Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·118 C 555/13·03.02.2014

Klage auf Rückabwicklung eines Beförderungsvertrags: Zahlung von 490 € nebst Zinsen

ZivilrechtSchuldrechtBeförderungsvertrag / VertragsrückabwicklungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 490 € aus der Rückabwicklung eines Beförderungsvertrags (Ballonfahrt). Streitgegenstand ist die Rückgewähr des Entgelts und etwaige Verzugszinsen. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 490 € zuzüglich Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 23.10.2013). Die Beklagte trägt die Kosten; die Berufung wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung und wegen des Streitwerts nicht zugelassen.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung eines Beförderungsvertrags in vollem Umfang stattgegeben; Zahlung von 490 € nebst Zinsen angeordnet, Beklagte trägt Kosten, Berufung nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei wirksamer Rückabwicklung eines Beförderungsvertrags besteht ein Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Entgelts.

2

Bei Verzug kann der Gläubiger Verzugszinsen in der gesetzlich bestimmten Höhe verlangen; der Beginn und die Höhe richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

3

Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits; das Gericht kann die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären (vgl. §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO).

4

Bei einem Streitwert unter 600 € ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert; fehlt dies, ist die Zulassung zu versagen (§ 511 ZPO).

Relevante Normen
§ 313 a ZPO§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO§ 511 Abs. 4 ZPO§ 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO

Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 490,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2013 zu zahlen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.       Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

- von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a ZPO -

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist aus der Rückabwicklung eines Beförderungsvertrages über eine Ballonfahrt zu rückabzuwickelnden 490,00 € begründet.

4

Die Nebenforderungen beruhen dem Grunde nach auf dem Gesichtspunkte des Verzuges und der Höhe nach auf dem Gesetz.

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

6

Streitwert: 490  €

7

Entscheidung über die Zulassung der Berufung:

8

Da mit dieser Entscheidung folglich für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 € erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.