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Amtsgericht Köln·123 C 109/10·19.08.2010

Werklohnklage nach Notdiensteinsatz: Zahlungspflicht trotz Einwendungen der Beklagten

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Werklohn für eine Notverglasung und spätere Reparatur nach Einbruch in ein Schulgebäude. Streitpunkte waren wirksame Vertretungsmacht des Unterzeichners, Sittenwidrigkeit der Preise und Überhöhung der Vergütung. Das AG Köln gab der Klage statt: Vertrag galt (Anscheinsvollmacht bzw. nachträgliche Genehmigung durch Teilzahlung), Sittenwidrigkeit und Überhöhung nicht substantiiert bewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns in Höhe von 2.698,90 € vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Der Unternehmer kann aus einem wirksamen Werkvertrag gemäß § 631 BGB Zahlung des vereinbarten Werklohns verlangen, wenn die vertraglich geschuldete Leistung erbracht wurde.

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Die ausdrückliche Vereinbarung konkreter Einheitspreise in einem schriftlichen Auftrag begründet gegenüber dem Besteller Anspruch auf Zahlung dieser vereinbarten Vergütung, sofern die Leistung entsprechend erbracht ist.

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Ein Vertreter, der mit städtischem Stempel auftritt und im äußeren Gesamtbild als bevollmächtigt erscheint, kann nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht den Vertrauensschutz des Dritten begründen.

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Eine nachträgliche Teilzahlung des Bestellers kann als Genehmigung eines zuvor ohne (offensichtliche) Vertretungsmacht geschlossenen Vertrags gewertet werden.

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Zur Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ist substantiiert darzulegen, dass ein auffälliges Missverhältnis oder eine ausbeuterische Zwangslage vorliegt; bloße Behauptungen oder pauschale Hinweise genügen nicht.

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 138 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.698,90 €

nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 3.897,06 €

vom 09. August 2009 bis zum 24. September 2009 und

auf 2.698,90 € seit dem 25. September 2009 sowie

6,00 € Mahnkosten zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches in der Glasbranche tätig ist. Sie macht mit der Klage Werklohn aus einem Notdiensteinsatz geltend.

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In der Nacht vom 26. Juni 2009 auf den 27. Juni 2009 wurde in dem Schiller-Gymnasium, welches der Beklagten gehört, eingebrochen, hierbei wurden drei Fenster zerstört. Der Hausmeister der Schule bemühte sich angesichts des am nächsten Tag stattfindenden Schulfestes um eine rasche Reparatur des Schadens. Die Vertragsfirma der Beklagten war jedoch am Wochenende nicht zu erreichen, daraufhin rief er die Klägerin an, die sodann am frühen Samstagvormittag zwei Mitarbeiter zur Schule der Beklagten schickte. Sodann hatte sich ein Vertreter der Schulleitung, Herr StudiendirektorB., zur Schule begeben. Er unterschrieb sodann einen Auftrag an die Klägern (Bl.37 der Akten). Dieser Auftrag enthielt zwei separate Unterschriftszeilen, die zum einen überschrieben waren "Auftrag für Notverschalung/Notverglasung/Notdiensteinsatz wird erteilt:" und zum anderen "Auftrag für Reparaturverglasung wird erteilt:". Beide Zeilen versah der Vertreter der Schulleitung mit dem Stempel der Stadt Köln, dem Datum 27. Juni 2009 und seiner Unterschrift mit dem Zusatz i.A. Der Auftrag enthielt auf der Vorderseite über den Unterschriften detaillierte Preisvereinbarung für den Notdiensteinsatz, hierbei wurde die Pauschalvergütung pro Quadratmeter während der üblichen Geschäftszeit sowie die Zuschläge für Wochenende, nachts- oder feiertags ausdrücklich benannt.

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Die Klägerin führte sodann am 27. Juni 2009 eine Notverglasung der drei beschädigten Scheiben aus. Am 01. Juli 2009 wurden dann vollständig neue Scheiben geliefert und eingesetzt. Mit Rechnung vom 08. Juli 2009 stellte die Klägerin ihre Leistungen mit einem Betrag von 3.897,06 € in Rechnung. Am 25. September 2009 leistete die Beklagte eine Teilzahlung in Höhe von 1.198,16 € auf den Rechnungsbetrag. Im Übrigen leistete sie keine Zahlung.

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Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung des noch offenen Rechnungsbetrages.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Preise zur dauerhaften Verglasung angemessen und ortsüblich seien. Sie entsprächen der sogenannten Gothaer Liste und würden in der Regel von den Haftpflichtversicherungen erstattet.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.698,90 € nebst 8 % Zinsen

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über dem Basiszinssatz auf 3.897,06 € vom 09. August 2009

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bis zum 24. September 2009 und auf 2.698,90 € seit dem

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25. September 2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist zunächst der Auffassung, ein Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, da der handelnde Vertreter der Schulleitung ohne Vertretungsmacht gehandelt habe. Weiter ist sie der Ansicht, die Klägerin habe bei Vertragsschluss sittenwidrig gehandelt. Sie habe die Notlage der Beklagten ausgenutzt und diese gezwungen, den Vertrag zu schließen. Insbesondere habe sie gedroht, wenn nicht auch die komplette Instandsetzung der Fenster in Auftrag gegeben würde, würde sie auch nicht die Notreparatur durchführen. Es seien keine anderen Handwerker am Wochenende zu erreichen gewesen, daher habe die Beklagte nur mit der Klägerin den Vertrag schließen können.

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Die Beklagte meint ferner, die von der Klägerin abgerechneten Preise seien überhöht. Nach Auskunft der Handwerkskammer sei lediglich ein Betrag in Höhe von 1.198,16 €, folglich der geleistete Betrag, zu entrichten.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat aus § 631 BGB einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.698,90 € gegen die Beklagte.

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Der Anspruch auf die Zahlung restlichen Werklohns ergibt sich zunächst im Hinblick auf die Notdienstreparatur aus der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Die Parteien haben die abzurechnenden Preise im Vertrag vom 27. Juni 2009 ausdrücklich vereinbart, die Klägerin hat nach dieser Vereinbarung abgerechnet. Die Beklagte wurde auch wirksam vertreten, dies ergibt sich zumindest nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht. Der handelnde Vertreter der Schulleitung verfügte über den städtischen Stempel und setzte seiner Unterschrift den Zusatz "im Auftrag" oben hinzu. Stellt die Beklagte ihren Mitarbeitern derartige Stempel zu Verfügung, so muss sie damit rechnen, dass sie nach außen den Rechtsschein der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung setzt. Angesichts der äußeren Umstände und der Stellung des Handelnden als hochrangigem Vertreter der Schulleitung konnte die Klägerin auf das Bestehen der Vollmacht auch vertrauen. Letztlich kann die Bevollmächtigung jedoch dahinstehen, da in der Teilzahlung der Beklagten, welche sich ausdrücklich auch auf den Notdiensteinsatz bezieht, eine nachträgliche Genehmigung des Vertrages ergibt.

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Der Vertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Hierzu fehlt es schon an der substantiierten Darlegung der Beklagten, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Der nicht näher bezeichnete Hinweis auf eine Auskunft der Handelskammer vermag substantiierten Vortrag nicht zu ersetzen. Wenn die Beklagte für den Notdiensteinsatz am Samstag, zu dem die Klägerin mit zwei Monteuren erschien und drei Fensterscheiben notverglaste, einen Betrag von rund 170,00 € netto für angemessen hält, so liegt dies weit unter den üblichen und gerichtsbekannten Tarifen.

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Es ist außerdem nicht erkennbar, dass eine Zwangslage vorlag, die das etwaige Bedrängen der Klägerin zum Vertragsschluss als einen Verstoß gegen die guten Sitten erschienen ließe. Die Beklagte legt in keiner Weise dar, wie viele und welche andere Firmen sie befragt hat. Ob die Beklagte überhaupt versucht hat Vergleichsangebote einzuholen, bleibt offen. Angesichts der Größe der Stadt Köln scheint es ausgeschlossen, dass an einem Samstagvormittag nur die Klägerin zur Ausführung des Auftrages bereit war. Angesichts der Größe der Beklagten und ihrer zahlreichen unterhaltenen Gebäude hätte sich die empfundene Zwangslage durch eigene Vorkehrungen für den Notfall vermeiden lassen.

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Entweder die Erreichbarkeit des städtischen Vertragspartners wäre rund um die Uhr sicherzustellen gewesen oder ein eigener Ansprechpartner für den Notfall hätte eingerichtet werden können. Umstände, die das Einholen von Vergleichsangeboten schlechterdings unzumutbar gemacht hätten, trägt die Beklagte nicht vor. Derartiges könnte etwa ein drohendes Unwetter und eine Verschlechterung des Schadens sein. Ohne nähere Darlegung kann angesichts des Zuwartens von Entdeckung des Schadens um drei Uhr nachts bis zum Vormittag und der Jahreszeit Ende Juni jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte ist mithin aufgrund der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung zur Zahlung des Werklohns für den Notdiensteinsatz verpflichtet.

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Ebenso hat die Beklagte auch für den Einsatz am 01. Juli 2009 den Werklohn zu entrichten. Soweit die Beklagte Sittenwidrigkeit einwendet, gilt das zuvor Ausgeführte. Die Klägerin hat nach Mengenangaben und Einheitspreisen abgerechnet. Die Beklagte wendet dagegen pauschal ein, die Preise seien überhöht. Grundlage der eingeholten Auskunft und Vortrag dazu, ob beispielsweise Montage- und Fahrtkosten in den entgegengehaltenen Preisen enthalten sein sollen, erfolgt nicht. Der angegebene "Nettopreis" einer Glasscheibe besagt noch nichts über die von der Unternehmerin tatsächlich abzurechnenden Leistungen. Mangels erheblicher Einwendungen gegen die Höhe der Klageforderung war die Beklagte insgesamt zu verurteilen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 2.698,90 €.