Wahlarztvertretung bei vorhersehbarer Verhinderung: Honoraranspruch des Chefarztes
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus eigenem und abgetretenem Recht die Rückzahlung gezahlter Wahlleistungsrechnungen, weil der liquidationsberechtigte Chefarzt die Operation nicht selbst durchgeführt hatte. Das Gericht verneinte einen Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB), da Wahlleistungs- und Individualvereinbarung eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Stellvertretung boten. Die Patientenerklärung eröffnete echte Wahlmöglichkeiten und war als ausgehandelte Individualvereinbarung keiner AGB-Kontrolle unterworfen. Ein Einwand fehlender Vertretungsvoraussetzungen war dem Kläger nach § 242 BGB verwehrt, weil er gerade die Behandlung durch den benannten Vertreter wünschte.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung wahlärztlicher Honorare wegen wirksamer Vertretungs-/Individualvereinbarung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB scheidet aus, wenn eine Wahlleistungsvereinbarung und eine wirksame Individualvereinbarung die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen rechtlich tragen.
Der Wahlarzt kann sich durch Individualvereinbarung mit dem Patienten von der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung befreien und die Durchführung einem konkret benannten Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen übertragen.
Eine vorformulierte Patientenerklärung kann als ausgehandelte Individualvereinbarung anzusehen sein, wenn sie mehrere echte Handlungsalternativen eröffnet und der Patient durch seine Auswahl den Vertragsinhalt mitgestaltet; dann unterliegt sie nicht der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.
Der Patient ist bei vorhersehbarer Verhinderung des Wahlarztes so früh wie möglich zu informieren und es sind Alternativen anzubieten (Verzicht auf Wahlleistungen, Behandlung ohne Zuzahlung, ggf. Verschiebung, Behandlung durch benannten Vertreter).
Beruft sich der Patient nachträglich auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Vertretungsregelung, obwohl er die Behandlung durch den benannten Vertreter bewusst gewählt und erhalten hat, kann ihm dieser Einwand nach § 242 BGB verwehrt sein.
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger bis auf die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin. Diese trägt die Nebenintervenientin selbst.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht die Rückzahlung von zwei von ihm beglichenen Arztrechnungen, die der Beklagte über ärztliche Wahlleistungen erstellt hat.
Der Kläger ist bei der Streithelferin privat krankenversichert. Mitversichert ist sein Sohn E. H. Dieser ist nierenkrank und befindet sich seit Jahren in ambulanter Behandlung in der nephrologischen Abteilung des Uniklinikums Köln. Im Herbst 2011 verschlechterte sich der Zustand des E. H. derart, dass er stationär behandelt werden musste. Der Kläger entschloss sich zu einer Nierenspende. Am 2. Oktober 2012 wurden der Kläger und sein Sohn stationär in der Uniklinik in Köln aufgenommen. Dabei wurden ihnen eine vorgedruckte „Wahlleistungsvereinbarung im Rahmen der vollstationären und teilstationären bzw. vor- und nachstationären Behandlung als Zusatzvereinbarung zum stationären Aufnahmevertrag“ sowie eine „Patientenerklärung bei Verhinderung des Wahlarztes“ vorgelegt und von ihnen unterschrieben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die als Anlagen K 3 bis K 6 zur Akte gereichten Kopien der entsprechenden Vereinbarungen Bezug genommen (Bl. 10 bis 13 d.A.). Die „Patientenerklärung bei Verhinderung des Wahlarztes“ enthält u. a. den Passus, dass eine Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen gewünscht wird. Außerdem enthält die Erklärung den Hinweis, dass der Beklagte zu dem geplanten Behandlungstermin wegen Kongressverpflichtungen verhindert sein wird und deshalb die vorgesehene Handlung nicht persönlich durchführen kann. Gleichzeitig werden vier Wahlmöglichkeiten angeboten, mit dieser Situation umzugehen. Der Kläger und sein Sohn entschlossen sich jeweils, die stationäre ärztliche Behandlung unter Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen durch den ständigen ärztlichen Vertreter von Herrn S., Herrn PD Dr. P., durchführen zu lassen mit der Folge, dass an Herrn Prof. Dr. S. ein wahlärztliches Honorar in gleicher Weise wie im Falle der persönlichen Leistungserbringung durch diesen selbst zu entrichten ist (Variante Nr. 4).
In der Folge wurde die Operation wie vorgesehen durch PD Dr. P. und sein Team durchgeführt. Der Beklagte war an der Operation nicht beteiligt.
Unter dem 31. Oktober 2012 stellte der Beklagte dem Kläger für wahlärztliche Leistungen eine Rechnung über 1.048,22 € und dem Sohn des Klägers für wahlärztliche Leistungen eine Rechnung über 2.379,30 €. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnung wird auf die als Anlage K 7 und K 8 zur Akte gereichte Kopie der Rechnungen Bezug genommen (Bl. 14 – 20 d. A.). Diese Rechnungsstellung erfolgte neben der Rechnung des Krankenhauses, mit dem dieses 7.691,62 € für ärztliche Leistungen und Pflegeleistungen nach den entsprechenden DRG Fallpauschalen abgerechnet hat (Anlage K 1, Bl. 6 d.A.).
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Berechnung wahlärztlicher Zusatzleistungen neben der vom Uniklinikum abgerechneten Fallpauschale durch den liquidationsberechtigten Chefarzt vorliegend nicht berechtigt sei, da bei Unterzeichnung der Wahlleistungsvereinbarung bereits feststand, dass der liquidationsberechtigte Chefarzt die Operation nicht durchführen könne und durchführen werde.
Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014, am 11. Februar 2014 bei Gericht eingegangen, auf Seiten des Klägers beigetreten. Sie behauptet, der Beklagte sei nicht bereit gewesen, die hier streitgegenständliche Nierentransplantation selbst durchzuführen. Auch hätten die Voraussetzungen für die Vertretungsregelung in den Wahlleistungsvereinbarungen und Individualvereinbarungen des Klägers und seinem Sohn nicht vorgelegen. Sie ist der Auffassung, die Individualvereinbarung sei unwirksam. Es handele sich um eine unwirksame formularvertragliche Vereinbarung. Auch wenn diese eine Wahlmöglichkeit aufgezeigt habe, habe es faktisch keine Wahlmöglichkeit gegeben, da schon lange vor der Aufnahme in das Krankenhaus und jedenfalls bei Abschluss der in Rede stehenden Vereinbarungen festgestanden habe, dass der Beklagte die Operation nicht durchführen werde, sondern Prof. Dr. P., weil der empfohlene und ausgewiesene Spezialist für Nierentransplantation sei.
Der Kläger und die Nebenintervenientin beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.427,52 € nebst Zinsen i. H. v. 4 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 16. November 2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die getroffenen Vereinbarungen eine hinreichende Grundlage für die Rechnungsstellung und Entgegennahme der Beträge für wahlärztliche Leistungen darstelle. Insbesondere seien die entsprechenden Stellvertretervereinbarungen wirksam.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung von 3.427,52 € aus eigenem und abgetretenem Recht. Ein solcher Anspruch resultiert insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB.
Der Kläger und sein Sohn haben den Betrag i. H. v. 3.427,52 € (1.048,22 € als Leistung des Klägers und 2.379,30 € als Leistung des Sohnes) nicht ohne Rechtsgrund gezahlt. Die „Wahlleistungsvereinbarung im Rahmen der vollstationären und teilstationären bzw. vor- und nachstationären Behandlung als Zusatzvereinbarung zum stationären Aufnahmevertrag“ i. V. m. den Individualvereinbarungen durch den Kläger und seinen Sohn stellen eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Leistungen dar. Insbesondere stellt neben der Wahlleistungsvereinbarung für den Fall der unvorhersehbaren persönlichen Verhinderung des Beklagten die vorliegend sowohl vom Kläger als auch von dessen Sohn unterschriebene Individualvereinbarung eine hinreichende Grundlage für den Fall der vorhersehbaren Verhinderung dar.
Die Individualvereinbarungen des Klägers und seines Sohnes mit dem Beklagten genügen den Grundsätzen, die die Rechtsprechung an eine solche Vereinbarung stellt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az: III ZR 144/07). Denn die Parteien haben mit der Patientenerklärung bei Verhinderung des Wahlarztes eine wirksame Vereinbarung getroffen, aufgrund der der Beklagte von seiner Pflicht zur persönlichen Ausführung der Operation befreit wurde und statt seiner – unter Aufrechterhaltung seiner Liquidationsbefugnis – Herr Privatdozent Dr. P. tätig werden durfte. Grundsätzlich hat der Wahlarzt die Möglichkeit, sich durch eine Individualvereinbarung mit dem Patienten von seine Pflicht zur persönlichen Leistung zu befreien und deren Ausführung einem Stellvertreter zu übertragen (vgl. BGH a. a. O., m. w. N.). Dabei ist der Patient so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztliche Leistung erbringt. Auch ist der Patient über die alternative Option zu unterrichten, auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistung zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu lassen. Für den Fall, dass die Behandlungsmaßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar ist, ist auch diese Wahlmöglichkeit zu eröffnen. Vorliegend genügt die Individualvereinbarung diesen Anforderungen. Insbesondere enthält sie die genannten Wahlmöglichkeiten für den Patienten. Sie unterliegt auch nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 Abs. 1, Abs. 2, 308, 309 BGB. Denn es handelt sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. Vorschriften. Vorliegend ist von einem Aushandeln der Individualvereinbarung auszugehen. Für den Begriff des Aushandelns kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die Vertragsparteien über den Text der Klauseln verhandelt haben. Vielmehr kann auch eine vorformulierte Vertragsbedingung ausgehandelt sein, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat (BGH, a. a. O., mit Verweis auf BGHZ 153, 148, 151). Erforderlich ist, dass neben dem Verwender auch die andere Vertragspartei durch die Auswahlmöglichkeit den Gehalt der Regelung mitgestalten kann und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders überlagert wird. Vorliegend eröffnete die Individualvereinbarung dem Kläger und seinem Sohn mehrere Handlungsoptionen. Zum einen konnten der Kläger und sein Sohn auf die wahlärztliche Behandlung verzichten, die Operation verschieben, sie durch den diensthabenden Arzt vornehmen lassen oder durch den ständigen ärztlichen Vertreter. Von den Optionen wählten der Kläger und sein Sohn die Durchführung der streitgegenständlichen Operation durch den ständigen Vertreter Herrn PD Dr. P.
Die Vertretungsregelung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil deren Voraussetzungen nicht vorlagen. Soweit der Kläger behauptet, die Voraussetzungen für die Vertretungsregelung in der Individualvereinbarung hätten nicht vorgelegen, weil der Beklagte schon nicht wegen Kongressverpflichtungen verhindert gewesen sei und es von vorneherein nicht vorgesehen gewesen sei, dass der Beklagte die Operation durchführt, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn das Berufen auf die fehlenden Voraussetzungen der Vertretungsregelung ist dem Kläger nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt. Denn der Kläger trägt selbst vor, dass er letztlich genau diejenige Leistung von demjenigen Arzt erhalten hat, wie es von ihm im Vorhinein gewünscht war. Der Kläger trägt selbst vor, dass er von vorneherein den tatsächlichen Operateur, Herrn Privatdozent Dr. P., als Erbringer der ärztlichen Leistungen wünschte. Nach den Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes ist eine Wahlarztleistung, d. h. die Leistung durch einen bestimmten Arzt, nur mit einem liquidationsberechtigten Chefarzt vereinbar. Entsprechend war es für den Kläger nur aufgrund der hier getroffenen Vertretungsregelung möglich, eine Leistung durch den nicht liquidationsberechtigten Oberarzt PD Dr. P. zu erreichen. Vor diesen Hintergrund verstößt es gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, zunächst eine Vertretungsvereinbarung zu unterzeichnen, mit der der Kläger auf die Verhinderung und mithin den Vertretungsfall zum Zeitpunkt der Operation hingewiesen wird und darin Herrn Privatdozent Dr. P. als Vertreter zu wünschen und anzuerkennen, diese Regelung im Nachhinein aber deswegen für nicht wirksam zu erachten, weil der Vertretungsfall nicht vorgelegen habe. Vielmehr muss sich der Kläger unabhängig von dem Grund der Verhinderung des Wahlarztes in Person des Beklagten den Vertretungsfall als solchen entgegenhalten lassen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte die Operation wegen Kongressverpflichtungen, anderweitigen Operationen oder sonstigen Verhinderungen nicht selbst durchführen konnte.
Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III.
Streitwert: 3.427,52 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Richter am Amtsgericht