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Amtsgericht Köln·119 C 521/14·24.02.2015

Klage auf Rückerstattung nach Stornierung von Flugtickets abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Erstattung des Beförderungsentgelts nach Stornierung von Online gebuchten Flugtickets. Das Amtsgericht Köln verneint einen Anspruch aus § 649 BGB, da dem Kläger eine günstigere, nicht stornierbare Tarifoption gegenüber einer teureren stornierbaren Option zur Wahl stand und Tarifhinweise während des Buchungsvorgangs ersichtlich waren. Lediglich Steuern/Gebühren wurden erstattet.

Ausgang: Klage auf Rückerstattung des Beförderungsentgelts nach Stornierung abgewiesen; lediglich Steuern/Gebühren bereits erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgelts nach § 649 BGB besteht nicht, wenn bei Vertragsschluss eine preislich günstigere, nicht stornierbare Tarifoption wirksam vereinbart wurde und eine teurere stornierbare Tarifoption zur Wahl stand.

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Hinweise und Kennzeichnungen zu Tarifrestriktionen, die im Verlauf des Online-Buchungsvorgangs sichtbar gemacht werden (einschließlich Mouseover-Erklärungen), sind vom Kunden zur Kenntnis zu nehmen.

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Das einfache Bestreiten, die vorgelegten Screenshots widersprächen dem konkreten Buchungsvorgang, genügt nicht; der Vortrag muss substantiiert abweichen darlegen (§ 138 Abs. 4 ZPO).

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Die Wirksamkeit der Einbeziehung von AGB in Online-Verträge kann gegeben sein, wenn der Buchungsvorgang ohne Bestätigung der Kenntnisnahme nicht fortgesetzt werden kann.

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Bei Stornierung sind nur ersparte Aufwendungen zu erstatten; die Erstattung von nicht angefallenen Steuern und Gebühren ist zulässig.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 649 BGB§ 631 ff. BGB§ 138 Abs. 4 ZPO§ 307 ff. BGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

1.)                  Die Klage wird abgewiesen.

2.)                  Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.)                  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger buchte bei der Beklagten über deren Internetplattform am 23. Januar 2014 zwei Flugticktes mit jeweils Hin- und Rückflug in die USA von Frankfurt nach Dallas am 24. Mai 2014 und von Miami nach Frankfurt am 4. Juli 2014. Insgesamt zahlte der Kläger einen Reisepreis von 1.729,56 €. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichte Kopie der Buchungsbestätigung (Bl. 6 und 7 d. A.) Bezug genommen.

3

Der Kläger stornierte später die gebuchten Flüge. Unter dem 1. April 2014 bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Stornierung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 2 zur Akte gereichte Kopie der Stornierungsbestätigung (Bl. 8 d. A.) verwiesen. In der Folge erstattete die Beklagte dem Kläger 2 x 124,78 € für Steuern und Gebühren. Eine weitere Erstattung erfolgte nicht.

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Mit Einschreiben vom 13. Juli 2014 forderte der Kläger die Beklagte letztmalig dazu auf, die gesamten Buchungskosten zurückzuerstatten. Abzüglich der bereits erstatteten 2 x 124,78 € forderte der Kläger eine Restsumme i. H. v. 1.480,00 €. Mit Schreiben vom 3. September 2014 lehnte die Beklagte eine weitere Erstattung ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. September 2014 wurde die Beklagte erneut aufgefordert, die Rückerstattung des Beförderungsentgelts nach Stornierung vorzunehmen. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2014 lehnte die Beklagte die Rückerstattung auch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ab.

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Der Kläger behauptet, er sei bei der Buchung der Flüge nicht darauf hingewiesen worden, dass die von ihm gebuchten Flüge nicht stornierbar seien. Er habe der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in dem Flugreisevertrag nicht zugestimmt. Ein entsprechendes Häkchen habe er in das dafür vorgesehene Feld im Online-Formular nicht gesetzt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.480,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2014 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 102,00 € zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, an die I.- Rechtsschutzversicherung, X.-Straße 2, 0000 D., zu Leistungs-Nr.: 14-01-414/087171-P-RS1000, auf deren Konto 10,75 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, während der durch den Kläger vorgenommenen Buchung habe es mehrere Hinweise gegeben, dass der vom Kläger gebuchte Flugtarif keine Stornierungsmöglichkeit vorsehe. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien wirksam in den Flugreisevertrag einbezogen worden. Es sei nicht möglich, die Buchung abzuschließen bzw. fortzusetzen, wenn nicht das entsprechende Häkchen für die Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesetzt würde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B 1, B 3, B 4 und B 5 Bezug genommen. Es seien keine weiteren Aufwendungen erspart worden, bis auf die bereits an den Kläger erstatteten 124,78 € pro Person an nicht angefallenen Steuern und Gebühren. Weitere Aufwendungen seien nicht erspart worden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Regelung des § 649 BGB auf den vorliegenden Flugreisevertrag nicht angewendet werden könne. Insoweit stehe die Natur des Flugreisevertrages einer Anwendung entgegen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 1.480,00 €. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 649 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Flugreisevertrag vom 23. Januar 2014.

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Soweit es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Flugreisevertrag um einen Werkvertrag gemäß der §§ 631 ff. BGB handelt, ist die Regelung des § 649 BGB wirksam abbedungen worden. Nach den von der Beklagten vorgelegten Screenshots, mit denen ein Buchungsvorgang nachgezeichnet wurde, bestand hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Flüge für den Kläger eine Tarifwahlmöglichkeit zwischen den Tarifen „Economy Restricted“ und „Economy Flex“. Dabei ist der Tarif „Economy Restricted“ weniger als halb so teuer als der Tarif „Economy Flex“. Es liegt ohne weiteres auf der Hand, dass aufgrund des erheblichen Preisunterschiedes Unterschiede zwischen den beiden Tarifen bestehen müssen. Dies wird deutlich durch die im Rahmen der Tarifangebote angeführten Zeichen, die für den Tarif „Economy Restricted“ eine fehlende Umbuchungsmöglichkeit und auch eine fehlende Stornierbarkeit ausweisen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten werden die entsprechenden Zeichen beim Herüberfahren mit dem Mauszeiger auch noch einmal in schriftlicher Form erklärt. Auch wird unter dem Menüpunkt „Erstattung“ ausweislich des von der Beklagtenseite als Anlage B 5 vorgelegten Screenshots ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Stornierung des Tickets nicht möglich ist. Soweit der Kläger bestreitet, dass die von der Beklagten als Anlage B 1 bis B 5 vorgelegten Screenshots für ihn bei der Buchung ersichtlich waren, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn vorliegend hätte es dann eines Vortrages dahingehend bedurft, inwiefern die von der Beklagten vorgelegten Screenshots von dem für den Kläger ersichtlichen Buchungsvorgang abweichen. Das einfache Bestreiten, dass diese mit dem bei dem konkreten Buchungsvorgang ersichtlichen Buchungsschritten übereinstimmen, genügt insoweit nicht, vgl. § 138 Abs. 4 ZPO.

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Bedient man sich für die Buchung einer Flugreise der – im Vergleich zu Reisebüros regelmäßig günstigeren – Onlineplattform einer Fluggesellschaft, so trifft einen auch die Verpflichtung, die von der Fluggesellschaft auf der Onlineplattform angebotenen Informationen hinsichtlich von Flugtarifen und deren Besonderheiten umfassend zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt umso mehr, wenn Informationen im Rahmen einzelner Buchungsschritte von der Fluggesellschaft offenbart werden. Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass bei einem Flugtarif, der für die gleiche Reiseklasse wie ein anderer Flugtarif gilt, jedoch mehr als die Hälfte günstiger ist, Nachteile vorhanden sind. Selbst wenn vorher nicht bekannt sein sollte, dass mit einem günstigen Flugpreis regelmäßig eine fehlende Stornierbarkeit „erkauft“ wird, ergibt sich dies – wie dargestellt – ungezwungen aus den von der Beklagten auf der Onlineplattform im Rahmen des Buchungsvorgangs zur Verfügung gestellten Informationen.

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Insoweit kommt es auf eine wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in den Flugreisevertrag vorliegend nicht an. Gleichwohl ist dem Vortrag der Beklagten, dass eine Buchung einer Flugreise auf der Onlineplattform nicht möglich ist, ohne die Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt zu haben, ohne weiteres zu folgen. Dies ist nach Kenntnis des Gerichts bei allen gängigen Buchungsportalen im Internet der Fall.

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Die Regelung, dass im Falle einer Stornierung des Flugreisevertrages lediglich eine Erstattung der Steuern und Gebühren erfolgt, ist auch vor dem Hintergrund der §§ 307 ff. BGB nicht zu beanstanden. Denn zu berücksichtigen ist, dass der Kläger ausweislich des unwidersprochenen Beklagtenvortrags eine Wahlmöglichkeit hatte zwischen einem günstigen „Economy Restricted-„ und einem „Economy Flex-Tarif“. Im Economy Flex-Tarif ist die Regelung des §§ 649 BGB jedoch nicht abbedungen. Insoweit liegt vorliegend kein Verstoß gegen gesetzliche Wertungen, insbesondere diejenige des § 649 BGB, vor. Es hätte dem Kläger freigestanden, vorliegend – zu einem höheren Betrag – den Tarif Economy Flex zu buchen und sich damit eine Stornierbarkeit unter Zugrundelegung der Regelung des § 649 BGB zu erhalten.

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Soweit sich die Beklagte zur Erstattung von nicht verbrauchten Steuern und Gebühren verpflichtet hat, ist sie dieser Verpflichtung durch Zahlung von 2 x 124,78 € nachgekommen.

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Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

21

II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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III.

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Streitwert: 1.480,00 €.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

27

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

29

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

30

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

31

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

32

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.