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Amtsgericht Köln·122 C 171/00·13.08.2000

Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: Zahlungsverurteilung präzisiert

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 319 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln berichtigt gemäß § 319 ZPO den Tenor seines Urteils vom 29.06.2000. Gegenstand ist die Klarstellung der Zahlungsfestsetzung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger je DM 860,50 nebst 4 % Zinsen seit dem 19.04.2000 zu zahlen. Die Berichtigung erfolgte unter Berücksichtigung der Aktenlage (Bl. 38) zur Beseitigung eines offenbar formellen Fehlers im Tenor.

Ausgang: Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO stattgegeben; Tenor zur Zahlungsverurteilung und Zinsfestsetzung korrigiert

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung von Irrtümern und offenbar fehlerhaften Formulierungen im Urteilstext, insbesondere im Tenor, soweit dadurch der wirkliche Entscheidungsinhalt klargestellt wird.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann zur Herstellung der Übereinstimmung von Urteilstenor und Aktenlage auch durch das Gericht erfolgen, wenn ein offenkundiger Schreib- oder Übertragungsfehler vorliegt.

3

Eine Tenorberichtigung ist nicht dazu geeignet, die inhaltliche Entscheidung über die Streitverkündung oder Rechtsfolge neu zu begründen; sie dient der Korrektur rein formeller oder offenkundiger Fehler.

4

Die Angabe von Zinsbeginn und -höhe im Tenor kann im Wege der Berichtigung präzisiert werden, sofern sich die Korrektur aus den Urteilsgründen oder der Akte eindeutig ergibt.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Unter Berücksichtigung von Bl. 38 wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29.06.2000 A.Z.: -122 C 171/00 - gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

Der Tenor lautet in Satz 1 richtig wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) DM 860,50 nebst 4 % Zinsen seit dem 19.04.2000 sowie an den Kläger zu 2) DM 860,50 nebst 4 % Zinsen seit 19.04.2000 zu zahlen.