Deckungsklage gegen Berufshaftpflicht: Bereicherungsanspruch nicht gedeckt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von der Berufshaftpflichtversicherung Zahlung aufgrund eines gegen ihren früheren Anwalt ergangenen OLG-Urteils. Das AG Köln weist die Klage ab, weil der geltend gemachte Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) nicht vom Deckungsschutz nach den AVB umfasst ist. Frühere Feststellungen des OLG binden im Deckungsprozess. Ein Feststellungsanspruch nach § 840 ZPO ist mangels Kausalität der behaupteten Schäden nicht begründet.
Ausgang: Klage auf Zahlung und hilfsweise Feststellung gegen Berufshaftpflichtversicherung abgewiesen; Bereicherungsanspruch nicht versichert
Abstrakte Rechtssätze
Bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach § 812 BGB sind regelmäßig nicht vom Deckungsschutz einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden erfasst.
AVB, die Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher privatrechtlicher Haftungsbestimmungen decken, erfassen keine vertraglichen Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche sowie keine in die Stellung der Erfüllung tretenden Ersatzleistungen.
Feststellungen eines Haftungsurteils über das Vorliegen eines haftungsbegründenden Pflichtverstoßes entfalten Bindungswirkung auch im Deckungsprozess, wenn Voraussetzungen und Streitgegenstand übereinstimmen.
Ein Feststellungsanspruch wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht (§ 840 ZPO) setzt einen kausalen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Auskunft und dem geltend gemachten Schaden voraus; vor der Auskunft entstandene Kosten oder solche, die nicht gegen den Versicherer gerichtet waren, begründen keinen durch die Auskunftsunterlassung verursachten Schaden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden , falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet .
Tatbestand
Die Klägerin erwirkte gegen den Rechtsanwalt I. I. , 11111 N. bei dem Oberlandesgericht Bamberg am 20.03.03 ein Urteil, durch das Rechtsanwalt I. zur Zahlung eines Betrages von 3.480,48 € nebst 4 % Zinsen seit dem 11.05.2000 verurteilt worden ist. Auf das von der Klägerin vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20.03.2003 -1 U 113/02 - wird verwiesen.
Die Beklagte ist Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwaltes.
Die Klägerin hat zunächst am 04.08.03 der X.Allgemeine Versicherungs AG, Vermögenshaftpflichtschaden, Köln ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen lassen.
Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.09.03 hat die Klägerin sodann die Ansprüche des Rechtsanwalts I. aus dem Versicherungsvertrag Vers.-Nr. 000000 pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Beschluss wurde der X-Konzern Allgemeine Versicherungs-AG am 08.10.2003 als angegebene Drittschuldnerin zugestellt. Eine Drittschuldnererklärung die die X.Konzern Allgemeine Versicherungs AG nicht abgegeben.
Unter dem 03.05.04 hat die Klägerin daraufhin Klage gegen die X,-Konzern Allgemeine Versicherungs-AG in Köln erhoben.
Nachdem diese auf die fehlende Passivlegitimation der X-Allgemeine Versicherungs-AG hingewiesen hat, haben die Parteien sich auf eine Rubrumsberichtigung auf der Passiv-Seite einverstanden erklärt.
Die Klägerin behauptet, der Rechtsanwalt I. sei bereits im Jahre 2002 unter Auflösung seiner Kanzlei untergetaucht und wurde mit Haftbefehl gesucht.
Eine Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsanwalt sei deshalb nicht möglich gewesen.
Es bestehe deshalb gegen die Beklagte ein Haftpflichtanspruch.
Neben dem von dem OLG Bamberg festgestellten Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Rechtsanwalt beständen auch Ansprüche aus c.i.c. und positiver Vertragsverletzung.
Da die von dem Oberlandesgericht festgestellten Bereicherungsansprüche nicht durchgesetzt werden konnten, bestehe bei der Klägerin ein Vermögensschaden, der von der Haftpflichtversicherung gedeckt sei.
Ihre Forderung gegen die Beklagte sei deshalb in jedem Fall gerechtfertigt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.185,53 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem
01.07.04 zu zahlen.
Hilfsweise beantragt die Klägerin,
festzustellen, dass die Beklagte als Drittschuldnerin für den aus der Nicht-
erfüllung der Auskunftspflicht entstandenen Schaden haftet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, bereicherungsrechtliche Ansprüche seien von der Berufshaftpflichtversicherung nicht gedeckt. Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung oder aus Verschulden bei Vertragsschluss seien nach den Ausführungen des Urteils des OLG Bamberg ausdrücklich zurückgewiesen worden. Insoweit sei Bindungswirkung eingetreten. Zudem hafte die Beklagte auch im Rahmen der Haftpflichtversicherung nur im Rahmen der sachlichen Grenzen der Gefahrübernahme, so dass alle zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer vereinbarten Ausschlüsse Geltedung hätten.
Vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben.
Da die vorgenommene Pfändung gegenüber der falschen Versicherung erfolgt sei, haBeklagte für diese auch keine Auskunftsverpflichtung bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung des geforderten Betrages von 4.185,53 € nicht verlangen.
Ein derartiger Anspruch scheitert bereits daran, dass nach dem Urteil des OLG Bamberg der Klägerin die genannte Forderung einen bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 812 BGB darstellt, der von der Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden nicht gedeckt ist. Gemäß § 1 AVB Vermögen werden Schadensersatzansprüche auf Grund gesetzlicher Haftungsbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes gedeckt, soweit sie einen Vermögensschaden betreffen.
Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen und aus Gewährleistung sind nicht gedeckt, weil es sich nicht um Schadensersatzansprüche handelt. Ebenso sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, mit denen eine an die Stellung der Erfüllung tretende Ersatzleistung verlangt wird ((vgl. Prölls/Martin, 27. Aufl § 1 AVB Vermögen Rdn. 2).
In diese Kategorie gehören auch bereicherungsrechtliche Ansprüche. Eine Haftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer, in dessen Position die Klägerin durch den Pfändungs- und Überweisungsanspruch getreten ist, nur gegen fahrlässige Pflichtverletzungen, die bei einem Anspruch nach § 812 BGB nicht vorliegt.
Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch auch nicht auf eine fahrlässige Pflichtverletzung des Rechtsanwaltes aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluss stützen.
Beide Anspruchsgrundlagen hat das OLG Bamberg in seinem Urteil verneint.
Insoweit ist Bindungswirkung für den hier vorliegenden Deckungsprozeß eingetreten (vgl. Prölss/Martin, 27. Aufl. § 149 VVG, Rdn. 30), da für die für diese Ansprüche getroffenen Feststellungen Voraussetzungsidentität besteht sowohl für die Frage der Haftpflicht als auch die Deckung (vgl. Prölss/Martin a.a.O.). Das Haftpflichturteil entfaltet Bindungswirkung, nicht nur zur Schadenshöhe, sondern auch zum Haftungsgrund (vgl. BGH VersR 2003, 636). Da die Haftpflichtprozeß ein haftungsbegründender Pflichtverstoß ausdrücklich verneint worden ist, muß es bei dieser Feststellung verbleiben.
Da der von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht von dem Versicherungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung erfaßt ist, bedarf es zu den weiteren von der Beklagten gegen eine Eintrittspflicht angeführten Gesichtspunkten keiner weiteren Erörterung.
Auch der Feststellungsanspruch der Klägerin ist nicht begründet.
Es ist nicht festzustellen, dass die Beklagte wegen Nichterfüllung ihrer Auskunftspflicht gemäß § 840 ZPO bei der Klägerin einen Schaden verursacht hat.
So sind die Kosten der Zwangsvollstreckung - die sich zudem nicht gegen die Beklagte gerichtet hatte - bereit vor Aufforderung zur Auskunftserteilung entstanden.
Die Kosten des hier geführten Prozesses sind ebenfalls nicht als durch die Beklagte verursacht anzusehen.
Die Beklagte hat im Prozeß vorgetragen, dass ein Anspruch auf Grund der Berufshaftpflichtversicherung nicht besteht. Gleichwohl hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache fortgesetzt. Damit sind die bisherigen Prozeßkosten nicht als Schaden infolge nicht erfolgter Auskunft entstanden (vgl. Zöller, 21. Aufl. § 840 Rdn. 13).
Die Klage ist damit insgesamt abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.