Entschädigungsanspruch nach VO (EG) 261/2004 bei Flugannullierung erfolgreich geltend gemacht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 5 VO (EG) 261/2004 wegen Annullierung seines Fluges. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 250 € sowie anerkannten Nebenforderungen. Die Airline konnte nicht substantiiert nachweisen, dass außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorlagen; pauschale Wartungsangaben genügen nicht.
Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach VO (EG) 261/2004 in voller Höhe (250 €) sowie Nebenforderungen gegen die Beklagte stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Aus Art. 7 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 5 VO (EG) 261/2004 ergibt sich für Fluggäste bei Annullierung eines Kurzstreckenfluges ein Anspruch auf die dort normierte Ausgleichszahlung.
Die Fluggesellschaft trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Flugannullierung auf außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 zurückzuführen ist.
Zur Exkulpation nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 genügen nicht pauschale Angaben über regelmäßige Wartung; die Airline muss konkret darlegen, wann, nach welchen Vorschriften und mit welchem Ergebnis welche Wartungsmaßnahmen von wem durchgeführt wurden und warum der konkrete Defekt unvermeidbar und unvorhersehbar war.
Unbestrittene Nebenforderungen sind als anerkannt anzusehen und führen zur separaten Zahlung einschließlich gesetzlicher Verzugszinsen ab den geltend gemachten Zeitpunkten.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2005 sowie weitere 26,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorlläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 250,00 € besteht aus Art. 7 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 5 VO (EG) 261/2004.
Der ursprünglich gebuchte Flug des Klägers XXX am 02.09.2005 von Stuttgart nach Mailand wurde von der Beklagten annulliert. Stattdessen flog der Kläger auf Veranlassung der Beklagten am Morgen des 03.09.2005 um 6.00 Uhr über Zürich nach Mailand.
Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass die Annullierung des Fluges XXX auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004. Soweit sie behauptet, es habe ein technischer Defekt am Sensor des "Engine Fire Detection Systems" des eingesetzten Flugzeugs vorgelegen, mag dies zwar grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 darstellen, wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund der VO (EG) 261/2004 ergibt, der von Sicherheits-risiken und unerwarteten Flugsicherheitsmängeln spricht.
Die Beklagte hat jedoch nichts substantiiert vorgetragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Ihre Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können. Es hätte dargelegt werden müssen, wann die eingesetzte Maschine welchen Typs nach welchen Vorschriften und mit welchem Ergebnis durch wen gewartet worden ist und warum angesichts dieser Wartung gerade der konkrete Defekt unvermeidbar und unvorhersehbar war. Auf diese Anforderungen hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2006 auch hingewiesen.
Da die Beklagte die schlüssig geltend gemachten Nebenforderungen nicht bestritten und damit anerkannt hat, war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 250,00 €