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Amtsgericht Köln·122 C 77/12·04.12.2012

Feststellungsklage zur Auskunft: Beklagte hat Anspruch auf Ausgleich nach §13 Abs.3 UKlaG

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtAuskunftsanspruchAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt festzustellen, dass er von der Beklagten eine Auskunft unentgeltlich verlangen kann. Streitpunkt ist, ob die Beklagte für die erteilte Auskunft einen Ausgleich verlangen darf. Das Amtsgericht hält den Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 18 € aus §§ 13a, 13 Abs. 3 UKlaG für begründet und weist die Feststellungsklage ab. Die Berufung wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.

Ausgang: Feststellungsklage des Klägers auf unentgeltliche Auskunft abgewiesen; Beklagte hat Anspruch auf Ausgleich von 18 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Auskunftspflichtige kann von dem Anspruchsberechtigten nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UKlaG einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen.

2

§ 13a UKlaG erweitert den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Personen, die die Unterlassung der Übermittlung unverlangter Werbung verlangen können; diese Erweiterung schließt den Ausgleichsanspruch des Auskunftspflichtigen nach § 13 Abs. 3 UKlaG nicht aus.

3

Die Angemessenheit der Höhe des Ausgleichs ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; eine vom Gericht festgesetzte Pauschale ist nur bei offenkundiger Unangemessenheit zu beanstanden.

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Die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 3 ZPO ist zu versagen, wenn keine divergierenden Entscheidungen vorliegen und die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch der Fortbildung des Rechts dient.

Relevante Normen
§ 713 ZPO§ 313a ZPO§ 13 UKlaG§ 13a UKlaG§ 13 Abs. 3 UKlaG§ 13 Abs. 3 Satz 1 UKlaG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

– entfällt gemäß § 313 a ZPO –

Entscheidungsgründe

4

Die Feststellungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet.

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Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 18 € für die erteilte Auskunft. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 13 a, 13, Abs. 3 UKlaG.

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§ 13 Abs. 3 Satz 1 UKlaG normiert ausdrücklich, dass der Auskunftspflichtige, hier die Beklagte, von dem Anspruchsberechtigten, hier dem Kläger, einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen kann. Zwar betrifft § 13 Abs. 1 UKlaG zunächst nur die in Ziffer 1-3 ausdrücklich benannten Auskunftsberechtigten, wie etwa qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste gemäß § 4 oder in das Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 4 der Richtlinie 98/27/EG eingetragen sind (Ziff. 1), rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (Ziff. 2) sowie Industrie- und Handelskammern (Ziff. 3), Jedoch wird der Kreis der Anspruchsberechtigten durch §§ 13a UKlaG erweitert auf Personen, die von einem anderen die Unterlassung der Übermittlung unverlangter Werbung verlangen können. In § 13 a UKlaG wird ausdrücklich auf die Ansprüche gemäß § 13 UKlaG Bezug genommen. Da § 13a UKlaG lediglich den Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 13 Abs. 1 erweitern will, bleibt es bei dem Ausgleichsanspruch des Auskunftspflichtigen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 UKlaG und zwar auch gegenüber solchen Personen, die wie der Kläger ihren Auskunftsanspruch aus § 13 a UKlaG herleiten. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den erweiterten Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 13 a UKlaG keine Pflicht zur Ausgleichszahlung treffen sollte. Auch durch die unmittelbare Einfügung des § 13 a UKlaG hinter § 13 UKlaG ergibt sich, dass beide Vorschriften im unmittelbaren Zusammenhang gesehen werden müssen, und daher § 13 Abs. 3 UKlaG auch für die Anspruchsberechtigten nach § 13 a UKlaG gelten soll.

7

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs für die durch die Klägerseite vorgelegte Auskunft ist nicht zu beanstanden.

8

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nummer 11, 711 ,713 ZPO.

9

Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des §§ 511 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor. Da unstreitig keine divergierenden Entscheidungen vorliegen, kann die Zulassung der Berufung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen. Auch ist nicht erkennbar, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hätte oder der Fortbildung des Rechts dient. In Anbetracht der Tatsache, dass es gerade keine Entscheidungen zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage gibt, obwohl das Gesetz schon länger in Kraft ist, zeigt, dass ihr keine besondere Bedeutung zukommt.

10

Streitwert: 18 €