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Amtsgericht Köln·120 C 30/22·24.08.2022

Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bei Fluggastrechteanspruch abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren (86,51 €) gestützt auf §§ 280, 286 BGB und Art.14 Abs.2 Fluggastrechte-VO. Zentral war, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Mandatierung bereits in Verzug war und ob eine Informationspflichtverletzung kausal für die Anwaltsbeauftragung war. Das Amtsgericht weist die Klage ab: Es liegt kein Verzug vor und ein Informationsdefizit war durch Einschaltung eines spezialisierten Rechtsdienstleisters kompensiert; dessen Wissen ist der Klägerin zuzurechnen. Die Gerichtskosten wurden nach der Mehrkostenmethode geteilt.

Ausgang: Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren (86,51 €) als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 286 BGB setzt voraus, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Mandatierung bereits in Leistungsverzug steht.

2

Nach Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 kann ein Fluggast Ersatz für außergerichtliche Anwaltskosten nur verlangen, wenn die Verletzung der Informationspflicht kausal für die Mandatierung war und der Fluggast ohne anwaltliche Hilfe seine Rechte nicht beurteilen konnte.

3

Die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsdienstleisters, der im Namen des Fluggasts tätig wird, führt zur Zurechnung dessen Wissens und Handelns auf den Fluggast (analoge Anwendung von § 166 BGB), sodass ein zuvor bestehendes Informationsdefizit nicht mehr kausal sein kann.

4

Bei der Kostenverteilung kann das Gericht die Mehrkostenmethode anwenden und die tatsächlich entstandenen Kosten mit den hypothetisch angefallenen Kosten eines auf die Hauptforderung beschränkten Verfahrens vergleichen, um die Kostenquote festzulegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 280 BGB§ 286 BGB§ Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004§ 166 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

1

Die zulässige Klage ist unbegründet.

2

Das Fehlen der Prozessvollmacht ist nach Vorlage der Kopie von der Beklagten nicht mehr gerügt worden.

3

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist gegeben. Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2019, I ZR 267/15; BGH, Urteil vom 04.03.1993, I ZR 65/91). Das war hier der Fall. Die Klägerin behauptet einen Zahlungsanspruch, der von der Beklagten nicht erfüllt wird. Die Frage, in wessen wirtschaftlichen Interesse die Klage geführt wird, ist im Rahmen der materiellrechtlichen Prüfung zu erörtern.

4

Die Klage ist unbegründet.

5

Die Klägerin hat unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Hohe von 86,51 €.

6

Ein solcher Anspruch besteht nicht gemäß §§ 280, 286 BGB, da sich die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin bei Einschaltung des Rechtsanwalts nicht in Verzug befand. Bei dem anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2021 handelt es sich um die Erstmahnung.

7

Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 280 Abs. 1 BGB iVm Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden Fluggastrechteverordnung) stützen. Danach kann ein Fluggast bei Verletzung der in Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung geregelten Informationspflichten den dadurch kausal entstandenen Schaden vom Luftfahrtunternehmen erstattet verlangen. Gemäß Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung muss ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die Beförderung verweigert oder einen Flug annulliert, jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aushändigen, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung dargelegt werden. Die Information muss so gefasst sein, dass sie den Fluggast in die Lage versetzt, ohne anwaltliche Hilfe beurteilen zu können, ob Ausgleichsansprüche aufgrund der aufgetretenen Annullierung in Betracht kommen und gegen welchen Schuldner diese geltend zu machen sind. Die Information des Fluggasts dient nach Erwägungsgrund 20 der Verordnung dem Zweck, diesen in die Lage zu versetzen, seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Werden diese Rechte verletzt, kann ein Fluggast die Erstattung seiner dadurch entstandenen Anwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus der Fluggastrechteverordnung verlangen (BGH, Urteil vom 01.09.2020, X ZR 97/19).

8

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn selbst nach dem Vortrag der Klägerin war die Verletzung der Informationspflicht nicht kausal für die Entstehung des Schadens. Im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts hatte die Klägerin bereits den auf Fluggastrechte spezialisierten Rechtsdienstleister XY GmbH beauftragt, der nach seinen eigenen Angaben auf der Homepage mit einer kostenlosen Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung wirbt. Nach dem Vortrag der Klägerin beauftragte XY im ihrem Namen den Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit die Geschäftsgebühr auslöste. Dabei handelte XY als Vertreterin der Klägerin, so dass sich die Klägerin das Wissen analog § 166 BGB zurechnen lassen musste. Ein etwaiges Informationsdefizit der Klägerin hinsichtlich ihrer Rechte war jedenfalls nach Einschaltung der XY GmbH kompensiert. Nach dem Schutzzweck der Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO soll der Fluggast in die Lage versetzt werden, Ausgleichszahlungen in eigener Person, also ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, geltend zu machen (BGH, Urteil vom 01.09.2020, X ZR 97/19). Hiervon ausgehend hat das Luftfahrtunternehmen auch nur den Schaden zu ersetzen, der dem Fluggast deshalb entsteht, weil er sich vor Geltendmachung seiner Ansprüche stattdessen durch einen Rechtsanwalt beraten lassen musste oder weil er sich unberaten selbst im Internet auf die Suche begibt und auf einen Rechtsdienstleister stößt, dem er für die Geltendmachung des Schadens eine Provision zahlen muss. Einen derartigen Schaden macht die Klägerin jedoch nicht geltend.

9

Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Zinsen.

10

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 91a, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da dies der Kostenübernahmeerklärung entspricht. Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2, Nr. 1 ZPO lagen mangels Geringfügigkeit der Zuvielforderung der Rechtsanwaltsgebühren nicht vor. Die Kosten waren nach der Mehrkostenmethode wie tenoriert zu verteilen, was zur Belastung der Klägerin mit 54 % und der Beklagten mit 46 % führte. Dabei sind die tatsächlich entstandenen Kosten (3 Gerichtsgebühren und 2 Verfahrensgebühren und 2 Terminsgebühren zum Streitwert von bis 500 €, zusammen 358,60 €) zu vergleichen mit denjenigen Kosten, die entstanden wären, hätte die Klägerin von vornherein nur die Hauptforderung eingeklagt (1 Gerichtsgebühr und 2 Verfahrensgebühren zum Streitwert bis 500 €, zusammen 165 €). Das Unterliegen der Klägerin macht daher 54 % aus.

11

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Das Gericht weicht nicht von ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Insbesondere weicht es nicht von den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 01.09.2020, X ZR 97/19 aufgestellten Grundsätzen ab. Die Frage der Kausalität zwischen Informationspflichtverletzung und Beauftragung des Rechtsanwalts war in dem vom BGH zu entscheidenden Fall nicht zu prüfen.

12

Streitwert: bis 500 €

13

Rechtsbehelfsbelehrung:

14

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

17

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

18

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

19

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

20

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

21

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

22

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.