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Amtsgericht Köln·118 C 515/13·22.01.2014

Vorbereitungstermin: Fluggastrechteverordnung nicht auf Zubringer‑Zugfahrten anwendbar

ZivilrechtSchuldrechtBeförderungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln bestimmt einen Haupttermin und trifft vorbereitende Verfahrensanordnungen. Es setzt keine Frist zur Replik, erklärt eine Klageänderung nach richterlichem Hinweis für zulässig und teilt vorläufig die Auffassung der Beklagten, dass die Fluggastrechteverordnung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf Zubringer‑Zugfahrten anwendbar ist. Den Klägern wird nahegelegt, die Klage zu überdenken.

Ausgang: Haupttermin bestimmt; vorbereitende Anordnungen erlassen; vorläufige Ansicht, dass die Fluggastrechteverordnung auf Zubringer‑Zugfahrten nicht anwendbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung einer Verordnung ist der natürliche Wortlaut maßgeblich; eine Ausdehnung über diesen Wortlaut hinaus ist nicht zulässig.

2

Die Fluggastrechteverordnung findet nicht auf Zubringer‑Zugfahrten Anwendung, nur weil dem Transportvorgang eine Flugnummer beigegeben wurde.

3

Eine Fristsetzung zur Replik kann entfallen, wenn die Beklagte sich im Wesentlichen mit rechtlichen Einwendungen verteidigt und Gegenargumente bis zum Termin vorgetragen werden können.

4

Eine Klageänderung ist zulässig, wenn sie einem richterlichen Hinweis folgt und dadurch das rechtliche Gehör der Parteien nicht verletzt wird.

Tenor

wird Haupttermin bestimmt auf

Mittwoch, 12.02.2014, 09:15 Uhr,2. Etage, Sitzungssaal 262, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln.

Rubrum

1

Zur Vorbereitung des Termins ergehen nachstehende Anordnungen/Hinweise:

2

(1.) Eine Fristsetzung zur Replik unterbleibt, nachdem die Beklagte sich im Wesentlichen mit Rechtseinwänden verteidigt. Rechtsausführungen gegen diese können bis in den Termin erfolgen und folglich nicht verfristet sein.

3

(2.) Die Klageänderung wird für zulässig erachtet, da sie einem richterlichen Hinweis folgt.

4

(3.) Das Gericht teilt bis jetzt die Auffassung der Beklagten, dass sich die Fluggastrechteverordnung nach ihrer jedenfalls insoweit eindeutigen Terminologie nicht auf Zubringer-Zugfahrten beziehen kann. Dem liegt die allgemeine Auslegungsregel zugrunde, dass ein Gesetz nicht über die Grenze seines natürlichen Wortlaut hinaus ausgelegt und angewendet werden kann. Um es deutlich zu sagen, eine Katze namens "Bello" wird aufgrund ihres Namens nicht zum Hund und unterfällt damit auch nicht der Hundesteuer. Ebenso wenig wird ein Zug zu einem Flugzeug und eine Zugfahrt zu einem Flug, nur weil dem Transportvorgang eine Flugnummer beigegeben worden ist.

5

Die Kläger mögen daher sorgsam erwägen, die bei Befolgung dieser Auslegungsregel doch offensichtlich völlig aussichtlose Klage zurückzunehmen.

6

Der Sitzungssaal 262 befindet sich auf der 2. Etage zu Flur 3 des Bürotraktes des Amtsgerichts in der Nähe der Aufzüge.

7

Köln, 23.01.2014Amtsgericht
Richter am Amtsgericht