Feststellungsklage: Beitragspflicht der Riester-Zusatzrente bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt festzustellen, dass aus ihrer freiwilligen Riester-Zusatzrente keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten seien. Streitfrage ist, ob die Zusatzrente als Leistung der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs.1 Nr.5 SGB V beitragspflichtig ist. Das AG Köln weist die Klage ab und legt dar, dass eine enge organisatorische/inhaltliche Verbindung zur betrieblichen Zusatzversorgung Beitragspflicht begründet; eine Arbeitgeberfinanzierung ist nicht erforderlich. Die Beklagte ist zur Einbehaltung und Abführung berechtigt.
Ausgang: Feststellungsklage abgewiesen; Riester-Zusatzrente ist nach § 229 Abs.1 Nr.5 SGB V beitragspflichtig und die Beklagte zur Einbehaltung und Abführung berechtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Rentenbezüge, die in inhaltlichem oder organisatorischem Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung stehen, sind nach § 229 Abs.1 Nr.5 SGB V beitragspflichtige Einnahmen, unabhängig von der Finanzierungsquelle.
Eine privat abgeschlossene Riester-Zusatzrente kann beitragspflichtig sein, wenn der Leistungsbezug ursächlich mit früherer beruflicher Tätigkeit bzw. einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst verknüpft ist.
Die Zahlstelle, die Beiträge einbehält und an die Krankenkasse abführt, ist nach den Vorschriften des SGB V zur Einziehung und Abführung beitragspflichtiger Versorgungsbezüge berechtigt und verpflichtet.
Für eine Feststellungsklage besteht Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO, wenn die beklagte Stelle die streitigen Beiträge in eigener Zuständigkeit an die Krankenkasse abführt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin war Mitarbeiterin im Öffentlichen Dienst und erhält ab dem 1. Oktober 2008 Altersrente nach Altersteilzeit von der Beklagten. Neben der Altersrente und der Betriebsrente, die bei der Beklagten als Pflichtversicherung abgeschlossen worden war, erhält die Klägerin eine freiwillige Zusatzrente nach dem Modell Riester, die von der Beklagten angeboten wurde und die die Klägerin über die Beklagte abgeschlossen hat. Mit Versicherungsschein vom 27. Januar 2003 (Bl. 6 d. A.) wurde eine derartige Zusatzrente von der Beklagten mit einer monatlichen Beitragshöhe von 40,58 € nach entsprechendem Vertragsabschluss bestätigt.
Die freiwillige Zusatzrente, die der Klägerin unter Abzug von 10,8 % wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gewährt wird, beträgt monatlich 59,94 €.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 (Bl. 7 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin die gesamte monatliche Rente aus Altersrente, Betriebsrente und freiwilliger Zusatzrentenversicherung mit insgesamt 357,37 € mit. Hiervon wurden abgezogen Beiträge zur Krankenversicherung von 52,53 € und zur Pflegeversicherung von 7,86 €. Erfasst von den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung war hierbei auch der Anteil der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nach Modell Riester. Die hierauf entfallenden Anteile für Krankenversicherung betrugen 8,81 € und für Pflegeversicherung 1,32 €, insgesamt 10,13 € monatlich.
Auf ein Schreiben der Klägerin vom 27. Oktober 2008, in dem diese ausführte, dass die freiwillige Zusatzversicherung nach Modell Riester ihrer Ansicht nach nicht beitragspflichtig sei und nach weiterem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten teilte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Februar 2009 (Bl. 14 d. A.) mit, dass die Abführung der Krankenkassenbeiträge auch für die sogenannte „Riester-Rente“ verpflichtend sei.
Da die Beklagte nach ihrer Satzung privatrechtlich und nicht hoheitlich handele, sei das Zivilrecht anzuwenden und für einen etwaigen Rechtsstreit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Die Klägerin ist der Ansicht, die private Zusatzrente unterliege nicht der Beitragspflicht gemäß § 229 SGB V, weil es sich nicht um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung handele und der Arbeitgeber insoweit keine Leistungen erbringe, insbesondere auch keinen eigenen Beitragsanteil erbracht habe.
Die Klägerin beantragt,
1.) festzustellen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Klägerin bei der Beklagten VS-Nr.: 000 gemäß Versicherungsschein vom 27. Januar 2003 i. H. v. derzeit 59,94 € pro Monat Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung einzubehalten und abzuführen;
2.) die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtlich entstandene Kosten i. H. v. 83,54 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, nicht passivlegitimiert zu sein, da sie bei der Abführung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach den Vorschriften des SGB V nur als „Zahlstelle“ im Verhältnis zur zuständigen Krankenversicherung tätig werde.
Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass auch die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Klägerin nach dem Modell Riester der Beitragspflicht gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V unterliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 2. September 2009 eine Auskunft bei der für die Klägerin zuständigen Techniker-Krankenkasse eingeholt. Wegen der erteilten Auskunft wird auf das Schreiben der Techniker-Krankenkasse vom 19. November 2009 (Bl. 53 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage erscheint zwar zulässig, ist aber nicht begründet.
Es bestehen zwar Bedenken gegen den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, hier des Amtsgerichts. Da aber die Beklagte darauf verweist, dass sie nach ihrer Satzung privatrechtlich tätig ist, hat die erkennende Abteilung ihre Zuständigkeit als gegeben angesehen.
Das notwendige Feststellungsinteresse der Klägerin im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, da die Beklagte die streitigen Beiträge in eigener Zuständigkeit an die Krankenkasse abführt, wenn auch nur als sogenannte „Zahlstelle“ nach § 256 Abs. 1, Abs. 3 SGB V.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte ist zur Abführung der streitigen Beiträge an die Krankenkasse gemäß § 229 Abs. Nr. 5 SGB V berechtigt und verpflichtet. Auch die spezielle, von der Klägerin bei der Beklagten abgeschlossene Zusatzrentenversicherung unterliegt der Beitragspflicht nach dieser Vorschrift.
Zwar sind Zusatzrentenversicherungen nach dem Modell Riester, die bei privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Vorliegend ist allerdings auf den Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst abzustellen. Zu Recht verweist die Beklagte auf die Kommentierung bei Hauck/Noftz, Kommentar zu SGB V, § 229, Randziffern 17/18, in denen u. a. ausgeführt ist:
Nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gehören zu den Versorgungsbezügen auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Hierunter fallen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zufließen. Den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden solche aus Zusatzversorgungen im Öffentlichen Dienst gleichgestellt. Für die Qualifikation der genannten Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen i. S. d. § 229 ist unerheblich, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert hat. Sie zeichnen sich grundsätzlich durch den Bezug zur beruflichen Tätigkeit sowie die der Leistung innewohnenden Einkommensersatzfunktion aus. Der Begriff der betrieblichen Altersvorsorge i. S. d. Vorschrift ist damit umfassender als der nach dem Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung, der auf eine zumindest teilweise finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers abhebt. Sie werden auch dann in die Beitragspflicht einbezogen, wenn und soweit sie auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen!
Selbst wenn die Versorgungsansprüche aufgrund einer freiwilligen und eigenfinanzierten Mitgliedschaft zu einer Zeit erworben wurden, während der eine Berufstätigkeit nicht oder nicht mehr ausgeübt wurde, handelt es sich jedenfalls dann um eine betriebliche Altersversorgung, wenn der Versorgungsempfänger nur aufgrund einer früheren Berufstätigkeit Mitglied dieser Einrichtung werden konnte.
Auf welche Art und Weise die betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird, ist für die beitragsrechtliche Bewertung ohne Bedeutung. Für die Zuordnung zur betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist entscheidend, ob der Versorgungsbezug in inhaltlichem oder organisatorischem Zusammenhang mit der aktiven oder früheren beruflichen Tätigkeit steht. Eine finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers durch Zuschüsse oder anderweitige Aufwendungen ist nicht Voraussetzung. Auch die organisatorische Beteiligung des Arbeitgebers bei der Einrichtung oder Umsetzung der Altersvorsorge (z. B. im Rahmen einer Direktversicherung oder durch Entgeltumwandlung) kann für die Zuordnung einer Versorgungsleistung i. S. d. genannten Vorschrift ausreichend sein.
Diese Voraussetzungen sind auch vorliegend bei der Zusatzrentenversicherung, die die Klägerin bei der Beklagten abgeschlossen hat, gegeben.
Entsprechend bejaht auch die für die Klägerin zuständige U.-Krankenkasse die Beitragspflicht, in dem sie für die sogenannte Riester-Rente auf den ursächlichen Zusammenhang mit dem früheren Berufsleben der Klägerin abstellt.
Die Klage konnte danach keinen Erfolg haben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Streitwert: 348,37 € (= 42 x 10,13 € minus 20 % gemäß § 42 Abs. 3 GKG).
Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO (Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung) auf Antrag beider Parteien zugelassen.
Richter am Amtsgericht