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Amtsgericht Köln·118 C 608/05·04.02.2007

Zahlungsurteil über 398,80 € nebst Zinsen (AG Köln, 5.2.2007)

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Zahlung von 398,80 €; das Amtsgericht Köln verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Betrags nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden gemäß § 313a Abs.1 ZPO nicht niedergelegt.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 398,80 € nebst Zinsen wurde dem Kläger stattgegeben; Kosten trägt die Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 313a Abs.1 ZPO kann in einfachen Fällen der Tatbestand der Entscheidung entfallen.

2

Entscheidungsgründe können gemäß § 313a Abs.1 Satz 2 ZPO ebenfalls entfallen, wenn die Entscheidung ohne nähere Begründung ergehen darf.

3

Bei einer zugesprochenen Geldforderung können Verzugszinsen in der im Urteil festgelegten Höhe ab dem festgestellten Verzugstag zugesprochen werden.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 398,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

- Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. –

Entscheidungsgründe

4

- entfallen gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO –

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Streitwert: 398,80 €