Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·120 C 30/02·06.06.2002

Verkehrssicherungspflicht am Flughafen: Gelbmarkierung von Gepäckrampe genügt

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Sturz an einer in den Gehweg eingelassenen Rampe am Flughafen Köln/Bonn Schmerzensgeld und Schadensersatz. Streitentscheidend war, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht durch unzureichende Kennzeichnung der Rampe verletzt hatte. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Rampe dem typischen Flughafenverkehr diene und die gelben Markierungen an den Kanten als ausreichende Warnung anzusehen seien. Ein sorgfältiger Fußgänger müsse im stark frequentierten Terminalbereich mit solchen Einrichtungen rechnen und die erforderliche Eigenvorsicht anwenden.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verkehrssicherungspflicht ist verletzt, wenn der Verantwortliche eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt und zumutbare Schutzvorkehrungen gegen naheliegende Gefahren unterlässt.

2

Der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht jede denkbare Unfallgefahr ausschließen, sondern nur vor solchen Gefahren schützen oder warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.

3

In stark frequentierten Verkehrsbereichen mit gemischten Verkehrsarten sind an die Aufmerksamkeit und Umsichtigkeit der Benutzer erhöhte Anforderungen zu stellen; der Pflichtige darf in gewissem Umfang auf verkehrsgerechtes Verhalten vertrauen.

4

Auffällige Markierungen an den Kanten eines Niveauunterschieds können als ausreichende Warnung genügen, wenn ein umsichtiger Benutzer die Gefahr rechtzeitig erkennen und vermeiden kann.

5

Eine Rampe zur Erleichterung des Gepäck- und Rollstuhlverkehrs im Terminalzugangsbereich begründet für sich genommen noch keine atypische Gefahrenlage, die weitergehende Sicherungsmaßnahmen zwingend erfordert.

Relevante Normen
§ 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz§ 823 I BGB§ 847 I BGB§ 276 Abs. 2 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.600,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbstand:

Die am 24.Juli 1973 geborene, als Bürokauffrau tätige, Klägerin nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin behauptet, sie habe am 17. Juli 2000 gegen 8.50 Uhr

zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen D.X., ihre Eltern, die Eheleute B. und T. Y. zum Flughafen KöIn/Bonn begleitet.

Die genannte Gruppe habe sich zu Fuß auf dem Gelände der Beklagten

vom Ausgang Terminal C in Richtung Terminal D bzw. Richtung Park-platz 2,

Parkplatz 3 auf dem an der Abflughalle angelegten Bürger-steig bewegt.

Dabei sei sie durch den links am Treppenaufgang vor-bei führenden Weg dazu

veranlaßt worden den linken, der Straße zu-gewandten Teil des Bürgersteigs zu nutzen.

Der dort befindliche Rampeneinlaß sei zum Zeitpunkt des Unfalls nur dürftig

gekenn-zeichnet gewesen.

Die Beklagte habe die Rampeneinlässe lediglich durch das Auftragen

von gelber, zwischenzeitlich abgenutzter Farbe auf den Rampeninnenflächen

gekennzeichnet.

Hinweisschilder, Warnschilder oder Leitbarken habe die Beklagte nicht angebracht.

Durch die Markie-rung der jeweiligen Innenseite der Rampe, sei für den sehr

auf-merksamen Betrachter lediglich die hintere Kante als Stufe er-kennbar gewesen.

Die Abwärtsstufe mit anschließender schiefer Ebene habe die Beklagte, aus der

Gehrichtung der Klägerin betrachtet, nicht ausreichend kenntlich gemacht.

Daher habe sie bei der Benutzung des Bürgersteiges den in den Bürgersteig eingelassenen, unangemessen tiefen und in der Bauart völlig unerrraschenden, Rampeneinlaß nicht gesehen und sei auf die schiefe Rampe-Ebene getreten.

Dabei sei sie in der Art zu Fall ge-kommen, als daß sie mit ihrem linken Ellenbogen auf die gegenüber-liegende Kante der Rampe gefallen sei.

Die Klägerin behauptet weiter, daß man in keinem bekannten Ver-kehrsraum, auch nicht auf einem anderen Flughafen der Region, sol-che schiefen Ebenen im Bürgersteig vorfinden würde.

Die Beklagte habe hier dem ungestörten Fahrzeugverkehr den Vorrang vor der Sicherheit der Fußgänger eingeräumt. Sie habe daher die Gefahr für die Nutzer des Bürgersteiges wissentlich in Kauf genom-men. Die Beklagte hätte alternativ die Abstiegshilfen an und nicht in den Bürgersteig anbringen können.

Der Unfall sei vom anwesenden Personal zur Kenntnis genommen wor-den. Sie habe aber keine weitere unmittelbare Anzeige gemacht, da die Notversorgung ihrer Verletzung im Vordergrund gestanden habe.

Infolge des Sturzes habe sie eine linksseitige Olecranonabrißfrak-tur (einen Trümmerbruch des linken Ellbogens) erlitten.

Die Fraktur sei noch am Unfalltag durch Einbringen von Metallfäden versorgt worden. Hierzu habe sie sich vom 17.07.2000 bis 20.07.2000 in stationärer Behandlung befunden. Sie habe für den stationären Aufenthalt vom 17.07.2000 bis 20.07.2000 selber einen Betrag in Höhe von 276,10 Euro aufwenden müssen. Zudem sei sie nach dem Eingriff eine Woche nicht arbeitsfähig und in der Folgezeit vom 07.2000 bis 08.2000 an der Arbeit gehindert gewesen. Danach sei sie aufgrund permanenter Schmerzen und der Einschränkung der Bewegungsfreiheit nur bedingt belastbar gewesen.

Weiter behauptet die Klägerin, der Unfall sei der Beklagten nach einer Woche anwaltlich gemeldet worden.

Zudem sei sie am 15. Juni 2001 bis zum 16. Juni 2001 zur Metallentfernung erneut im St. Petrus-Krankenhaus Bonn stationär aufgenommen worden.

Bis heute sei der Am aufgrund der Verletzung nicht mehr vollstän-dig belastbar. Außerdem habe sie durch den Wegeunfall einen Haus-haltsführungsachaden in Höhe von 2.111,76 Euro erlitten. Dieser Schaden errechne sich aus dem Umstand, daß sie gemeinsam mit dem Zeugen D. X. und ihrer 81-jährigen Großmutter ein im Eigentum stehendes Einfamilienhaus bewohne.

Der Arbeitsbedarf des Drei-Personenhaushaltes mit Spülmaschine und 250 qm großem Garten würde 51,7 Stunden pro Woche betragen.

Die Mithilfe des Lebensgefährten der Klägerin sei dabei mit 12,7 Stunden die Woche in Abzug zu bringen. Die von der Klägerin geleistete Arbeit würde somit 39 Stunden die Woche betragen.

Bei Einstellung einer Haushaltshilfe würde man ein monatliches Ent-gelt von 1.038,52 Euro entrichten müssen.

Der Schaden für sie betrage hier somit 2.111,66 Euro.

Unter Zurechnung der Kosten für das Krankenhaus würde sich ein Ge-samtschaden von 2.387,76 Euro ergeben.

Die Klägerin beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetz seit dem

08.02.2000 zu bezahlen.

2.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1671,43 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetz aus 276,10 Euro seit dem 08.02.2000 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-gesetz aus 1.395,33 Euro seit Zustellung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, ein Unfall mit einer Gepäckrampe habe noch nie zu einer Haftung der Beklagten geführt. Unfälle würden eher an den Bürgersteigkanten, als an den Rampen geschehen. Zudem würden die Rampen auch dem Fußgängerverkehr dienen, dem ein unbeschwerlicher Gepäcktransport ermöglicht werden solle.

Die Rampen würden somit dem Umstand Rechnung tragen, daß ein Großteil

der Benutzer Gepäckstücke mit sich führe und darauf angewiesen sei, mit dem schweren Gepäck und den Gepäcktrolleys die Bürgersteige zu kreuzen, um so zwischen den Terminals und den Parkplätzen zu verkehren.

Denn es würde nicht nur eine Nutzung der Gehwege parallel zur Fahrbahn, sondern auch in kreuzender Weise zu den Parkplätzen bzw. Terminals stattfinden.

Zudem sei die Rampe am Datum des Wegeunfalls der Klägerin deutlich auf beiden Seiten gelb markiert gewesen.

Die Klägerin habe hier nicht die erforderliche Sorgfalt angewendet und so die deutliche Markierung übersehen. Es habe zu jeder Zeit genug Platz bestanden, die Rampe ohne

Aufwand zu umgehen.

Die neu aufgestellten Schilder würden ausschließlich der Orientie-rung am Flughafen dienen und seien keine Warnschilder.

Sie, die Beklagte, habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbrin-gens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld ergibt sich nicht aus

§§ 823 I, 847 I BGB.

Es liegt zwar eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, wie der Gesundheit der Klägerin, durch den Trümmerbruch des linken Ellenbogens vor.

Diese Rechtsgutverletzung ist aber nicht durch eine Handlung der Beklagten verursacht worden. Auch eine pflichtwidrige Unterlassung ist nicht gegeben. Die Beklagte hat keine Garantenpflicht verletzt.

Insbesondere hat die Beklage hier nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflicht

verstoßen, indem sie die beiden Seiten der Rampe lediglich mit gelber Farbe bestrichen hat.

Eine Verkehrssicherungspflicht wird dann verletzt, wenn der, der Gefahrenquellen schafft,

die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz unterläßt.

Daher muß jedermann, der in seinem Verantwortungsbereich Gefahren schafft oder andauern läßt, die notwendigen Vorkehrungen treffen, die im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden (BGHZ 5, 378, 380; 62, 265, 270; BGH NJW.I997, 582, 583). Da jedoch eine Verkehrssi-cherung, die jeden Unfall ausschließt nicht erreichbar ist, muß nicht für alle denkbar entfernten Möglichkeiten eine Schadensein-trittsvorsorge getroffen werden. Straßen und Wege sind in einen hinreichend sicheren Zustand zu versetzen und zu erhalten. Dabei muß der Verkehrssicherungspflichtige nur diejenigen Gefahren aus-

räumen oder erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auch auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH VersR 1979, S. 1055; Soergel/Zeuner, § 823 Rndr. 195). Dabei sollten die Anforderungen nicht überspannt werden (BGH NJW 1961, 869) . Die faktischen Verkehrserwartungen richten sich an Maßnahmen aus, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, und die dem Pflichtigen nach den Umständen zuzumuten sind (RGRK/Steffen, § 823 Rndr. 179 m.w.Nachw.).

Bei einem Flughaftengelände, welches sehr stark frequentiert wird,

wo Reisende, Besucher, Bedienstete des Flughafens regelmäßig für ein hohes Personenaufkommen auf engem Platz sorgen, gilt es ver-schiedenen Interessen und Fortbewegungsarten Rechnung zu tragen.

Entlang der Terminals fahren Taxis, Reisende und Angehörige mit PKW und Reise- und Linienbusse. Reisende wollen mit ihrem Gepäck von einem Terminal zum anderen, von den Parkplätzen, Taxiständen, Bushaltestellen zu den Terminals und umgekehrt. Es gibt also vieler-

lei Verkehr mit unterschiedlichen Bewegungsrichtungen. Ein Teil des Verkehrs bewegt sich parallel zur Straße, ein Teil kreuzt sie usw.

Die Flughafenverwaltung muß hier einem jeden die Möglichkeit ge-ben, sein Ziel möglichst schnell, sicher und zumutbar zu errei-chen. Den Fußgängern muß sie es ermöglichen, daß sie auf den Gehwegen sicher an ihr Ziel kommen. Dem Verkehr mit Kfz muß sie es ermöglichen, nahe an die Eingänge des Terminals zu gelangen. Den Reisenden mit den schwer beladenen Gepäcktrolleys, Gehbehinderten in Rollstühlen, Reisenden mit Kinderwagen muß es ermöglicht wer-den, von einer Straßenseite auf die andere zu gelangen, vorzugs-weise an den Stellen, wo sie in den Flughafeninnenbereich, die Terminals gelangen können.

Hierzu baute die Beklagte hier die streitgegenständlichen Rampen, jeweils in unmittelbarer Nähe zu den Terminaleingängen.

Diese Rampen dienen somit dem normalen Flughafenverkehr. Rampen für Trol-leys gibt es auf nahezu jedem Flughafen der Welt. Diese befinden sich logischerweise, zur Verkürzung der Wege, immer in der Nähe zu den Eingängen zum Innenbereich des Flughafens.

Diese dargestellte Vielartigkeit des Flughafenverkehrs verlangt dann auch von jedem Verkehrsteilnehmer, auch den Fußgänger, ein gewisses Maß an Verständigkeit und Umsichtigkeit. Umso mehr, wenn es sich um einen Bereich, wie den Eingängen zu den Terminals handelt, der übermäßig stark von den verschiedenen Verkehrsformen beansprucht wird. Der Fußgänger muß hier mit ande-rem Verkehr rechnen und auch mit Vorrichtungen, wie den Rampen,

die für andersartigen Verkehr bestimmt sind.

Wenn auch die jeweilige Gestaltung der Rampen von Flughafen zu Flughafen, von Bauentwicklungsphase zu Bauentwicklungsphase anders konzipiert sein mag,

so befinden sie sich alle in unmittelbarer Nähe zu den Eingängen der Terminals.

Die hier gewählte Variante des Rampeneinlasses in den Bürgersteig per se als gefährlich einzustufen ist nicht einsichtig. Denn auch eine Rampe, die an den Bürgersteig angebracht

ist, birgt das Risiko von Stolperunfällen, wie Wegeunfälle an Bürgersteigkanten mit sich.

Eine völlige Gefahrlosigkeit der Wege darf auch hier der Benutzer nicht erwarten (Soerge/Zeuner, § 823 Rndr. 195). In gewissem Umfang muß der Pflichtige auch darauf vertrauen dürfen, daß sich der Benutzer durch verkehrsgerechtes Handeln selbst gegen Gefährdung schützt (vgl. RGRK/Steffen, § 823 Rndr. 179). Auch bei Bürgersteigen mit starker Beanspruchung und Nutzung hat der Passant sich auf gewisse Unebenheiten der Bürgersteigfläche einzustellen (vgl. OLG Schleswig, VersR 1989, S. 627). Er muß hier selbst die nach § 276 S. 2 BGB geforderte Sorgfalt anwenden, um sich vor Unfällen zu schützen.

Hier hat zudem der Flughafen Köln/Bonn gelbe Warnmarkierungen an

beiden Innenseiten und in Hufeisenform entlang der Kanten der Ram-pe angebracht. Diese auffallenden Markierungen sind geeignet , auch einem durch Gespräche etc. abgelenkten Ortsunkundigen aufzufallen /vgl. RGZ 53, S. 53; OLG Hamm, VersR 1984, 292; OLG Düsseldorf VersR 1995, S 1325. Zumal er sich ja im Eingangsbereich zu einem

Terminals bereits auf solche Vorrichtungen gefaßt machen mußte.

Die Markierungen sind daher als ausreichend anzusehen, einen um-

sichtigen Benutzer vor der Gefahr des Niveauunterschiedes zu war-nen. Die Beklagte hat ausreichend vor der Gefahr des Rampeneinlasses gewarnt. Ein sorgfältiger Benutzer hätte mit einer solchen Vorkehrung rechnen müssen unddiese dann auch rechtzeitig erkennen können.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 823 I, 847 I BGB.

Auch ein Anspruch aus § 823 II, 847 I BGB besteht mangels zurechenbaren Handelns der Beklagten nicht.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aus den §§ 823 I, 823 II, 842 BGB besteht mangels pflichtwidriges Unterlassen der Beklagen nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 1 HS, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Streitwert: 4.231,43 Euro