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Amtsgericht Köln·119 C 183/06·18.12.2006

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Einigungsgebühr des Terminsvertreters zugesprochen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Streitpunkt war, ob der Terminsvertreter Anspruch auf Erstattung einer anteiligen Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG hat. Das AG Köln gab der Erinnerung teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Erstattung von 33,75 € zzgl. Zinsen nach §247 BGB. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Mitwirkung des Terminsvertreters am Vergleichsschluss und dessen Protokollierung die Einigungsgebühr begründet; die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens (§91 ZPO).

Ausgang: Erinnerung teilweise stattgegeben: Beklagte zur Erstattung von 33,75 € zzgl. Zinsen und zur Tragung der Kosten des Erinnerungsverfahrens verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die anteilige Erstattung der Einigungsgebühr eines Unterbevollmächtigten/Terminvertreters ist nach Nr. 1000 VV RVG möglich, wenn dieser an den Einigungsgesprächen vor Gericht mitwirkt und den Vergleichsschluss mitveranlasst.

2

Ein Terminsvertreter erhält neben dem Verfahrens‑/Hauptbevollmächtigten die Einigungsgebühr, wenn seine Mitwirkung an den Einigungshandlungen substantiiell ist, insbesondere bei Abschluss und Protokollierung eines Vergleichs.

3

Die Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO; bei Erfolg der Erinnerung sind die Kosten dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen.

4

Bei nachzu­erstattenden Kostenansprüchen sind Verzugszinsen nach § 247 BGB in der festgestellten Höhe (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) seit dem Fälligkeitszeitpunkt zu gewähren.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ Nr. 1000 VV RVG§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

wird auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers der Kostenfestset-zungsbeschluß vom 18.10.2006 dahingehend abgeändert, daß von der Beklagten über den bereits festgesetzten Betrag von 142,32 € hinaus weitere 33,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.08.2006 an den Kläger zu erstatten sind.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

2

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

3

Der Kläger kann auch Erstattung der anteiligen Einigungsgebühr seines Unterbevollmächtigten/Terminvertreters gem. Nr. 1000 VV RVG beanspruchen.

4

Der Terminsvertreter erhält neben dem Verfahrens-/Hauptbevollmächtigten die Einigungsgebühr, wenn er bei den Einigungsgesprächen vor Gericht mitwirkt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er –wie vorliegend- den Widerrufsvergleich geschlossen und an dessen Protokollierung mitgewirkt hat (vgl. Gerold-Schmidt, RVG, 17. Aufl., 3401 VV; Rdz 61 ff; 104 m.w.N.)

5

Kostenentscheidung: § 91 I ZPO entspr.

6

Gegenstandswert: 33,75 € (= 45 € ./. ¼)