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Amtsgericht Köln·122 C 149/02·14.08.2002

Klage gegen Mobilfunkanbieter: Unzureichende SMS-/Gesprächsabrechnung führt zur Abweisung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtVertragsrecht (Telekommunikationsvertrag)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlungen aus Mobilfunkrechnungen sowie Grundgebühren bis zum Vertragsende; das Ersturteil (Versäumnisurteil) wurde bestätigt. Zentrales Problem war die unzureichende Nachvollziehbarkeit der abgerechneten SMS- und Gesprächsentgelte sowie fehlende Einzelgesprächsnachweise. Die Löschung von Verbindungsdaten nach datenschutzrechtlicher Frist rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts keine unvollständige Darstellung bei bestrittenen Rechnungen. Wegen mangelhafter Beweisführung sind die geltend gemachten Ansprüche nicht begründet.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung abgewiesen; Versäumnisurteil vom 10.06.2002 wird aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche aus Mobilfunkabrechnungen setzen eine für den Kunden nachvollziehbare Aufschlüsselung der abgerechneten Gespräche/SMS voraus, insbesondere Zeitpunkte, Dauer und den angewählten Teilnehmer; bloße Gruppenentgelte oder nur die Rufnummer einer Versendezentrale genügen nicht.

2

Die datenschutzrechtlich vorgesehene Löschung von Verbindungsdaten entbindet den Anbieter nicht von der Pflicht zur vollständigen und nachvollziehbaren Darlegung abgerechneter Entgelte, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb der Beanstandungsfrist bestritten hat.

3

Erhebliche und begründete Beanstandungen des Kunden rechtfertigen dessen Zurückbehaltung von Zahlungen und können eine Sperrung der SIM‑Karte rechtfertigen; eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist dann nicht ohne Weiteres gerechtfertigt.

4

Fehlt es an ausreichendem Vortrag und Beweis der geltend gemachten Entgelte, sind Zahlungsansprüche des Anbieters abzuweisen; die prozessualen Kostenentscheidungen richten sich nach den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 6 Abs. III Satz 2 TDSV§ 16 TKV§ 6 Abs. III TDSV§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 10.06.2002 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 250,--EUR abzuwenden.

Tatbestand:

Die Beklagte beantragte bei der Klägerin am 18.05.1999 die Freischaltung einer Leitung im Mobilfunknetz und schloß einen Netzkartenvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24

Monaten. Die Beklagte beantragte die Erstellung eines Einzelgesprächsnachweises.

Die Klägerin, die als Provider beim Netzbetreiber Dienstleistungen erwirbt und den End-kunden ein Netzangebot unterbreitet, übersandte die Rechnung über die EDV der Kläge-rin zur Preisliste vom 01.01.1999.

Die Klägerin erstellte ab dem 23.05.1999 Rechnungen, welche die Beklagte nur teilweise unter Anführung von Gründen beglich. Sie widersprach hierbei den angesetzten Beträgen. Die Beklagte beantragte am 27.11.1999 Sperrung der sogenannten SIM-Karte für abgehende Gespräche über ihren Vertragshändler. Sperrung erfolgte am 09.12.1999.

Die Klägerin kündigte am 02.06.2000 das Vertragsverhältnis fristlos wegen Zahlungsver-zuges der Beklagten und erstellte am 15.06.2000 eine Endabrechnung über 373,88 DM. Die Klägerin begehrt Zahlung von der Beklagten nicht ausgeglichener Gesprächsgebüh-ren gem. vorgelegten Rechnungen sowie Zahlung der Grundgebühren bis zum regulären Ende der Vertragslaufzeit abzüglich Gutschrift für das Kartenpfand, somit insgesamt 1460,14 EUR.

Die Klägerin trägt vor, daß die Gesprächsgebühren im SMS-Service erst zeitverzögert in Rechnung gestellt werden könnten. Die Abrechnung erfolge dann unter Angabe des er-sten abgerechneten Versendungsdatums und Angabe der Anzahl der ab diesem Zeit-

punkt versendeten SMS-Gespräche. Der Kunde könne anhand seiner Einzelge-sprächsnachweise kontrollieren, wieviele SMS er versandt habe.

Eine Vorlage der einzelnen Gesprächsnachweise sei der Klägerin gem. § 6 Abs. III Satz 2 TDSV nicht möglich. Sie sei aus datenschutzrechtlichen Gründen verpflichten, die Ver-bindungsdaten 80 Tage nach Versendung der Rechnung mit samt Einzelgesprächsnach-weis zu löschen. Nach dieser Löschung sei sie von der Pflicht zur Vorlage der Daten zum Beweise der Richtigkeit frei.

Im übrigen habe die Klägerin das Dauerschuldverhältnis nach erfolglosen Abmahnungen wirksam gekündigt und könne daher Schadensersatz in Höhe der Grundgebühr bis zum Ablauf des Kartenvertrages verlangen. Die von der Klägerin angestrengte Klage wurde durch Versäumnisurteil vom 10.06.2002 abgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen fristgerecht Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 10.06.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verur-teilen, an die Klägerin 1460,14 EUR nebst 9,5 % Zinsen hieraus seit dem 07.11.2000 zuzüglich 10,23 EUR außergerichtlicher Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 10.06.2002 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte trägt vor, daß das ausgehändigte Handy nur von deren Tochter genutzt wor-den sei und nie zu Auslandsgesprächen. Die Rechnung vom 23.05.1999 sei bezahlt wor-den. Es werde bestritten, daß in der Zeit vom 01.08. bis 23.08.1999 2030 SMS versandt wor-den seien. Insbesondere gelte dies für die Angabe von SMS am 01.08.1999 gegen 19.19 Uhr für 316 SMS sowie die weiterhin für entsprechende Tage und Uhrzeiten in Rechnung gestellten SMS. Derartige SMS könnten nicht gleichzeitig sondern nur nacheinander versandt werden, so daß die angegebenen Zeiten nicht zutreffen könnten. Auch zu den angegebenen Anfangszeitpunkten für die Versendung von SMS sei festzu-stellen, daß zu diesen Zeiten sowohl die Beklagte wie auch deren Tochter geschlafen hätten, nämlich z.B. am 01.09.1999 um 6.02 Uhr oder am 01.11.1999 um 0.40 Uhr. Mangels entsprechender Aufklärung schulde die Beklagte nicht die nicht erstatteten Ge-bühren.

Die Beklagte sei auch nicht zur Zahlung der Grundgebühr verpflichtet aufgrund der vorgenommenen Sperrung und aufgrund fehlender technischer Überprüfung durch die Klägerin entgegen § 16 TKV. Der Beklagten lägen keine weiteten Einzelentgeltnachweise mit dem Datum vom 15.11. bzw. 15.12.1999 über die dem Gericht bereits ausgehändigten Nachweise vor. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet, so daß das Versäumnisurteil vom 10.06.2002 aufrechtzuer-halten war. Die Beklagte schuldet weder die von der Klägerseite geltend gemachten Gesprächs- oder SMS-Entgelte noch Zahlung von Schadensersatz aufgrund ausgesprochener Kündigung für die Grundgebühren bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit. Die Beklagte ist zur Zahlung der geltend gemachten Gesprächsentgelte einschließlich der Versendung von SMS nicht verpflichtet. Die Klägerseite hat einen ausreichenden Vortrag über das Entstehen der von ihr berech-neten Gesprächsentgelte nicht geführt und dies auch nicht ausreichend unter Beweis ge-stellt. Die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen enthalten nur eine Zusammenstellung von Gruppenentgelten, jedoch nicht besondere Gesprächsnachweise. Die Mehrzahl der Rechnungen der Klägerin enthält die Gebühr für die Rubrik D2 Mailbox oder SMS-Gateway. Eine Aufschlüsselung der insofern entstandenen Gebühren und Gespräche ins-besondere auch nicht nach einer Anzahl ist von der Klägerin nicht vorgenommen worden. Dies gilt unabhängig davon, daß die Klägerin Rechnungen zwischen dem 23.05.1999 und 15.11.1999 nicht zu den Akten gereicht hat sondern in der Mehrzahl Rechnungen über ei-ne Grundgebühr nach Sperrung der SIM-Karte der Beklagten. Soweit die Klägerseite darauf verweist, daß sie die Einzelentgeltnachweise aufgrund des Datenschutzes nach 80 Tagen habe löschen müssen, rechtfertigt dies nicht eine unvoll-ständige Darstellung der der Beklagten gegenüber geltend gemachten Gebühren. Ferner widerspricht es § 6 Abs. III TDSV bei Widerspruch des Kunden hinsichtlich der geltend gemachten Gebühren und der Gesprächsnachweise eine Löschung vorzunehmen. Dies gilt nur in dem Falle, daß nach Versendung der Rechnung binnen 80 Tagen keine Beanstandungen erhoben werden.

Unstreitig hat die Beklagte aber bei einem Großteil der Rechnungen die in Rechnung ge--

stellten Gespräche und SMS-Nachrichten bestritten und beanstandet und insoweit nur

Teilzahlungen geleistet. Der Vereinbarung der Parteien über die Erstellung von Einzel-

ent-geltgesprächsnachweisen widerspricht somit bei Widersprüchen des Kunden eine Praxis

bei der dennoch die Daten gelöscht werden.

Im übrigen ist den aus den von der Beklagtenseite vorgelegten Einzelentgeltnachweisen zu

entnehmen, daß diese nicht geeignet sind, geführte Einzelgespräche zu überprüfen.

Die-se weisen nämlich jeweils die Nummer 04900172270333 aus und zwar in allen Fällen.

Nach Vortrag der Klägerin handelt es sich hierbei um die Versendezentrale. Eine Über--

prüfung der geführten Gespräche oder versendeten SMS ist danach dem Kunden gar

nicht möglich. Es ist nicht ersichtlich, daß es der Klägerin nicht möglich ist, neben der

Rufnummer der Versendezentrale die des angewählten Partners im Mobilfunknetz

anzu-geben.

Danach entbehrt die von der Klägerseite vorgenommene Abrechnungsweise der zu

ver-langenden Nachvollziehbarkeit hinsichtlich des Zeitpunktes, der Dauer und des

ange-wählten Teilnehmers.

Die Beklagte ist neben der Bezahlung der verlangten Gesprächsentgelte auch nicht zur

Zahlung der Grundgebühr verpflichtet für den Zeitraum ab Sperrung der SIM-Karte.

Aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerseite war die Beklagte nicht zur

Ent-richtung der verlangten Gebühren verpflichtet.

Die Kündigung der Klägerin vom 02.06.2002 war nicht gerechtfertigt, so daß auch aus

diesem Grunde von der Klägerin nicht Schadensersatz bis zum Ablaufsendzeitpunkt des

Vertrages gern. Abrechnung vom 15.06.2002 verlangt werden kann in Höhe von 373,88

DM.

Die im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses der Parteien der Beklagten übersandten,

nicht nachvollziehbaren, von ihr mit Gründen bestrittenen, Gebührenforderungen

berech-tigten die Beklagte sowohl zur Zurückbehaltung wie auch zum Verlangen der Sperrung

der SIM-Karte.

Die Beklagte ist danach der Klägerin auch nicht zur Zahlung der Grundgebühr verpflich-tet gewesen.

Dies ergibt sich daraus, daß die Klägerin aufgrund der Sperrung die vertragsgemäßen

Leistungen nicht mehr erbringen konnte, somit auch nicht mehr die Grundgebühr

verlangen konnte. Daß die Sperrung berechtigt war, ergibt sich aus den oben getroffenen

Feststellungen zur Nichtnachvollziehbarkeit und nichtausreichenden Darlegung der Gesprä-che mitsamt den Einzelentgeltsgesprächsnachweisen. Nach alledem bestehen Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht, so daß das Versäumnisurteil vom 10.06.2002 aufrechtzuerhalten war. Die Nebenentscheidungen entsprechen den Bestimmungen der §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1460,14 EUR.