Zahlungsforderung aus Anzeigenvertrag bestätigt – Außerordentliche Kündigung verneint
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung aus einem Vertrag über ein Anzeigen-Leistungspaket vom 26.06.2010 in Höhe von 498,00 €. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die geschuldete Leistung erbracht hat (u. a. durch einfache Internetrecherche belegbar) und dass kein außerordentliches Kündigungsrecht des Beklagten besteht. Pauschale Vorwürfe gegen die Seriosität der Klägerin sind inhaltsleer; der Vertrag betrifft lediglich die Anzeigenschaltung. Der Vollstreckungsbescheid wird aufrechterhalten, der Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 498,00 € stattgegeben; Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten, Beklagter trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zahlungsanspruch aus einem schuldrechtlichen Vertrag ist durchsetzbar, wenn die vereinbarte Leistung nachgewiesen ist; zur Feststellung der Leistungserbringung können auch öffentlich zugängliche Hinweise (z. B. Internetangaben) ausreichend sein.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus; bloße Vertragsreue oder Unzufriedenheit des Vertragspartners begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht.
Die rechtliche Einordnung eines Vertrags richtet sich nach seinem klaren Inhalt; regelt ein Vertrag ausschließlich die Schaltung von Anzeigen, ist daraus nicht ohne Weiteres ein Agentur- oder Vermittlungsvertrag abzuleiten.
Pauschale und nicht substantiiert vorgetragene Angriffe auf die Seriosität des Gegners genügen nicht zur Abwehr von Zahlungsansprüchen; die Ablehnung eines konkreten Vergleichsangebots entzieht den Anspruch nicht.
Tenor
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.11.2010 – Geschäftszeichen 10-1029471-0-3 – wird aufrecht erhalten.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist aus dem gemeinsamen Vertrag der Parteien vom 26.06.2010 über das Leistungspaket XXX für den ersten Jahreszeitraum über 498,00 € begründet.
Die Klägerin hat ihre Leistung, wie einfache Internetabfrage ergibt, erbracht.
Die Kündigung des Beklagten kann erstmals zum Ende der ersten Laufzeit erfolgen.
Gründe für ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen nicht. Weder handelt es sich um einen Knebelungsvertrag, da er nur über 12 Monate läuft. Noch ist der Leistungsgegenstand unverständlich. Er wird im Vertrag genau bezeichnet. Die Internetabfrage erweist die Leistungserbringung.
Letztlich liegt kaum mehr als Vertragsreue des Beklagten vor. Solche berechtigt zur außerordentlichen Kündigung nicht, § 314 Abs. 1 BGB. Die Klägerin erbringt ihre Leistung erkennbar vor der Eitelkeit ihrer Vertragspartner auf der Welle des Modell-Castings. Soweit der Beklagte der Klägerin den Vorwurf einer "unseriösen Modellagentur" machen will, ist dieses Vorbringen restlos inhaltsleer. Im Übrigen geht der Anwurf auch fehl, denn der Vertrag richtet sich nur auf eine Anzeigenschaltung. Ein Agenturvertrag ist nicht geschlossen worden.
Da der Beklagte sich auf das entgegenkommende Vergleichsangebot der Klägerin nicht einlassen wollte, ist er umfänglich zu verurteilen.
Die Nebenforderungen folgen dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkte des Verzuges und der Höhe nach aus dem Gesetz.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 498,00 €