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Amtsgericht Köln·120 C 438/07·19.05.2008

Leasing: Kündigungsrecht des Leasinggebers bei Beschädigung verneint

ZivilrechtSchuldrechtLeasingrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin als Leasinggeberin forderte Restzahlungen nach Kündigung wegen Beschädigung einer Softeismaschine. Streitpunkt war, ob § 8 des Leasingvertrags dem Leasinggeber ein Kündigungsrecht bei Beschädigung einräumt. Das AG Köln verneint ein solches Recht und weist die Klage ab, da die Vertragsregelung nur dem Leasingnehmer ein Kündigungsrecht gewährt und eine gegenteilige Regelung den Leasingnehmer unangemessen benachteiligen würde (§ 307 BGB).

Ausgang: Klage des Leasinggebers auf Restzahlungsbetrag nach Kündigung wegen Beschädigung als unbegründet abgewiesen; Kündigungsrecht des Leasinggebers verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertragliche Überwälzung von Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer ist nur zulässig, wenn der Vertrag dem Leasingnehmer hierfür eine entsprechende Wahl- oder Kündigungsmöglichkeit einräumt.

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Besteht in den Vertragsbestimmungen bei Beschädigung ein Nachweiserfordernis für den Umfang der Reparaturkosten, trifft den Leasingnehmer die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen.

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Eine Klausel, die dem Leasinggeber ein Kündigungsrecht bei erheblicher Beschädigung einräumt, kann nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein, weil sie den Leasingnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

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Hat der Leasinggeber kein wirksames Kündigungsrecht und erfüllt er somit die Gebrauchsgewährungspflicht nicht, entfallen gegenüber dem Leasingnehmer Ansprüche auf noch fällige Restleasingraten.

Relevante Normen
§ 307 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet..

Tatbestand

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Durch Vereinbarung vom 13./19.6.2006 schlossen die Klägerin als Leasinggeberin und die Beklagte als Leasingnehmerin einen Teilamortisations-Leasingvertrag über eine fabrikneue Softeismaschine. Der Anschaffungswert des Leasingobjekts wird in dem Vertrag mit 14.990 € netto angegeben. Der Vertrag sah eine Laufzeit von 48 Monaten vor. Die monatliche Leasingrate betrug 354 € netto.

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§ 8 der Vertragsbedingungen lautet wie folgt:

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Mit Übernahme des Leasingobjekts geht die Sach- und Preisgefahr auf den LN über, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes oder des Diebstahls des Leasingobjekts.

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Tritt eines der vorgenannten Ereignisse ein, so hat der LN die LG hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten bleibt bestehen. Darüber hinaus stehen sowohl dem LN als auch der LG in den vorgenannten Fällen ein Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Vertragsmonats zu.

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Für den Fall der Kündigung ist der LG berechtigt, vom LN eine Ausgleichszahlung zu verlangen. Diese setzt sich zusammen aus a) den rückständigen Raten, sowie b) der um eine Zinsgutschrift geminderten Summe der bis zum Ablauf der Grundleasingzeit … noch ausstehenden Raten sowie dem abgezinsten Restwert. …

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Die vorstehenden Abschnitte gelten entsprechend im Falle der Beschädigung des Leasingobjektes. Ein Kündigungsrecht besteht in diesem Fall jedoch nur, wenn die Reparaturkosten 60 % des Zeitwertes des Leasingobjekts überschreiten. Dies hat der LN der LG in geeigneter Form nachzuweisen. Andernfalls hat er nach billigem Ermessen der LG das Leasingobjekt auf eigene Kosten reparieren zu lassen.

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In jedem Fall wird die LG die gemäß § 6 empfangenen Versicherungsleistungen wirtschaftlich zweckgebunden verwenden.

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Am 12.11.2006 wurde das Leasingobjekt bei einem von der Beklagten durchgeführten Transport ohne Fremdverschulden beschädigt. Der von der Versicherung beauftragte Gutachter ermittelte Reparaturkosten von 14.598 € netto, einen Zeitwert von 12.900 € netto und einen Restwert von 4.800 €.

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Mit Schreiben vom 9.2.2007 erklärte die Klägerin daraufhin unter Bezug auf § 8 des Vertrags mit Wirkung vom 31.1.2007 die Kündigung des Leasingvertrags und verlangte die Herausgabe des Leasingobjekts. In ihrer Endabrechnung macht die Klägerin einen Zahlungsanspruch von 2.858,55 € geltend. Dabei berücksichtigt die Klägerin zu ihren Gunsten die Summe der bis zum regulären Vertragsende anstehenden Raten in Höhe von 14.514 € und den Teilamortisations-Restwert von 2.997,99 € und bringt zugunsten der Beklagten eine Zinsgutschrift in Höhe von 1.953,44 €, die Versicherungsleistung von 7.900 € und den Verwertungserlös von 4.800 € in Anrechnung. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf die Klageschrift und die vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 9.2. und 5.3.2007 Bezug genommen.

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Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem vorliegenden wirtschaftlichen Totalschaden ergebe sich aus § 8 des Leasingvertrags auch für den Leasinggeber ein Recht zur Kündigung des Vertrags.

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Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.858,55 € nebst 8% Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 8.5.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet die Höhe der Reparaturkosten und behauptet, die Funktionsfähigkeit der Softeismaschine habe sich mit einem finanziellen Aufwand von 300 € wiederherstellen lassen. Die Beklagte ist daher der Ansicht, die Klägerin sei nicht zur Kündigung des Vertrags berechtigt gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet und daher abzuweisen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Saldo aus der Schlussabrechnung des Leasingvertrags nicht zu. Die in diese Abrechnung eingestellte Position der restlichen Leasingraten in der Gesamthöhe von 14.514 € entfällt, weil die Klägerin ihre gegenüber der Beklagten bestehende Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung nicht erfüllt hat. Die Verpflichtung zur Überlassung der Softeismaschine an die Beklagte ist nicht infolge einer Kündigung entfallen, weil der Klägerin kein Kündigungsrecht zustand. Die Klägerin kann sich für die Kündigung nicht auf § 8 des Leasingvertrags stützen. Diese Bestimmung gewährt im Falle der Beschädigung des Leasingobjekts lediglich dem Leasingnehmer ein Kündigungsrecht. Ohne eine solche Lösungsmöglichkeit von dem Vertrag wäre die Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer unzulässig (vgl. BGH NJW 1998, 2078). Zwar erklärt § 8 Abs. 4 S. 1 des Leasingvertrags die für einen Verlust des Leasingobjekts vorgesehene Regelung für entsprechend anwendbar. Aus den weiteren Bestimmungen ergibt sich jedoch, dass dies nicht für das Kündigungsrecht des Leasinggebers gilt. Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 und 3 des Leasingvertrags obliegt es nämlich ausschließlich dem Leasingnehmer, die Voraussetzungen der Kündigung, nämlich den Umfang des Reparaturaufwands, nachzuweisen und andernfalls das Leasingobjekt auf eigene Kosten reparieren zu lassen. Hieraus ist zu folgern, dass das Kündigungsrecht im Falle der Beschädigung der Leasingsache nur dem Interesse des Leasingnehmers dient und dass diesem eine faktische Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, ob er den Vertrag beenden oder weiter durchführen will. Andernfalls wäre auch für den Leasinggeber eine entsprechende Reglung zum Nachweis der Kündigungsvoraussetzungen aufgenommen worden.

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Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass eine Regelung, die im Falle einer erheblichen Beschädigung des Leasingobjekts auch dem Leasinggeber ein Kündigungsrecht einräumt, unwirksam ist, weil sie den Leasingnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB). Anders als im Falle des Totalverlustes (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 1041, 1042), kann der Leasingnehmer – wie der vorliegende Fall zeigt – durchaus ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Vertrags haben (vgl. Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., 2008, M 89). Den Interessen des Leasinggebers kann in einem solchen Fall auf andere Weise ausreichend Rechnung getragen werden, z.B. durch die Vereinbarung zusätzlicher Sicherheiten.

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Mit der Hauptforderung entfällt auch der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf die Verzugszinsen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 2.858 €