Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: Zahlungsverurteilung präzisiert
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln berichtigt gemäß § 319 ZPO den Tenor seines Urteils vom 29.06.2000. Gegenstand ist die Klarstellung der Zahlungsfestsetzung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger je DM 860,50 nebst 4 % Zinsen seit dem 19.04.2000 zu zahlen. Die Berichtigung erfolgte unter Berücksichtigung der Aktenlage (Bl. 38) zur Beseitigung eines offenbar formellen Fehlers im Tenor.
Ausgang: Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO stattgegeben; Tenor zur Zahlungsverurteilung und Zinsfestsetzung korrigiert
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung von Irrtümern und offenbar fehlerhaften Formulierungen im Urteilstext, insbesondere im Tenor, soweit dadurch der wirkliche Entscheidungsinhalt klargestellt wird.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann zur Herstellung der Übereinstimmung von Urteilstenor und Aktenlage auch durch das Gericht erfolgen, wenn ein offenkundiger Schreib- oder Übertragungsfehler vorliegt.
Eine Tenorberichtigung ist nicht dazu geeignet, die inhaltliche Entscheidung über die Streitverkündung oder Rechtsfolge neu zu begründen; sie dient der Korrektur rein formeller oder offenkundiger Fehler.
Die Angabe von Zinsbeginn und -höhe im Tenor kann im Wege der Berichtigung präzisiert werden, sofern sich die Korrektur aus den Urteilsgründen oder der Akte eindeutig ergibt.
Tenor
Unter Berücksichtigung von Bl. 38 wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29.06.2000 A.Z.: -122 C 171/00 - gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
Der Tenor lautet in Satz 1 richtig wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) DM 860,50 nebst 4 % Zinsen seit dem 19.04.2000 sowie an den Kläger zu 2) DM 860,50 nebst 4 % Zinsen seit 19.04.2000 zu zahlen.