen Hauptleistung zusammenzufassen.
Ein schlüssiges und nachvollziehbares schriftliches Sachverständigengutachten ist geeignet, die Auswahl und Höhe der anzusetzenden GOÄ-Ziffern sowie die Anwendung von Analogziffern zu bestätigen.
Bei Zahlungsverzug des Patienten sind Verzugszinsen nach §§ 280, 286, 288 BGB sowie vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden erstattungsfähig.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 561,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2005, 6,00 Euro Mahnkosten und 29,25 Euro nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Urteil ohne Tatbestand (§ 313 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der Belegärzte der Q.Klinik Köln Prof. Dr. med. K.T. und Prof. Dr. med. U. T. ein Anspruch auf Zahlung von 561,60 Euro restliches Arzthonorar gegen den Beklagten nach §§ 611, 612 Abs. 2, 398 BGB in Verbindung mit der GOÄ zu.
Der Beklagte wurde in der Zeit vom 31.1.2005 bis zum 4.2.2005 von Herrn Professor Dr. Med. U. T. privatärztlich behandelt. Für die Behandlung wurde dem Beklagten am 5.9.2005 eine Rechnung über 1.574,58 Euro erteilt. Am 5.9.2005 zahlte der Beklagte 1.012,98 Euro. Den Restbetrag in Höhe von 561,60 Euro beglich der Beklagte nicht.
Auch das restliche Arzthonorar können die Zedenten entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte vom Beklagten verlangen. Die Abrechnung der Ziffern 2112, 2257, 2064, und 2074 sind zu Recht in der geltend gemachten Höhe von den Zedenten für die erbrachten Behandlungsleistungen nach der GOÄ abgerechnet worden. Es war entgegen der Auffassung des Beklagten nicht statt dessen eine 3,5 Gebühr der GOÄ Ziffer 3173 abzurechnen.
Dies steht nach Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass drei eigenständige Pathologien (des Schultergelenks, des subakromialen Nebengelenks und der Riss der an der Rotatorenmanschette beteiligten Sehnen) vorlagen, die nicht unter das Leistungsziel der Arthroplastik als Hauptleistung fallen. Vielmehr führten diese unterschiedlichen Pathologien zu drei verschiedene Operationszielen, um den begehrten medizinisch notwendigen Erfolg herbeizuführen. Die Pathologien seien durch unabhängig voneinander durchgeführte operative Maßnahmen beseitigt worden, die keinem in der GOÄ normierten Leistungskomplex zuzuordnen sei. Es habe sich nicht um Einzelschritte einer Operation gehandelt, die daher im Ganzen dem Leistungsziel der Arthroplastik zuzuordnen sei.
Der Sachverständige setzt für die durchgeführte Synovektomie des Schultergelenks die Gebührenziffer 2112 an. Die subakromiale Dekompression des Oberarmkopfes und die Entfernung von Knochenneubildungen am Tuberculum majus (Tuberkuloplastik) ordnet der Sachverständige, da die GOÄ kein diesbezüglich exaktes Leistungsbild enthält, entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ der Ziffer 2257 GOÄ (Knochenaufmeißelung) zu. Für die Entfernung des pathologisch veränderten Bandes setzt der Sachverständige die Analogziffer 2064 der GOÄ an. Die aufwendige Rekonstruktion zweier Sehnen (Musculi Supra- und Infraspinati) setzt der Sachverständige nachvollziehbar in Analogie zu der Verpflanzung einer Sehne, so dass zutreffend zwei mal die Gebührenziffer 2074 von den Zedenten abgerechnet wurden.
Die Ausführungen des Beklagten gegen das Gutachten vermögen das Gericht vor dem Hintergrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen nicht zu überzeugen. Ein Ergänzungsgutachten oder die Anhörung des Sachverständigen hat der Beklagte nicht beantragt.
Der Zinsanspruch ist nach §§ 280, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 gerechtfertigt. Die vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Anwaltskosten kann die Klägerin nach §§ 280, 286 Abs. 1 BGB als Verzugsschaden für die Einschaltung und das Tätigwerden ihrer bevollmächtigten ersetzt verlangen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Die Zulassungsgründe nach § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Diesem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Streitwert: bis 600,00 Euro