Klage auf Übereignung mangelfreier Ware (Staubsauger) stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Lieferung eines mangelfreien Staubsaugers (Bosch BGS 5 SIL 66 C). Das Amtsgericht Köln verurteilte die Beklagte zur Übereignung und Übergabe eines mangelfreien Geräts zug-um-zug gegen Rückgabe des gelieferten Staubsaugers. Zudem wurde die Beklagte zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 41,77 € verurteilt; die Beklagte trägt die Prozesskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Übereignung und Lieferung einer mangelfreien Sache sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen eines Sachmangels kann der Käufer als Nacherfüllung die Übereignung und Übergabe einer mangelfreien Sache verlangen.
Das Gericht kann den Verkäufer zur mangelfreien Lieferung verurteilen; die Leistung kann Zug-um-Zug gegen Herausgabe der mangelhaften Sache angeordnet werden.
Vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung sind vom unterliegenden/ersatzpflichtigen Vertragspartner zu ersetzen, soweit sie erforderlich und angemessen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen; ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar ergehen.
Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen mangelfreien Staubsauger, Marke Bosch Modell BGS 5 SIL 66 C, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des dem Kläger am 00.00.0000 gelieferten Staubsaugers Marke Bosch, Modell BGS 5 SIL 66 C zu übergeben und zu übereignen.
2.) Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von seinen vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung i. H. v. 41,77 € freizustellen.
3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
T a t b e s t a n d und E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Von der Darstellung eines Tatbestandes und den Entscheidungsgründen wird gemäß §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen. Wegen des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22. November 2017 verwiesen.
Der Streitwert wird festgesetzt auf: 399,00 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.