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Amtsgericht Köln·119 C 17/16·11.04.2017

Werkvertrag: Schadensersatz nach endgültiger Leistungsverweigerung und Ersatzvornahme

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom Beklagten Schadensersatz, nachdem dieser den vereinbarten Abbruch und die Entsorgung von Fensterelementen vor Ausführungsbeginn abgesagt hatte. Streitpunkt war, ob die Klägerin statt Abbruch teurere Sägearbeiten verlangt und der Beklagte deshalb berechtigt nicht geleistet habe. Das Gericht bejahte eine endgültige Leistungsverweigerung und sprach die Mehrkosten der Ersatzbeauftragung (Differenz) zu. Verzugszinsen gab es nur nach § 288 Abs. 1 BGB; Inkassokosten wurden auf anwaltliche Vergleichskosten begrenzt.

Ausgang: Zahlung der Mehrkosten (1.500 €) und reduzierter Nebenforderungen zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Verweigert der Unternehmer die geschuldete Werkleistung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich.

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Behauptet der Schuldner eine Leistungsänderung durch den Gläubiger als Rechtfertigung der Nichtleistung, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsausschließenden Umstände.

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Mehrkosten einer zur Schadensminderung veranlassten Ersatzbeauftragung sind als Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB ersatzfähig, soweit sie erforderlich und angemessen sind.

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Für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung sind Verzugszinsen grundsätzlich nach § 288 Abs. 1 BGB (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu berechnen; § 288 Abs. 2 BGB setzt eine Entgeltforderung voraus.

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Inkassokosten sind als Verzugsschaden nur in der Höhe ersatzfähig, wie sie bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt angefallen wären.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, § 631 Abs. 1 Alt. 1 BGB§ 281 Abs. 2 Alt. 1 BGB§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB§ 296 Abs. 2 ZPO§ 286 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2014 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 57,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2016 sowie weitere Mahnkosten i.H.v. 5,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

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Die Klägerin betreibt ein Metallbauunternehmen. Der Beklagte ist Abbruchunternehmer. Die Klägerin musste in der 25. Kalenderwoche 2014 (15. bis 21.06.2014) am Objekt J. 00, 00000 E. eine fachgerechte Demontage und Entsorgung von Beton- und Fensterelementen vornehmen. Vor diesem Hintergrund übersandte sie dem Beklagten am 23.05.2014 das Leistungsverzeichnis mit den benötigten Arbeiten. In der E-Mail bat sie um schnellstmögliche Angebotsabgabe und wies auf die Ausführungsfrist in der 25. Kalenderwoche 2014 sowie darauf hin, dass ihr der Auftrag schon vorliege (Anl. K1, Bl. 16 f. d.A.). Das Leistungsverzeichnis umfasst unter anderem die Position „Abbruch und Entsorgung Fensterelemente“ „Fensterelemente des Treppenhauses […] entglasen, inklusive Beschlägen und Befestigungsmaterial abbrechen, laden und entsorgen.“ Am 27.05.2014 übersandte der Beklagte der Klägerin das Leistungsverzeichnis mit der verbindlichen Preisangabe von 1.500,00 € (Anl. K2, Bl. 18 d.A., Anl. B1, Bl. 63 f. d.A.). Direkt am nächsten Tag bestätigte die Klägerin per E-Mail das Angebot des Beklagten und teilte mit: „Die Demontage der Elemente muss in der 45 KW erfolgen!“ (Anl. K3, Bl. 23 d.A.). Am 04.06.2014 fand eine Ortsbegehung statt. An dieser nahm für die Klägerin der Zeuge I.I. und für den Beklagten der Zeuge W.W. teil. Dabei wurde die Örtlichkeit begutachtet sowie der Zeit- und Montageablauf besprochen. Außerdem wurde jedenfalls die Möglichkeit anstelle eines Abbruchs, Sägearbeiten auszuführen, erörtert. Die weiteren Einzelheiten des Ortstermins sind streitig.

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In der 24. Kalenderwoche sagte der Bauleiter des Beklagten telefonisch gegenüber der Klägerin die Ausführung der Arbeiten ab. Mit E-Mail vom 18.06.2014 nahm der Beklagte hierauf Bezug und wiederholte die Absage nochmal (Anl. K 11, Bl. 51 d.A.).

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Die Klägerin sandte sodann gegen 10:00 Uhr am 18.06.2014 eine E-Mail an den Beklagten und forderte diesen unter Fristsetzung bis zum 18.06.2014, 10:30 Uhr auf, die Demontage der Betonfenster wie im Leistungsverzeichnistext beschrieben, zu bestätigen. Gleichzeitig wies die Klägerin darauf hin, sollte sie bis zu diesem Termin keine Rückmeldung von dem Beklagten erhalten, eine Fremdfirma mit den Arbeiten zu beauftragen und dem Beklagten die entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen (Anl. K4, Bl. 22 ff. d.A.). Der Beklagte ließ die Frist verstreichen und führte die Arbeiten auch nicht aus. Die Klägerin beauftragte die Firma Q. Dienstleistungen GmbH mit der Durchführung der Arbeiten. Diese führte die Arbeiten im Zeitraum vom 20.06.2014 bis 23.06.2014 aus und stellte hierfür 3.000,00 € in Rechnung (Anl. K5, Bl. 25 d.A.). Mit Schreiben vom 08.09.2014 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, bis zum 19.09.2014 die Differenz der Kosten beider Aufträge i.H.v. 1.500,00 € zu zahlen (Anl. K7 und K8, Bl. 28 f. d.A.). Mit Schreiben vom 28.10.2014 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 04.11.2014 erneut erfolglos zur Zahlung auf (Anl. K9, Bl. 30 d.A.). Die Klägerin gab die Sache zur weiteren Bearbeitung an die Kreishandwerkerschaft T. Diese mahnte den Beklagten erneut mit Schreiben vom 04.05.2015 (Anl. K10, Bl. 31 d.A.) an. Für ihre Inkassotätigkeit berechnete die Kreishandwerkerschaft 115,00 € zuzüglich Auslagen gemäß VV 7002 RVG i.H.v. 20,00 €.

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Die Klägerin behauptet, bei der Bezeichnung der 45. Kalenderwoche in der Auftragserteilung handele es sich offensichtlich um einen rein redaktionellen Fehler der Klägerin. Bei dem Ortstermin habe die Klägerin dem Beklagten lediglich die Vorgabe gemacht, bei der Durchführung der Arbeiten kein Wasser zu verwenden bzw. die Bausubstanz nicht mit größeren Mengen Wasser zu belasten. Die von der Firma Q. in Rechnung gestellten Kosten seien ortsüblich und angemessen. Die Leistungsbeschreibung in dem Angebot der Beklagten entspreche inhaltlich derjenigen Leistungsbeschreibung, welche auch gegenüber der Firma Q. verwendet worden sei. Die Leistungen seien von der Firma Q., so wie im – nachträglich erstellten – Leistungsverzeichnis (Anl. K 13, Bl. 73 ff. d.A.) aufgeführt, erbracht worden. Die Firma Q. habe keine Schneide- oder Sägearbeiten vorgenommen, sondern die Teile an einzelnen Stellen mit dem Elektrohammer herausgestemmt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.500,00 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2014 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 135,00 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere Mahnkosten i.H.v. 5,00 € zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, er habe berechtigterweise erklärt, den Auftrag nicht auszuführen. Denn bei einem Ortstermin habe der Zeuge I. vom Zeugen W. verlangt, dass statt eines Abbruchs der Fenster Sägearbeiten auszuführen seien. Das sei eine völlig andere Leistung als der normale Abbruch von Fenstern, den der Beklagte angeboten habe. Außerdem sei es auch eine sehr viel teurere Leistung. Herr W.habe dem Vertreter der Klägerin erklärt, dass das Ausschneiden der Fenster nicht angeboten worden sei und dass für diese andere Leistung auch ein anderer, nämlich ein höherer Preis verlangt werden müsse und zwar per Nachtrag. Dies sei von dem Vertreter der Klägerin von vornherein strikt abgelehnt worden. Der von der Klägerin geforderte Mehraufwand sei durch von der Firma Q. durchgeführten Schneidearbeiten angefallen. Dass die Firma Q. keine Schneidearbeiten (Sägearbeiten) ausführte, bestreitet er mit Nichtwissen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.05.2016 (Bl. 81 d.A.) und vom 15.06.2016 (Bl. 99 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen W.W., I.I. und Q.Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 01.06.2016 (Bl. 84 ff. d.A.) und 26.10.2016 (Bl. 125 f. d.A.). Außerdem hat das Gericht Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.10.2016 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. vom 19.12.2016 (Bl. 144 ff. d.A.).

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 1.500,00 € gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 631 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

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Unstreitig kam zwischen den Parteien ein Werkvertrag zu Stande, wonach der Beklagte zum Abbruch und Entsorgung der Fensterelemente in dem Objekt J. 00, 00000 E. verpflichtet war. Die Leistung war auch in der 25. Kalenderwoche, d.h. vom 15.06.2014 bis zum 21.06.2014 fällig. Aus der E-Mail der Klägerin vom 23.05.2014 (Anl. K1, Bl 16 f. d.A.) sowie aus den weiteren Umständen geht ohne Weiteres hervor, dass beide Parteien von dieser Ausführungsfrist ausgingen und es sich bei der anderslautenden Demontagefrist in der 45 KW gem. E-Mail der Klägerin vom 28.05.2014 (Anl. K3, Bl. 21 d.A.) um einen Tippfehler (45 KW statt 25 KW) handelt. Aus der E-Mail vom 23.05.2014 geht die Ausführungsfrist in der 25. KW ausdrücklich hervor. Auch ergibt sich aus der Bitte um schnellstmögliche Angebotsabgabe und dem Hinweis, der Klägerin liege der Auftrag schon vor, dass die Zeit drängt und die Arbeiten bald zu erfolgen haben. Auch fand am 04.06.2014 ein Ortstermin statt, bei dem der Zeitablauf besprochen wurde.

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Ebenfalls unstreitig hat der Beklagte die Abbrucharbeiten nicht erbracht. Ungeachtet dessen, dass die Leistung ohnehin für die 25. KW beauftragt wurde, musste die Klägerin dem Beklagten auch keine Nachfrist setzen. Denn eine Fristsetzung ist auch dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 281 Abs. 2 Alt. 1 BGB). So liegt der Fall hier. Der Beklagte sagte die Arbeiten sowohl telefonisch über seinen Bauleiter als auch per E-Mail vom 18.06.2014 (Anl. K11, Bl. 51 d.A.) ab. Damit gab er der Klägerin unmissverständlich zu verstehen, nicht zur Leistung bereit zu sein. Zur Leistungsverweigerung war der Beklagte – entgegen seiner Ansicht – auch nicht berechtigt. Soweit der Beklagte vorträgt, die Klägerin habe statt des vereinbarten Abbruchs der Fenster viel teurere Sägearbeiten von ihm verlangt, ohne zur Vergütung des Mehraufwandes bereit zu sein, vermochte er dies nicht zu beweisen. Bereits aus der E-Mail der Klägerin vom 18.06.2014 (Anl. K4, Bl. 22 f. d.A.) folgt, dass sie von dem Beklagten exakt die Leistungen begehrte, die auch Gegenstand des Leistungsverzeichnisses waren. Dort bittet die Klägerin den Beklagten um Bestätigung der „Demontage der Betonfenster wie im LV-Text beschrieben.“ Zwar bekundete der Zeuge W., der Zeuge I. habe die „Anweisung“ erteilt, Schnittarbeiten statt Stemmarbeiten auszuführen. Dies ist jedoch nur eine Bewertung des Zeugen W., welcher diese erst auf Nachfrage des Klägervertreters anstellte. Dass über die Ausführung durch Stemmarbeiten gesprochen wurde, ist unstreitig. Auch folgt aus der Aussage des Zeugen W. nicht, dass sich die Klägerin geweigert hätte, etwaige Mehrkosten zu übernehmen. Offensichtlich wurde bei dem Ortstermin – auch nach der Schilderung des Zeugen W. – gar nicht so konkret über die Schneidearbeiten gesprochen. Der Zeuge schilderte nämlich, zwar gesagt zu haben, Schneidearbeiten würden gesondert abgerechnet, zu den Kosten habe er jedoch nichts gesagt, weil er sich damit nicht auskenne. Auch steht die Aussage des Zeugen W., der Zeuge I. habe eine Anweisung zu Schneidearbeiten erteilt, im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen I. Dieser schilderte, nur die Vorgabe gemacht zu haben, dass nicht mit Wasser gearbeitet werde und der Bau soweit wie möglich nicht beschädigt werden solle. Ob gestemmt oder gesägt werde, sei ihm egal gewesen. Es sei sogar vor Ort auch gesagt worden, Stemmarbeiten seien eine Variante.

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In der Zusammenschau spricht Vieles dafür, dass der Zeuge I. dem Zeugen W. keine Anweisung zum Sägen erteilte. Zu den oben genannten Aspekten hinzu kommt noch der Umstand, dass auch die statt des Beklagten tätig gewordene Firma Q. Dienstleistungen GmbH die Arbeiten gerade nicht durch Sägen, sondern durch Stemmen ausführte. Wäre es der Klägerin darauf angekommen, dass gesägt wird, hätte sie auch die Firma Q. damit beauftragt. Der Zeuge Q. schilderte jedoch, die Abbrucharbeiten durch Stemmen durchgeführt zu haben. Dies, so schilderte er im Detail, sei mittels eines Stemmhammers und Hammer und Meißel (für die Feinarbeiten) erfolgt. Geschnitten oder gesägt worden sei nicht. Das sei ja auch gar nicht erforderlich gewesen. Hinzukommt, dass der Zeuge I. bekundete, ihm sei wichtig gewesen, dass ohne Wasser gearbeitet werde, bei Sägearbeiten jedoch gerade Wasser eingesetzt werde. Die Angaben des Zeugen Q. erachtet das Gericht auch für zuverlässig. Der Zeuge vermochte sich noch an die konkreten Arbeiten zu erinnern und schilderte diese und die Zusammenhänge im Detail.

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Das Verschulden des Beklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Er konnte sich nicht exkulpieren.

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Der Höhe nach ist der Klägerin infolge der Nichterbringung der geschuldeten Leistungen ein Schaden in der geltend gemachten Höhe von 1.500,00 € entstanden. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für das Gericht fest. Soweit der Beklagte behauptet, der Mehrpreis der Firma Q. beruhe darauf, dass diese statt zu stemmen, gesägt habe, gibt es hierfür – nach obigen Ausführungen – keinerlei Anhaltspunkte. Soweit der Beklagte zum Beweis der Tatsache, dass die Firma Q. Sägearbeiten ausführte, Zeugnis des Herrn K. anbietet (Bl. 95 d.A.), war dem nicht nachzugehen. Denn der Beklagte hat trotz mehrfacher Aufforderung (Bl. 99, 115 d.A.) den Vorschuss nicht gezahlt. Schließlich wurde der Beklagte auch in der Terminsladung vom 10.08.2016 mit Belehrung nach § 296 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass eine Ladung des Zeugen mangels Einzahlung des Vorschusses nicht erfolgt sei (Bl. 117 d.A.). Schließlich stellte der Sachverständige Dipl.-Ing. C. fest, dass der von der Firma Q. berechnete Preis von 3.000,00 € netto für die Leistungen gem. Leistungsverzeichnis vom 14.03.2014 geringer sei, als der ortsübliche und angemessene Preis. Dabei sei irrelevant, ob nach differenzierten Einzelpositionen oder pauschal abgerechnet worden wäre. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Maurer- und Betonbauerhandwerk ist er für die Begutachtung besonders qualifiziert. Auch die Parteien erhoben keine Einwände gegen das Gutachten. Vielmehr räumte auch der Beklagte ein, das Gutachten sei im Ergebnis eindeutig.

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Verzugszinsen kann die Klägerin gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB jedenfalls seit dem 08.10.2014 verlangen. Mit Schreiben vom 08.09.2014 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, bis zum 19.09.2014 die Differenz der Kosten beider Aufträge i.H.v. 1.500,00 € zu zahlen (Anl. K7 und K8, Bl. 28 f. d.A.). Der Höhe nach kann die Klägerin jedoch nur Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten verlangen. Denn § 288 Abs. 2 BGB findet nur Anwendung auf eine Entgeltforderung. Die Klägerin macht jedoch Schadensersatz geltend.

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Mahnkosten i.H.v. 5,00 € sowie Inkassokosten der Kreishandwerkerschaft stehen der Klägern ebenfalls als Verzugsschaden zu. Letztere der Höhe nach jedoch nur i.H.v. 57,50 € (0,65er Gebühr aus einem Streitwert von 1.500,00 €). Denn die Klägerin kann nicht mehr ersetzt verlangen, als sie bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes hätte verlangen können. In dem Fall wäre eine Anrechnung erfolgt. Zinsen auf die Inkassokosten kann die Klägerin im tenorierten Umfang gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB verlangen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.