Klage auf Hausratversicherung wegen behauptetem Raub als unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Auszahlung aus ihrer Hausratsversicherung wegen angeblichen Raubes in einem ICE; sie macht geltend, ein Tritt habe die Wegnahme ihres Portemonnaies ermöglicht. Das Gericht stellt fest, dass das Geschehen dem Erscheinungsbild eines Trickdiebstahls entspricht und kein Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Entwendung dargelegt ist. Deshalb ist die Beklagte nicht leistungspflichtig; die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus der Hausratsversicherung wegen behauptetem Raub als unbegründet abgewiesen (Trickdiebstahl festgestellt)
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen eines Raubes im Sinne der Hausratsversicherungsbedingungen ist erforderlich, dass Gewalt oder Drohung angewandt wird, um den Widerstand des Geschädigten gegen die Wegnahme versicherter Sachen zu brechen, und ein finaler Kausalzusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme besteht.
Reine Ablenkungs‑ oder Anrempelhandlungen ohne gegenwärtige Wegnahme, die eine nachträgliche unbemerkte Entnahme ermöglichen, sind als Trickdiebstahl einzuordnen und begründen keinen Anspruch wegen Raubes.
Die beweisbelastete Versicherungsnehmerin muss substantiiert darlegen und belegen, dass die eingesetzte Gewalt gerade dazu diente, ihren Widerstand gegen die Wegnahme zu verhindern; bloße Vermutungen genügen nicht.
Besteht kein Nachweis der erforderlichen Gewaltwirkung und des Finalzusammenhangs, ist der Versicherer zur Leistung nicht verpflichtet; auf etwaige Obliegenheitsverletzungen kommt es in diesem Fall nicht mehr an.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % der vollstreckbaren Gegenforderung abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung seinerseits Sicher-
heit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Hausratsversicherung abgeschlossen in deren
Rahmen sie gemäß § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 2a VHB 84 auch gegen Raub versichert ist.
Die Klägerin begehrt Erstattung eines Schadens in Höhe von 766,39 EUR aufgrund
einer Begrenzungsklausel nach § 19 Ziffer 3a VHB 84. Die Klägerin begehrt Erstattung
aufgrund eines Vorfalls vom 18.05.2005 gegen 18.55 Uhr im Zuge von Eindhoven
nach Venlo.
Die Klägerin behauptet, dass sie zu dem Zeitpunkt die Stufen zur 2. Etage des ICE
empor gestiegen sei zwischen den Zeuginnen I. und N.. Bei dieser Gelegen-
heit habe ihr ein Unbekannter in die Kniekehle getreten. Ein zweiter Unbekannter habe
die Zeuginnen angerempelt wobei sich die Klägerin am Geländer habe festhalten müssen.
Nach diesem Vorfall habe die Klägerin beim Hinsetzen bemerkt, dass ihre Handtasche
offen gewesen sei und ihr Portemonnaie entwendet. Darin seien 980,00 EUR aus
Entnahme am Geldautomaten sowie aus Gewinnen im Spielcasino gewesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Raub im Sinne von § 5 Nr. 2a VHB 84 vorliege dagegen die Klägerin Gewalt angewandt worden sei um deren Wiederstand gegen
die Wegnahme ihres Portemonnaies auszuschalten. Der Tritt habe dazu gedient, die
Klägerin zu hindern sich gegen die Wegnahme des Portemonnaies zur Wehr zu setzen. Ein Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme sei daher
gegeben.
Die Klägerin beantragt unter Rücknahme im Übrigen,
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 766,39 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 25.11.2005 zu zahlen, die Beklagte ferner zu verurteilen
die Klägerin vom Anspruch ihrer Prozessbevollmächtigten auf
Zahlung außergerichtlicher anrechnungsfreier Rechtsanwaltsge-
bühren in Höhe von 87,29 EUR frei zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass die Klageausschlussfrist die am 17.06.2005 in Gang ge-
setzt worden sei verstrichen sei bei einem angenommenen Zugang der Erklärung der
Beklagten am 20.06.2005 und Eingang der Klage am 21.12.2005.
Die Schilderung der Klägerin werde bestritten. Diese ergebe im Übrigen nicht das Bild
eines Raubes, auch nicht die Schilderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin
vom 10.11.2005. Zwischen Gewalt und Entwendung erforderliche Finalzusammenhang
sei danach nicht feststellbar.
Im Übrigen werde der Verlust der Klägerin bestritten.
Wegen der abweichenden Schilderungen der Klägerin liege auch eine Verletzung der
allgemeinen Aufklärungsobliegenheit nach § 21 Ziffer 2b VHB 84 vor.
Die Klägerin erwidert, dass mit Eingang des Faxes der Klageschrift am 19.12.2005 die
Klageausschlussfrist gewahrt sei.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitenden
Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Beklagte ist der Klägerin nicht aus der abgeschlossenen Hausratsversicherung zur
Erstattung eines am 18.05.2005 eingetretenen Schadens verpflichtet.
Insofern ist durch den Eingang des Fax-Schreibens am 19.12.2005 zwar die Klagefrist,
die durch das Schreiben vom 17.06.2005 in Gang gesetzt worden ist gewahrt worden.
Es ist mit der Beklagten von einem Zugang des Schreibens am 20.06. auszugehen,
so dass der Zugang des Fax-Schreibens fristgerecht erfolgte.
Die Beklagte ist jedoch aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes nicht wegen eines
Raubes im Rahmen der Hausratsversicherung einstandspflichtig.
Das vorgetragenen Geschehen ergibt keinen Sachverhalt bei dem gegen die Klägerin
Gewalt angewendet wurde, um deren Wiederstand gegen die Wegnahme versicherterer Sachen auszuschalten.
Das geschilderte Anrempeln und der Tritt in eine Kniekehle der Klägerin führten dazu
dass sich diese an einem Geländer des Aufgangs zur 1. Etage in dem entsprechenden
ICE-Wagon festhalten musste. Die Klägerin war hierdurch jedoch nicht gezwungen ein
Öffnen ihrer Handtasche und ein Entwenden ihres Portemonnaies zu unterlassen. Viel-
mehr liegt in diesem Vorgehen ein sogenannten Trickdiebstahl dar. Der Klägerin wurde
insofern nicht durch die Gewaltanwendung gegen ihre Kniekehle ihr Portemonnaie ent-
wendet. Sie stellte vielmehr erst anschließend beim Hinsetzen fest, dass ihre Handtasche offen war.
Im Hinblick darauf, dass die Klägerin während des gesamten Vorganges keinen An-
griff im Sinne eines Wegnahmes des Portemonnaies gewahr wurde, kann auch deren
Festhalten am Geländer der Treppe nicht als Wiederstand gegen die Wegnahme des
Portemonnaies angesehen werden. Auch nach dem Vortrag der Klägerin hat sie erst
nach diesem Vorfall die Entfernung bemerkt.
Es liegt insofern nicht etwa der Fall eines Wegreißens einer Handtasche die fest von
dem Geschädigten umklammert wird vor, sondern vielmehr das Bild eines Trick-
diebstahls.
Es kann insofern dahinstehen, ob die Klägerin gegen Aufklärungsobliegenheiten ver-
stoßen hat im Sinne von § 21, 2b VHB 84.
Aufgrund der Klageabweisung zur Hauptsache besteht auch keine Verpflichtung der
Beklagten zur Freistellung der Klägerin vom Anspruch ihrer Prozessbevollmächtigten
auf Zahlung der außergerichtlichen anrechnungsfreien Rechtsanwaltsgebühr.
Die Nebenentscheidungen entsprechen den Bestimmungen der §§ 91, 708 Ziffer 11,
711 ZPO.
Der Streitwert bis zum 02.02.2006 1.067,29 EUR, ab dem 01.02.2006 853,68 EUR.