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Amtsgericht Köln·122 C 129/05·29.08.2005

Klageabweisung wegen Versäumung der Klageausschlussfrist bei Vollkasko

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Nachzahlung aus seiner Vollkaskoversicherung nach einem Motorschaden; die Beklagte lehnte als Betriebsschaden ab und setzte eine sechsmonatige Klageausschlussfrist. Das Gericht stellte fest, dass die Frist am 13.11.2004 verstrichen war und verwies Ausnahmetatbestände zurück. Weder Verzicht noch Fristverlängerung oder Entschuldigung lagen vor; Arglist wurde nicht festgestellt. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Nachzahlung aus Vollkasko als verfristet und daher unbegründet abgewiesen; Berufung auf Klageausschlussfrist wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Geltendmachung einer in einem Ablehnungsschreiben gesetzten Klageausschlussfrist führt gemäß § 12 Abs. 3 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn die Frist fristgerecht verstrichen ist und keine der gesetzlich geregelten Ausnahmen vorliegt.

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Korrespondenz oder Verhandlungen nach einer Ablehnung begründen keine Fristverlängerung oder einen Verzicht auf die Ausschlussfrist, sofern nicht eine ausdrückliche Vereinbarung oder ein eindeutiger Verzicht des Versicherers vorliegt.

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Die Versäumung einer Klagefrist durch den Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers ist dem Versicherungsnehmer als Verschulden seines Erfüllungsgehilfen zuzurechnen und rechtfertigt grundsätzlich keine Entschuldigung der Fristversäumnis.

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Die Arglisteinrede gegen die Berufung auf eine Ausschlussfrist ist nur begründet, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über den Fristlauf täuscht oder ihn über den Zeitablauf so irreführt, dass dieser berechtigterweise von einer Klageunterlassung ausgehen konnte; bloße weiterführende Gespräche genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 3 VVG§ 12 VVG§ 91§ 708 Ziffer 11

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des vollstreckbaren Gegenforderung abwenden;

wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit

in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug Alfa Romeo 145 Kennzeichen XXX, Erstzulassung 08.06.1999.

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Das Fahrzeug des Klägers erlitt am 15.02.2004 auf der Rückfahrt von P. nach

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I. auf der A22 einen Motorschaden.

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Das Fahrzeug wurde zunächst nach D. zum Betriebsgelände der Firma

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U. abgeschleppt und alsdann nach P. zurück transportiert. Nach Ver-

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ständigung der Beklagten erschienen Sachverständige am 23.02. und 26.02.2004 sowie nach Ausbau des Motors am 27.02.2004 am 04.03.2004 in P..

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Der eingeschaltete Sachverständige erstellte in der Folge ein Gutachten, das am

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in C. vorlag bei der Agentur der Beklagten.

  1. in C. vorlag bei der Agentur der Beklagten.
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Der Kläger rief am 11.03.2004 in Köln an und besprach den Schadensfall mit einem Mitarbeiter der Beklagten. In der Folge ließ er am 12.03.2004 einen neuen Motor bestellen, der unter Inzahlungnahme des alten Motors in das Fahrzeug eingebaut wurde dass am 16.03.2004 fertig gestellt war.

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Auf die geltend gemachten Reparaturkosten zzgl. Kosten des Motorausbaus in Höhe von insgesamt 3.861,00 EUR abzgl. Selbstbeteiligung von 332,00 EUR zahlte die Beklagte mit Schreiben vom 16.04.2004 freiwillig 50 % entsprechend 1.764,50 EUR.

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Dabei wies sie daraufhin, dass nach Aussage des Abschleppunternehmens der Kläger zunächst auf einer Raststätte angehalten habe nachdem er einen Schlag am Motor bemerkt habe, anschließend Öl nachgefüllt habe und noch 4-5 km weiter gefahren sei.

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Demnach liege kein ersatzpflichtiger Betriebsschaden vor.

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Der Kläger begehrt Zahlung des hälftigen Betrages von 1.764,50 EUR sowie 200,00 EUR für den erhaltenen Motor. Dieses Summe stehe dem Kläger zu.

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Soweit die Beklagte unter dem 03.05.2004 den Deckungsvergleich abgelehnt habe liege hierdrin ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Nach Anzeige der Vertretung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 29.06.2004 habe sich eine ausführliche Korrespondenz entwickelt bis zum 16.12.2004, der Kläger habe das Angebot auf Rückforderung zu verzichten nicht angenommen und auf Klage bestanden. Die Beklagte habe am 28.01.2005 dann ausgeführt, dass sie auch nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts keine Möglichkeit zur weiteren Zahlung sehe. Es verstoße daher gegen Treu und Glauben wenn die Beklagte sich insoweit auf Versäumung der Klageausschlußfrist berufe.

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Im Übrigen liege ein versicherungspflichtiger Schaden vor. Der Kläger habe 10 km vor dem Schadensvorfall eine Tankstelle angesteuert und Öl und Wasser kontrollierenlassen. Nach 5 km Weiterfahrt habe er ein Knallgeräusch gehört das durch ein aufgewirbeltes Teil beim Durchschlagen des Motorbodens erzeugt worden sei worauf Sekunden darauf Rauchwolken sich gezeigt hätten. Er habe daraufhin das Fahrzeug auf die Standspur gelenkt, abgebremst und dann mit abgeschalteten Motor bis zur nächsten Notrufsäule 200-300 m entfernt gerollt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.964,50 EUR nebst

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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2004

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zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Klageausschlußfrist vor Erhebung der Klage abgelaufen sei. Auf die Rechtsfolge nach § 12 Abs. 3 VVG sei im Schreiben vom

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hingewiesen worden. Die Berufung auf den Fristablauf verstoße nicht gegen Treu und Glauben, da die Beklagte nicht den Eindruck erweckt habe, dass sich

  1. hingewiesen worden. Die Berufung auf den Fristablauf verstoße nicht gegen Treu und Glauben, da die Beklagte nicht den Eindruck erweckt habe, dass sich
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die Fristsetzung entweder entledigt habe oder aber dass der Versicherungsnehmer wenigstens bis zu einem gewissen Zeitpunkt mit der Klageerhebung warten könne.

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Die Erhebung der Klage am 11.03.2005 sei somit verfristet.

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Im Übrigen sei der geltend gemachte Betriebsschaden nicht versichert. Es liege eine grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens vor und eine arglistige Täuschung seitens des Klägers.

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§ 12 Abs. 1 II e AKB decke nur Beschädigungen die durch einen Unfall herbeigeführt worden seien, nicht jedoch reine Betriebsschäden wie auch Abnutzungsschäden.

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Nach den Ermittlungen der Beklagten war für den Motorschaden ursächlich kein aufgewirbeltes Teil welches die Ölwanne durchschlagen habe. Der Ermittler der Beklagten habe mit dem Zeugen F, der den Kläger abgeschleppt habe gesprochen. Dieser habe mitgeteilt, der Kläger habe beim Abschleppen erklärt, dass er bereits etwa 5 km vor dem Motorschaden ein eigenartiges Geräusch wahrgenommen habe woraufhin er an einer Tankstelle den Ölstand habe überprüfen lassen.

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Im Übrigen gebe es erst nach vollem Ölverlust im Motor Knall und Rauchereignisse. Dies benötige 10 Minuten. Außerdem sei das Leck an der Ölwanne durch einen Riß von 10 mm entstanden der von innen entstanden sei. Das Pleuel des dritten Zylinders sei beim Betrieb des Motors abgerissen und hierdurch die Beschädigung eingetreten.

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Im Übrigen müsse der Kläger grob fahrlässig gehandelt haben bei einer Weiterfahrt über 10 Minuten trotz eines eingetretenen Schadens.

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Der Erlös in Höhe von 200,00 EUR sei dem Kläger anzurechnen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 AKB.

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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Beklagte ist dem Kläger nicht zur Zahlung des geltend gemachten Restbetrages in Höhe der hälftigen Summe der Rechnung oder zur Vergütung des Betrages von 200,00 EUR für den angerechneten Altmotor verpflichtet.

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Hinsichtlich des Schadensfalles aus der Vollkaskoversicherung zwischen den

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Parteien ist für die Beklagte Leistungsfreiheit eingetreten gemäß § 12 Abs. 3 VVG.

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Dies folgt daraus, dass die Beklagte mit Schreiben vom 03.05.2004 dem Kläger mitteilte, dass sie den vorliegenden Schaden als nichtersatzpflichtigen Betriebsschaden ablehne. Sie bitte daher den gezahlten Betrag unter Angabe der Schadenummer auf eines der unten genannten Konten zurückzuzahlen. Ferner wies sie darauf auf § 8 der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) hin und auf die Klagefrist von 6 Monaten nach Ablehnung des Anspruchs auf Versicherungsschutz.

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Mit Zugang dieses Schreibens unstreitig am 13.05.2004 erfolgt wurde die Frist in Gang gesetzt und ist damit am 13.11.2004 verstrichen.

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Die Berufung der Beklagten auf die Versäumung der Klagefrist mit Erhebung der Klage erst am 11.03.2005 ist nicht treuwidrig.

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Leistungsfreiheit scheidet lediglich aus bei Verzicht des Versicherers, bei Fristverlängerung, eine Entschuldigung des Versicherungsnehmers für die Versäumung der Frist sowie bei Eingreifen der Arglisteinrede. Eine Fristverlängerung ist nicht darin zu sehen, dass zwischen den Parteien in der Folge Gespräche über die Entschädigung geführt worden sind bzw. das Angebot der Beklagten auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Zahlung zu verzichten.

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Auch eine Entschuldigung der Fristversäumung ist nicht gegeben. Sofern bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Frist nicht beachtet worden ist hält es sich hierbei um ein dem Kläger zuzurechendes Verschulden des Erfüllungsgehilfen (vgl. Prölls-Martin, 26. Auflage § 12 VVG Rn. 50 mit weiteren Anmerkungen).

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Die Berufung auf den Fristablauf ist auch nicht etwa arglistig und verstößt gegen Treu und Glauben. Dies könnte der Fall sein, wenn die Beklagte den Eindruck erweckt hätte, dass der Kläger wenigstens bis zu einem gewissen Zeitpunkt mit der Erhebung der Klage warten könne oder ihn über den Lauf der Frist verwirrt. Die geführte Korrespondenz der Parteien läßt jedoch nicht erkennen, dass die Beklagte bei dem Kläger den Eindruck erweckte, dass die Fristsetzung sich erledigt hätte oder aber dass er länger warten könne. Dies gilt sowohl für nicht näher bezeichnete Korrespondenz der Parteien ab dem 29.06.2004 wie auch für ein Telefongespräch zwischen dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und dem Sachbearbeiter der Beklagten am 16.12.2004. Der Inhalt dieses Telefongespräches wird nämlich lediglich dahin konkretisiert, dass der Zeuge P. angeboten habe auf eine Rückforderung zu verzichten. Verhandlungen über weitere Zahlungen durch die Beklagte lassen sich hieraus nicht entnehmen. Es läßt sich fernerhin daraus nicht entnehmen, dass zwischen den Parteien ein Stillhalteabkommen getroffen worden ist in Ansehung der durch das Schreiben vom 03.05.2004 ausgelösten Frist.

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Auch daraus, dass der Zeuge M. eine Zahlung der laut Gutachten erforderlichen Kosten zusicherte ergibt sich nichts anderes. Auch insofern liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor wenn die Beklagte sich auf Versäumung der Klagefrist beruft.

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Das sämtliche weitere Verhalten der Beklagten ist erst nach der Erklärung des Zeugen M. zu datieren. Es liegt hier insomit kein Widerspruch zu der Erklärung des Zeugen M. vor, sondern eine anschließend hiernach getroffene Entscheidung der Beklagten im Lichte einer ihr zugegangen Information des Zeugen U. oder F. (Abschleppunternehmer).

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Weitere mögliche Gründe für die Erhebung einer Arglisteinrede gegen die Berufung auf die in Gang gesetzte Ausschlußfrist sind nicht ersichtlich.

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Die Nebenentscheidungen entsprechen den Bestimmungen der §§ 91, 708 Ziffer 11,

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711 ZPO.

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Streitwert: 1.964,50 EUR