Klage auf Rückzahlung wegen Überziehung des Postgirokontos – Verjährung und Verwirkung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 225,79 € aus der Überziehung eines Postgirokontos; der Beklagte hatte den Leistungsbescheid vom 08.01.1991 erhalten. Zentrale Fragen betrafen Verjährung und Verwirkung der Forderung. Das AG Köln verurteilte den Beklagten zur Zahlung nebst Zinsen, weil die Forderung durch den Mahnbescheid 1997 nicht verjährt war. Eine Verwirkung nach §242 BGB scheide mangels vorgetragenen Umstandsmoments aus.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 225,79 € wegen Kontoüberziehung als begründet stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Forderung aus Überziehung eines Postgirokontos kann durch Abtretung geltend gemacht werden; als Rechtsgrundlage kommen §§ 398 BGB, 12 Abs.1 S.3 PostGiroO i.V.m. § 607 BGB a.F. in Betracht.
Die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. (bis 31.12.2001 geltend 30 Jahre) wird durch den Erlass eines Mahnbescheids unterbrochen.
Ein im Mahnverfahren eingelegter Widerspruch führt zu einem Stillstand des Verfahrens; die Fortsetzung des Verfahrens (z. B. durch Klagebegründung) beendet den Stillstand und kann die Hemmung einer nachfolgenden Verjährungsfrist bewirken.
Für die Annahme einer Verwirkung (§ 242 BGB) reicht das bloße Zeitmoment nicht aus; es bedarf zusätzlich eines Umstandsmoments, aus dem ersichtlich wird, dass der Anspruchsgegner berechtigterweise darauf vertraut hat, die Forderung werde nicht mehr geltend gemacht.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 225,79 € nebst 4 % Zinsen seit dem 08.01.1991 sowie 5,91 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen. -
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung des Betrages von 225,79 € gem. §§ 398 BGB, 12 Abs. 1 S. 3 PostGiroO i. V. m. § 607 BGB a. F. verlangen.
Unstreitig hatte der Beklagte sein seinerzeit bestehendes Postgirokonto Nr.
261837-509 per 30.10.1990 um 441,60 DM = 225,79 € überzogen. Über diesen Betrag nebst Zinsen und Nebenkosten ist unter dem 08.01.1991 ein Leistungsbescheid gegen den Beklagten ergangen, dessen Erhalt der Beklagte nicht bestreitet.
Die Forderung ist nicht verjährt.
Gem. § 195 BGB a. F. betrug die bis zum 31.12.2001 geltende Verjährungsfrist 30 Jahre.
Diese Frist war durch den Erlaß des Mahnbescheides vom 03.02.1997 unterbrochen worden. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten durch Niederlegung am 12.03.1997 zugestellt worden. Der Beklagte hat Widerspruch eingelegt unter dem 02.04.1997.
Danach ist es zu einem Stillstand des Verfahrens gekommen, der durch Einreichung der Klagebegründung vom 24.12.2004 beendet worden ist und zu einer Hemmung der ab 01.01.2002 geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren geführt hat, bevor die ab 01.01.2002 geltende Verjährungsfrist abgelaufen war.
Auch von einer Verwirkung gem. § 242 BGB kann nicht ausgegangen werden.
Die Rückzahlung des Minusbetrages von 225,79 € ist zeitnah gefordert worden durch den Leistungsbescheid vom 08.01.1991.
Der Beklagte mußte mit einer weiteren Geltendmachung rechnen. Diese ist dann spätestens durch den Mahnbescheid vom 03.02.1997 erfolgt, gegen den der Beklagte Widerspruch eingelegt hat.
Der Beklagte mußte damit rechnen, daß das Mahnverfahren irgendwann fortgesetzt würde.
Zudem reicht allein das Zeitmoment nicht aus, den Tatbestand der Verwirkung zu begründen. Vielmehr muß ein sog. Umstandsmoment hinzukommen, nämlich, daß der Beklagte sich darauf eingerichtet hat, daß die Forderung nicht mehr geltend gemacht werde. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 398, 286, 288 BGB, 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.