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Amtsgericht Köln·119 C 181/15·14.07.2015

Klage auf Erstattung von Bergungskosten gegen Haftpflichtversicherung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtHaftpflichtrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seiner Haftpflichtversicherung die Erstattung von Bergungskosten nach einem Segelflugzeugabsturz. Das Gericht entscheidet, dass die Haftpflichtdeckung nur für Ansprüche Dritter wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden gilt und eigene Bergungskosten nicht ohne weiteres umfasst. Ferner sei nicht substantiiert vorgetragen, dass durch die Bergung konkrete Schäden Dritter abgewendet wurden. Daher wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Bergungskosten gegen die Haftpflichtversicherung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Haftpflichtversicherung gewährt Deckung für gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden; eigene Bergungskosten des Versicherungsnehmers sind nur ersatzfähig, wenn die Versicherungsbedingungen dies ausdrücklich als versichertes Risiko vorsehen.

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Für die Erstattungsfähigkeit von Schadensabwendungskosten muss der Versicherungsnehmer substantiiert darlegen, dass konkrete drohende Schäden Dritter bestanden und die Abwendungsmaßnahme erforderlich und geeignet war, diese Schäden zu verhindern.

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Unkonkrete, pauschale Hinweise auf mögliche Gefährdungen genügen nicht; Notwendigkeit, Zeitpunkt und Wirksamkeit der Bergungsmaßnahme sind konkret darzulegen.

4

Die Zinsforderung folgt dem Schicksal der Hauptforderung und ist nur bei erfolgreicher Hauptforderung durchsetzbar.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

1.)              Die Klage wird abgewiesen.

2.)              Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.)              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nummer 00000000000 für das Segelflugzeug „E“ mit dem Kennzeichen X-0000, Baujahr 2XXX, eine Haftpflichtversicherung. Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrags sind die Haftpflichtversicherungsbedingungen der Beklagten „AVB XXX/2XXX“ (Anlage K 2, Bl. 8 ff. d.A.).

3

Parallel hierzu unterhält der Kläger für das Segelflugzeug bei einem anderen Versicherungsunternehmen, der RCF Insurance (Europe) Limited, eine Kaskoversicherung. Die Versicherungssumme ist im Rahmen der Kasko-Versicherung auf 120.000 EUR begrenzt.

4

Am 12.6.2012 kam es in Frankreich zu einem Unfall, bei welchem das versicherte Segelflugzeug in einem Waldstück endete.

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Der Kläger beauftragte am 2.7.2012 die Flugzeugwerft C. mit Sitz in B. mit der Bergung des Flugzeugs. Die Bergungsarbeiten wurden am 3.7.2012 durchgeführt. Hierfür stellte die Flugzeugwerft dem Kläger eine Rechnung in Höhe von 6.792,52 EUR aus. Neben der eigentlichen Arbeitszeit bzw. dem eigentlichen Arbeitsaufwand für die Bergung rechnete die Flugzeugwerft im Rahmen der Rechnung auch noch 19 Stunden Reisezeit zum Unfallort, Fahrkosten sowie Übernachtungskosten für drei Nächte ab.

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Die Kaskoversicherung RCF Insurance (Europe) Limited erstattete dem Kläger Bergungskosten in Höhe eines Betrags von 4.000,00 EUR. Weitere Bergungskosten wurden nicht erstattet, weil diese mit dem Schaden am Luftfahrzeug in Höhe von 116.000 EUR die vereinbarte Versicherungssumme von 120.000 EUR überschritten hätten.

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Mit E-Mail vom 24.6.2014 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Regulierung von Bergungskosten ab.

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Der Kläger behauptet, bei dem Unfall mit dem Segelflugzeug sei der Baumbestand eines Dritten beschädigt worden. Zudem habe das Segelflugzeug gedroht, von einem Berghang auf einen darunter befindlichen öffentlichen Weg abzufallen. Zur Sicherheit und zur Minderung eines etwaigen Schadens sei eine Verbringung des Flugzeugwracks erforderlich gewesen. Die Bergung durch ein Unternehmen aus C. sei erforderlich und angemessen gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.792,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.1.2015 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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1.

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Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 2.792,52 EUR gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 VVG i.V.m. Ziffer 1.1 der Luftfahrt-Haftpflichtversicherungs-Bedingungen für Luftfahrzeughalter und Luftfrachtführer „AVB XXX/2XXX“.

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Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine Haftpflichtversicherung für das streitgegenständliche Segelflugzeug. Die vom Kläger geltend gemachten Bergungskosten werden allerdings nicht vom versicherten Risiko mit umfasst.

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Gemäß Ziffer 1.1 der AVB XXX/2XXX AVB bietet die streitgegenständliche Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines eingetretenen Schadensereignisses von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Todes, der Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen oder der Beschädigung oder Vernichtung von Sachen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Gemäß Ziffer 1 der Besonderen Bedingungen ist in Ergänzung hierzu die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden Dritter aus einem Schadensereignis, das durch Absturz oder Notlandung des versicherten Luftfahrzeugs eingetreten ist, mitversichert.

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Die Voraussetzungen liegen nicht vor.

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So hat der Kläger schon nicht behauptet, er sei von einem Dritten wegen eines Personen- oder Sach- oder Vermögensschadens in Anspruch genommen worden. Der Kläger stützt seinen Anspruch vielmehr darauf, dass die Bergung seines Segelflugzeugs erforderlich gewesen sei, um etwaige Schäden Dritter abzuwenden.

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Dabei kann dahinstehen bleiben, ob vom Versicherungsschutz auch Schadensabwendungskosten umfasst sind. Denn selbst wenn man hiervon ausginge, wäre ein etwaiger Erstattungsanspruch gleichwohl nicht schlüssig vorgetragen.

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Soweit der Kläger nämlich vorträgt, der Baumbestand eines Dritten sei beschädigt worden, kann dies nicht zu einer Eintrittspflicht der Beklagten führen. Die Bergung des Segelflugzeugs hätte nämlich nicht zu einer Schadensbeseitigung geführt. Der Baumbestand konnte durch die Bergung nicht wiederhergestellt werden. Auch ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass durch die Bergung die Zerstörung weiterer Bäume verhindert werden konnte.

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Soweit der Kläger vorträgt, eine Bergung sei erforderlich gewesen, um zu verhindern, dass das Flugzeug von einem Berghang auf einen darunter befindlichen öffentlichen Weg abfällt, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert, worauf auch die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufmerksam gemacht hat. Dem Vortrag lässt sich schon nicht entnehmen, auf welchem Berghang das Segelflugzeug sich in welchem Zustand befand. Des Weiteren ist völlig unklar, auf welche Art von öffentlichem Weg das Segelflugzeug abzufallen drohte. Schließlich lässt aber auch die Beauftragung einer Flugzeugwerft in C. und nicht vor Ort sowie deren Beauftragung und die Durchführung der Bergung erst drei Wochen nach dem Unfall es als äußerst unwahrscheinlich erscheinen, dass überhaupt ein konkreter Schaden drohte.

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2.

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Die Zinsforderung folgt dem Schicksal der Hauptforderung.

27

II.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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III.

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Der Streitwert wird auf 2.792,52 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

37

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

38

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

40

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.