Klagen wegen Zugverspätung nach Fluggastrechteverordnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung, weil sie aufgrund der Verspätung eines Zubringerzugs ihren Anschlussflug verpassten. Das Gericht wies die Klagen ab: Die Verordnung gilt nicht für Bahnfahrten trotz einheitlicher Buchung, die Verspätung beruhte auf einem außergewöhnlichen Umstand (Polizeieinsatz) und die Beklagte war für die Zugfahrt nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen.
Ausgang: Klagen auf Ausgleich nach Fluggastrechteverordnung wegen Zugverspätung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 findet auf Bahnfahrten keinen Anwendung; eine einheitliche Buchung und die Vergabe einer Flugnummer für eine Zugfahrt begründen keinen Zubringerflug im Sinne der Verordnung.
Liegt die Verspätung in einem außergewöhnlichen Umstand (z. B. Polizeieinsatz), ist das Luftfahrtunternehmen von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung befreit, sofern die Maßnahme auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar war.
Anspruchsgegner nach der Fluggastrechteverordnung ist das ausführende Luftfahrtunternehmen; ein Luftfahrtunternehmen ist für eine Zugfahrt nur dann passivlegitimiert, wenn es den betreffenden Transport tatsächlich ausgeführt hat.
Fehlende Anwendbarkeit der Verordnung oder fehlende Passivlegitimation rechtfertigen die Abweisung von Entschädigungsansprüchen als offensichtlich unbegründet.
Tenor
1. Die Klage des Klägers zu 1. wird abgewiesen.
2. Die Klage des Klägers zu 2. wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Kläger nach Kopfteilen.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klagen der Kläger zu 1. und zu 2. auf Zahlung einer Entschädigung aus der VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (künftig: Fluggastrechteverordnung) wegen Verspätung des Zuges mit der Nummer MI ..1 am 4. August 2013 wegen eines Polizeieinsatzes mit der Folge, dass die Kläger den Flug von Frankfurt/Main nach San Francisco mit der Nummer MI ..2 verpassten, so dass sie auf einen anderen Flug umgebucht werden mussten, sind offensichtlich unbegründet.
Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht aus Art.Art. 6, 7 Ziff. 1) c.) der Fluggastrechteverordnung. Zwar erkennen diese, dass es sich bei dem Zubringerzug nicht um ein Zubringerflugzeug, folglich bei der Zubringerzugfahrt nicht um einen Zubringerflug handelt. Ihre Auffassung, die einheitliche Buchung von Flug und Zugfahrt und die Vergabe von Flugnummern sowohl für die Zugfahrt als auch für den Anschlussflug führten zu einer Anwendung der Fluggastrechteverordnung, ist nicht tragfähig. Eine solche Auslegung scheitert bereits am Wortlaut, der hier zugleich die Grenze zulässiger Auslegung bildet. Auf die bereits erteilten schriftlichen Hinweise kann Bezug genommen werden.
Dies kann zudem dahinstehen, weil die Verspätung des Zuges auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht, der sich auch nicht hätte vermeiden lassen, wenn seitens der Beklagten alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Es hat sich um einen Polizeieinsatz gehandelt. Es bedarf keiner sonderlichen Ausführungen dazu, dass die Beklagte in aller Regel keinerlei Einfluss auf das Tätigwerden von Polizeivollzugsorganen hat. Dann aber schuldet die Beklagte auch keine Ausgleichsleistung.
Aber auch dies kann dahinstehen. Die Beklagte ist bereits gar nicht passivlegitimiert. Anspruchs verpflichtet ist nur das ausführende Luftfahrtunternehmen. Nach Rechtsprechung hiesiger Berufungskammer kann die Beklagte dagegen nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen angesehen werden, soweit es die Zugfahrt anbetrifft, da sie den Transport der Kläger von Köln nach Frankfurt nicht tatsächlich ausgeführt hat.
Insgesamt sind die Klagen der Kläger also aus drei selbstständigen Gründen, die jeweils für sich betrachtet bereits die Abweisung der Klagen rechtfertigen, offensichtlich unbegründet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert:
1.200,00 €, § 5 ZPO.
Beschwer:
des Kläger zu 1.: 600,00 €
des Klägers zu 2.: 600,00 €
Entscheidung über die Zulassung der Berufung:
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 € erreicht ist, hat das Gericht ungeachtet des Antrages der Klägerin, die Berufung zuzulassen, bereits nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Dies umso weniger als das Amtsgericht der Rechtsprechung seiner Berufungskammer folgt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteils hinsichtlich eines Werts von über 600,00 € beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen, hat § 511 Abs. 2 Nr. 1 & 2 ZPO.