Zahlungsurteil über 398,80 € nebst Zinsen (AG Köln, 5.2.2007)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Zahlung von 398,80 €; das Amtsgericht Köln verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Betrags nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden gemäß § 313a Abs.1 ZPO nicht niedergelegt.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 398,80 € nebst Zinsen wurde dem Kläger stattgegeben; Kosten trägt die Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 313a Abs.1 ZPO kann in einfachen Fällen der Tatbestand der Entscheidung entfallen.
Entscheidungsgründe können gemäß § 313a Abs.1 Satz 2 ZPO ebenfalls entfallen, wenn die Entscheidung ohne nähere Begründung ergehen darf.
Bei einer zugesprochenen Geldforderung können Verzugszinsen in der im Urteil festgelegten Höhe ab dem festgestellten Verzugstag zugesprochen werden.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 398,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. –
Entscheidungsgründe
- entfallen gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO –
Streitwert: 398,80 €